Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HBQFG) Vom 12. Dezember 2012
Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HBQFG) Vom 12. Dezember 2012
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.2022 bis 31.12.2029
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 14a und 15b neu eingefügt, §§ 13a und 18 aufgehoben durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HBQFG) vom 12. Dezember 2012 | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Zweck des Gesetzes | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
§ 2 - Anwendungsbereich | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 17.02.2016 bis 31.12.2029 |
ZWEITER TEIL - FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
Erster Abschnitt - Nicht reglementierte Berufe | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
§ 4 - Feststellung der Gleichwertigkeit | 17.02.2016 bis 31.12.2029 |
§ 5 - Vorzulegende Unterlagen | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 6 - Verfahren | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 7 - Form der Entscheidung | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 8 - Zuständige Stelle | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
Zweiter Abschnitt - Reglementierte Berufe | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
§ 9 - Voraussetzungen der Gleichwertigkeit | 17.02.2016 bis 31.12.2029 |
§ 10 - Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen | 17.02.2016 bis 31.12.2029 |
§ 11 - Ausgleichsmaßnahmen | 17.02.2016 bis 31.12.2029 |
§ 12 - Vorzulegende Unterlagen | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 13 - Verfahren | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 13a - (aufgehoben) | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 13b - Vorwarnmechanismus | 17.02.2016 bis 31.12.2029 |
§ 13c - Partieller Zugang | 17.02.2016 bis 31.12.2029 |
Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
§ 14 - Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
§ 14a - Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 15 - Mitwirkungspflichten | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 15a - Beratungsanspruch | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
§ 15b - Europäischer Berufsausweis | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 16 - Rechtsweg | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
DRITTER TEIL - SCHLUSSVORSCHRIFTEN | 21.12.2012 bis 31.12.2029 |
§ 17 - Statistik | 01.01.2021 bis 31.12.2029 |
§ 18 - (aufgehoben) | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
§ 19 - Inkrafttreten | 30.11.2022 bis 31.12.2029 |
ERSTER TEIL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), bleibt unberührt. Auf akademische Qualifikationen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes sind.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Hessen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Die
§§ 13b und 15b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige die Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Abs. 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.
ZWEITER TEIL FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
Erster Abschnitt Nicht reglementierte Berufe
§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die nach Nr. 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.
§ 5 Vorzulegende Unterlagen
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
5.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ein gegebenenfalls erteilter Bescheid.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer allgemein ermächtigten Übersetzerin oder einem allgemein ermächtigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien
oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen in Form von Kopien oder in elektronischer Form darzulegen, in Hessen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis über eine Beratung nach § 15a, der Nachweis über die Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
§ 6 Verfahren
(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Der Antrag ist bei der nach § 8 zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
(6) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 7 Form der Entscheidung
(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.
(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
§ 8 Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Abschnitts ist vorbehaltlich anderer fachrechtlicher Regelungen
1.
für Gesundheitsberufe das Regierungspräsidium Darmstadt,
2.
für Berufe der Landwirtschaft der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
3.
für Berufe nach der Verordnung über die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung vom 18. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2018 (ABl. S. 238), sowie nach der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Dozentinnen und Dozenten für Deutsche Gebärdensprache (DGS) und Untertitlerinnen und Untertitler für deutsche Sprache in Hessen vom 21. Juli 2010 (ABl. S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), die Hessische Lehrkräfteakademie,
4.
für landesrechtlich geregelte schulische Berufsausbildungen das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nr. 1 oder 2 besteht,
5.
für berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse im pädagogischen Bereich und im Bereich der Sozialen Arbeit gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft nach § 25b Abs. 1 des Hessischen Kinder-und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(2) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, die Aufgaben nach diesem Gesetz abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. Zuständig ist
1.
für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Berufe die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister,
2.
für die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Berufe die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und
3.
für die in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Berufe die für das Schulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister,
4.
für die in Abs. 1 Nr. 5 genannten Hochschulabschlüsse die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(3) Die nach Abs. 2 jeweils zuständige Ministerin oder der jeweils zuständige Minister wird ermächtigt, abweichend von Abs. 1 auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und einem anderen Land durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle eine Stelle des anderen Landes zu bestimmen.
