HessHG
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) Vom 14. Dezember 2021

Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) Vom 14. Dezember 2021
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 216)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) vom 14. Dezember 202128.12.2021
Inhaltsverzeichnis28.12.2021
ERSTER TEIL - Grundlagen28.12.2021
§ 1 - Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen28.12.2021
§ 2 - Hochschulen des Landes28.12.2021
§ 3 - Aufgaben aller Hochschulen15.04.2022
§ 4 - Aufgaben einzelner Hochschulen28.12.2021
§ 5 - Zusammenarbeit, Zusammenschlüsse28.12.2021
§ 6 - Gleichstellung28.12.2021
§ 7 - Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen28.12.2021
§ 8 - Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten28.12.2021
§ 9 - Entwicklungsplanung28.12.2021
§ 10 - Finanzwesen15.04.2022
§ 11 - Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten28.12.2021
§ 12 - Aufsicht28.12.2021
§ 13 - Genehmigung und Anzeigepflicht28.12.2021
§ 14 - Qualitätssicherung, Berichtswesen28.12.2021
ZWEITER TEIL - Studium, Lehre und Prüfungen28.12.2021
§ 15 - Ziele des Studiums28.12.2021
§ 16 - Mittel zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre28.12.2021
§ 17 - Studienberatung28.12.2021
§ 18 - Studiengänge28.12.2021
§ 19 - Teilzeitstudium28.12.2021
§ 20 - Weiterbildung28.12.2021
§ 21 - Verwendung von Tieren28.12.2021
§ 22 - Prüfungen28.12.2021
§ 23 - Elektronische Fernprüfungen28.12.2021
§ 24 - Regelstudienzeit28.12.2021
§ 25 - Studien- und Prüfungsordnungen28.12.2021
§ 26 - Hochschulgrade28.12.2021
§ 27 - Führung ausländischer Grade und Titel28.12.2021
§ 28 - Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung28.12.2021
§ 29 - Promotion28.12.2021
§ 30 - Habilitation28.12.2021
§ 31 - Außerplanmäßige Professur28.12.2021
§ 32 - Entziehung von Graden und Bezeichnungen28.12.2021
DRITTER TEIL - Forschung28.12.2021
§ 33 - Forschung und Forschungsorganisation28.12.2021
§ 34 - Forschung mit Mitteln Dritter28.12.2021
§ 35 - Forschungsförderung28.12.2021
VIERTER TEIL - Organisation28.12.2021
§ 36 - Satzungsrecht28.12.2021
§ 37 - Mitglieder und Angehörige28.12.2021
§ 38 - Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung28.12.2021
§ 39 - Öffentlichkeit der Sitzungen28.12.2021
§ 40 - Wahlen28.12.2021
§ 41 - Hochschulversammlung28.12.2021
§ 42 - Senat28.12.2021
§ 43 - Präsidium28.12.2021
§ 44 - Präsidentin oder Präsident28.12.2021
§ 45 - Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten28.12.2021
§ 46 - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten28.12.2021
§ 47 - Kanzlerin oder Kanzler28.12.2021
§ 48 - Hochschulrat28.12.2021
§ 49 - Fachbereich28.12.2021
§ 50 - Fachbereichsrat28.12.2021
§ 51 - Dekanat28.12.2021
§ 52 - Dekanin oder Dekan06.04.2023
§ 53 - Organisationshoheit28.12.2021
§ 54 - Lehrerbildung28.12.2021
§ 55 - Informationsmanagement28.12.2021
FÜNFTER TEIL - Medizin28.12.2021
§ 56 - Fachbereich Medizin28.12.2021
§ 57 - Fachbereichsrat Medizin28.12.2021
§ 58 - Dekanat des Fachbereichs Medizin28.12.2021
§ 59 - Ethikkommission28.12.2021
SECHSTER TEIL - Die Studierenden28.12.2021
§ 60 - Hochschulzugang28.12.2021
§ 61 - Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer28.12.2021
§ 62 - Verwaltungskostenbeitrag28.12.2021
§ 63 - Versagung und Rücknahme der Immatrikulation28.12.2021
§ 64 - Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel28.12.2021
§ 65 - Exmatrikulation28.12.2021
SIEBTER TEIL - Personal28.12.2021
§ 66 - Allgemeine Vorschriften28.12.2021
§ 67 - Professorinnen und Professoren28.12.2021
§ 68 - Einstellungsvoraussetzungen28.12.2021
§ 69 - Berufungsverfahren28.12.2021
§ 70 - Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur28.12.2021
§ 71 - Tandem-Professur28.12.2021
§ 72 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter28.12.2021
§ 73 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben28.12.2021
§ 74 - Befristete Beschäftigungsverhältnisse28.12.2021
§ 75 - Wahrnehmung der Dienstaufgaben28.12.2021
§ 76 - Lehrverpflichtung28.12.2021
§ 77 - Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt28.12.2021
§ 78 - Lehrbeauftragte28.12.2021
§ 79 - Honorarprofessorinnen und -professoren28.12.2021
§ 80 - Professorinnen und Professoren ehrenhalber28.12.2021
§ 81 - Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben28.12.2021
