Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) Vom 13. Oktober 2009
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) Vom 13. Oktober 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 734, 746) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) vom 13. Oktober 2009 | 21.10.2009 |
§ 1 | 01.03.2017 |
§ 2 | 21.10.2009 |
§ 3 | 01.03.2017 |
§ 4 | 01.03.2017 |
§ 5 | 01.03.2017 |
§ 6 | 01.03.2017 |
§ 7 | 17.12.2022 |
§ 8 | 01.03.2017 |
§ 1
Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bereich vor der Gemeinde erklärt, in deren Gebiet die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 2
(1) Der Austritt kann von der austretenden Person erklärt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
(3) Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für eine geschäftsunfähige Betreute oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine Erklärung nach § 1 abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten oder des Betreuten entspricht. Die Erklärung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(4) Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 3
(1) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
(2) Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift der zuständigen Gemeinde abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, der Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.
(4) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
§ 4
(1) Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen ist. Damit entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
(2) § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2017 (GVBl. S. 12), bleibt unberührt.
(3) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch die Austrittserklärung unberührt.
§ 5
(1) Die Gemeinde hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Die Gemeinde übersendet unverzüglich jeweils eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung an die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und an das Finanzamt, das nach § 19 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen der ausgetretenen Person örtlich zuständig ist. Die Übersendung durch elektronischen Datenaustausch ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
§ 6
Für das Verfahren erhebt die zuständige Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro.
§ 7
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
(2) Aufsichtsbehörde der kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium. Das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(3) Aufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss in den Landkreisen, obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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