Landesverordnung über die Festlegung von Kostensätzen nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 23. März 1979
Landesverordnung über die Festlegung von Kostensätzen nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 23. März 1979
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 83 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Festlegung von Kostensätzen nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 23. März 1979 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
Auf Grund
des § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 1978 (BGBl. I S. 665), und
des § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225, 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes werden folgende Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt:
Cent | |
1.für Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten über 90.000 Einwohner | 19,74 |
2.für Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten und Gemeinden unter 90.000 Einwohner | 17,08 |
3.für Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr einschließlich der Busunternehmen des Bundes und ihrer Betriebsführer | 10,89 |
4.für den Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen | 28,17. |
§ 2
Führt die Anwendung des in § 1 Nr. 1 festgelegten Kostensatzes bei Unternehmen mit schienengebundenem Verkehr im Einzelfall zu einer vom Gesetz offenbar nicht beabsichtigten Härte, so können bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs abweichend von § 1 Nr. 1 die tatsächlich nachgewiesenen Kosten berücksichtigt werden, soweit sie einer sparsamen Wirtschaftsführung (§ 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) entsprechen. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liegt insbesondere dann vor, wenn diese Kosten den in § 1 Nr. 1 festgelegten Kostensatz um mehr als 25 v.H. überschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
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