§ 82 - Studentische Hilfskräfte28.12.2021
ACHTER TEIL - Studierendenschaft28.12.2021
§ 83 - Studierendenschaft28.12.2021
§ 84 - Aufgaben der Studierendenschaft28.12.2021
§ 85 - Organe der Studierendenschaft28.12.2021
§ 86 - Haushalt28.12.2021
§ 87 - Rechtsaufsicht28.12.2021
NEUNTER TEIL - Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule, Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel28.12.2021
§ 88 - Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes28.12.2021
§ 89 - Stiftungszweck28.12.2021
§ 90 - Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung15.04.2022
§ 91 - Selbstverwaltung28.12.2021
§ 92 - Organe der Stiftung28.12.2021
§ 93 - Hochschulrat28.12.2021
§ 94 - Stiftungskuratorium28.12.2021
§ 95 - Personal28.12.2021
§ 96 - Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung15.04.2022
§ 97 - Hochschule für Bildende Künste - Städelschule28.12.2021
§ 98 - Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel28.12.2021
ZEHNTER TEIL - Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit28.12.2021
§ 99 - Ausschluss der Geltung von Vorschriften28.12.2021
§ 100 - Finanzierung und Gebührenerhebung28.12.2021
§ 101 - Aufsicht und Auftragsangelegenheiten28.12.2021
§ 102 - Grundordnung28.12.2021
§ 103 - Studium, Prüfungen und Studienordnungen28.12.2021
§ 104 - Mitglieder und Statusgruppen28.12.2021
§ 105 - Senat28.12.2021
§ 106 - Präsidium28.12.2021
§ 107 - Präsidentin oder Präsident28.12.2021
§ 108 - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten28.12.2021
§ 109 - Kanzlerin oder Kanzler28.12.2021
§ 110 - Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung28.12.2021
§ 111 - Personal28.12.2021
§ 112 - Studierende28.12.2021
§ 113 - Verordnungsermächtigung28.12.2021
§ 114 - Überleitungsvorschriften28.12.2021
ELFTER TEIL - Nichtstaatliche Hochschulen28.12.2021
§ 115 - Staatliche Anerkennung28.12.2021
§ 116 - Anerkennungsverfahren und Akkreditierung28.12.2021
§ 117 - Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen28.12.2021
§ 118 - Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur28.12.2021
§ 119 - Staatliche Finanzhilfe28.12.2021
§ 120 - Ordnungswidrigkeiten28.12.2021
ZWÖLFTER TEIL - Schlussbestimmungen28.12.2021
§ 121 - Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen28.12.2021
§ 122 - Verleihungsform28.12.2021
§ 123 - Gebührenfreiheit28.12.2021
§ 124 - Ministerium28.12.2021
§ 125 - Übergangsvorschriften28.12.2021
§ 126 - Aufhebung bisherigen Rechts28.12.2021
§ 127 - Inkrafttreten28.12.2021
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Grundlagen
§ 1Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen
§ 2Hochschulen des Landes
§ 3Aufgaben aller Hochschulen
§ 4Aufgaben einzelner Hochschulen
§ 5Zusammenarbeit, Zusammenschlüsse
§ 6Gleichstellung
§ 7Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
§ 8Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten
§ 9Entwicklungsplanung
§ 10Finanzwesen
§ 11Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten
§ 12Aufsicht
§ 13Genehmigung und Anzeigepflicht
§ 14Qualitätssicherung, Berichtswesen
ZWEITER TEIL Studium, Lehre und Prüfungen
§ 15Ziele des Studiums
§ 16Mittel zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre
§ 17Studienberatung
§ 18Studiengänge
§ 19Teilzeitstudium
§ 20Weiterbildung
§ 21Verwendung von Tieren
§ 22Prüfungen
§ 23Elektronische Fernprüfungen
§ 24Regelstudienzeit
§ 25Studien- und Prüfungsordnungen
§ 26Hochschulgrade
§ 27Führung ausländischer Grade und Titel
§ 28Einstufungsprüfung
§ 29Promotion
§ 30Habilitation
§ 31Außerplanmäßige Professur
§ 32Entziehung von Graden und Bezeichnungen
DRITTER TEIL Forschung
§ 33Forschung und Forschungsorganisation
§ 34Forschung mit Mitteln Dritter
§ 35Forschungsförderung
VIERTER TEIL Organisation
§ 36Satzungsrecht
§ 37Mitglieder und Angehörige
§ 38Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung
§ 39Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 40Wahlen
§ 41Hochschulversammlung
§ 42Senat
§ 43Präsidium
§ 44Präsidentin oder Präsident
§ 45Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 46Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
§ 47Kanzlerin oder Kanzler
§ 48Hochschulrat
§ 49Fachbereich
§ 50Fachbereichsrat
§ 51Dekanat
§ 52Dekanin oder Dekan
§ 53Organisationshoheit
§ 54Lehrerbildung
§ 55Informationsmanagement
FÜNFTER TEIL Medizin
