PBefG§45aV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Festlegung von Kostensätzen nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 23. März 1979

Landesverordnung über die Festlegung von Kostensätzen nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 23. März 1979
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 83 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Festlegung von Kostensätzen nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 23. März 197901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.01.2002
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Auf Grund
des § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 1978 (BGBl. I S. 665), und
des § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225, 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes werden folgende Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt:
Cent
1.für Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten über 90.000 Einwohner 19,74
2.für Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten und Gemeinden unter 90.000 Einwohner 17,08
3.für Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr einschließlich der Busunternehmen des Bundes und ihrer Betriebsführer 10,89
4.für den Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen 28,17.

§ 2

Führt die Anwendung des in § 1 Nr. 1 festgelegten Kostensatzes bei Unternehmen mit schienengebundenem Verkehr im Einzelfall zu einer vom Gesetz offenbar nicht beabsichtigten Härte, so können bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs abweichend von § 1 Nr. 1 die tatsächlich nachgewiesenen Kosten berücksichtigt werden, soweit sie einer sparsamen Wirtschaftsführung (§ 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) entsprechen. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liegt insbesondere dann vor, wenn diese Kosten den in § 1 Nr. 1 festgelegten Kostensatz um mehr als 25 v.H. überschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
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