Zweiter Abschnitt Reglementierte Berufe
§ 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Hessen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Hessen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Hessen nicht entgegenstehen, und
3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Hessen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid beinhaltet eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikation und über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.
§ 11 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Abs. 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der zuständigen Stelle über die Entscheidung abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Abs. 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5.
im Fall von § 9 Abs. 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
6.
eine Erklärung, ob bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ein gegebenenfalls erteilter Bescheid.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind die Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer allgemein ermächtigten Übersetzerin oder einem allgemein ermächtigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satz 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristlauf nach § 13 Abs. 3.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen in Form von Kopien oder in elektronischer Form darzulegen, in Hessen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis über eine Beratung nach § 15a, der Nachweis über die Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
§ 13 Verfahren
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Hessen reglementierten Berufs. Hängt die Entscheidung über diese Befugnis nicht nur von der Gleichwertigkeit nach § 9 ab, so entscheidet die zuständige Stelle zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit. Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle nur über die Gleichwertigkeit und erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(6) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
(7) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, abweichend von Abs. 5 auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und einem anderen Land durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle eine Stelle des anderen Landes zu bestimmen. Körperschaften des öffentlichen Rechts können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.
(8) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 13a
(aufgehoben)
§ 13b Vorwarnmechanismus
(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch vollziehbare gerichtliche Entscheidung oder durch vollziehbaren Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten (Vorwarnung). Die Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Art. 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und aller anderen Bundesländer sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Abs. 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle das Datum des Ablaufs der Maßnahme und spätere Änderungen dieses Datums mitzuteilen.
(3) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung unterrichtet die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadenersatzanspruch zusteht.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und aller anderen Bundesländer, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(4) Hat eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragt und wird von einem Gericht rechtskräftig oder vollziehbar festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, informiert die zuständige Stelle die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI über die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 1 bis 4 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EU Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11, 2013 Nr. L 241 S. 9).
(6) Das Verfahren richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2015 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(7) Zuständige Stelle im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist
1.
für die Entgegennahme einer Vorwarnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
2.
für eine Vorwarnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Behörde oder, sofern das Bundesrecht dies bestimmt, das Gericht, die oder das nach Art. 56a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausübung des Berufs untersagt hat oder nach Art. 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat, im Übrigen die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde.
(8) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den in Abs. 6 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
§ 13c Partieller Zugang
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewährt die zuständige Stelle auf Antrag im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Der partielle Zugang kann unter den Voraussetzungen des Art. 4f Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.
(3) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.
(4) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
(1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Abs. 1, 4 und 5 oder § 12 Abs. 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.
§ 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 Satz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satz 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 Satz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 oder 5 oder § 12 Abs. 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
§ 15 Mitwirkungspflichten
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
§ 15a Beratungsanspruch
(1) Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie
a)
ihren Hauptwohnsitz im Land Hessen haben oder
b)
glaubhaft die Absicht darlegen, im Land Hessen einer ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.
Der Anspruch auf Beratung entfällt, soweit die in Abs. 2 genannten Beratungsleistungen von einer nicht vom Land Hessen finanzierten Stelle erbracht werden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst die Beratung über die zuständige Stelle, die Festlegung des Referenzberufes, allgemeine Hinweise über die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sowie die vorzulegenden Unterlagen, das Verfahren sowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.
(3) Die Beratungsstellen beraten organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.
§ 15b Europäischer Berufsausweis
(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Personen mit inländischer Berufsqualifikation, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen oder Dienstleistungen nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) vom 11. August 2020 (ABl. EU Nr. L 262 S. 4), für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedsstaat durch.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2015 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, ergänzend zu den Regelungen nach Abs. 3 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
(5) Die §§ 9 bis 13 bleiben unberührt.
§ 16 Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
DRITTER TEIL SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 17 Statistik
(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers oder der Antragstellerin, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheiten im Verfahren,
4.
Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG,
5.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
Datensatznummer.
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Abs. 3 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an das Hessische Statistische Landesamt zu übermitteln. Das Hessische Statistische Landesamt kann Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die statistischen Ämter aller anderen Bundesländer zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Das umfasst die Merkmale nach Abs. 2, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden.
(6) Das für Angelegenheiten der Statistik zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
2.
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 199 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) betreffen,
3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Hessischen Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Hessen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Hessischen Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden.
§ 18
(aufgehoben)
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Feedback