§ 56Fachbereich Medizin
§ 57Fachbereichsrat Medizin
§ 58Dekanat des Fachbereichs Medizin
§ 59Ethikkommission
SECHSTER TEIL Die Studierenden
§ 60Hochschulzugang
§ 61Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 62Verwaltungskostenbeitrag
§ 63Versagung und Rücknahme der Immatrikulation
§ 64Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel
§ 65Exmatrikulation
SIEBTER TEIL Personal
§ 66Allgemeine Vorschriften
§ 67Professorinnen und Professoren
§ 68Einstellungsvoraussetzungen
§ 69Berufungsverfahren
§ 70Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur
§ 71Tandem-Professur
§ 72Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 73Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 74Befristete Beschäftigungsverhältnisse
§ 75Wahrnehmung der Dienstaufgaben
§ 76Lehrverpflichtung
§ 77Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt
§ 78Lehrbeauftragte
§ 79Honorarprofessorinnen und -professoren
§ 80Professorinnen und Professoren ehrenhalber
§ 81Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben
§ 82Studentische Hilfskräfte
ACHTER TEIL Studierendenschaft
§ 83Studierendenschaft
§ 84Aufgaben der Studierendenschaft
§ 85Organe der Studierendenschaft
§ 86Haushalt
§ 87Rechtsaufsicht
NEUNTER TEIL Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule, Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel
§ 88Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes
§ 89Stiftungszweck
§ 90Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung
§ 91Selbstverwaltung
§ 92Organe der Stiftung
§ 93Hochschulrat
§ 94Stiftungskuratorium
§ 95Personal
§ 96Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
§ 97Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
§ 98Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel
ZEHNTER TEIL Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
§ 99Ausschluss der Geltung von Vorschriften
§ 100Finanzierung und Gebührenerhebung
§ 101Aufsicht und Auftragsangelegenheiten
§ 102Grundordnung
§ 103Studium, Prüfungen und Studienordnungen
§ 104Mitglieder und Statusgruppen
§ 105Senat
§ 106Präsidium
§ 107Präsidentin oder Präsident
§ 108Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
§ 109Kanzlerin oder Kanzler
§ 110Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung
§ 111Personal
§ 112Studierende
§ 113Verordnungsermächtigung
§ 114Überleitungsvorschriften
ELFTER TEIL Nichtstaatliche Hochschulen
§ 115Staatliche Anerkennung
§ 116Anerkennungsverfahren und Akkreditierung
§ 117Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen
§ 118Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur
§ 129Staatliche Finanzhilfe
§ 120Ordnungswidrigkeiten
ZWÖLFTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 121Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen
§ 122Verleihungsform
§ 123Gebührenfreiheit
§ 124Ministerium
§ 125Übergangsvorschriften
§ 126Aufhebung bisherigen Rechts
§ 127Inkrafttreten

ERSTER TEIL Grundlagen

§ 1 Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen

(1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.
(2) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Bei der Wahrnehmung dieser Grundrechte sind die Rechte anderer, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Regelungen zu beachten, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
(3) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis und Forschung mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule (Senat oder Präsidium) davon unterrichten.

§ 2 Hochschulen des Landes

(1) Hochschulen des Landes sind
1.
die Universitäten:
a)
Technische Universität Darmstadt,
b)
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
c)
Justus-Liebig-Universität Gießen,
d)
Universität Kassel,
e)
Philipps-Universität Marburg;
2.
die Kunsthochschulen:
a)
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,
b)
Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main,
c)
Hochschule für Bildende Künste - Städelschule,
d)
Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel;
3.
die Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
a)
Hochschule Darmstadt,
b)
Frankfurt University of Applied Sciences,
c)
Hochschule Fulda,
d)
Technische Hochschule Mittelhessen,
e)
Hochschule RheinMain,
4.
die Hochschule Geisenheim,
5.
die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als besondere Hochschule für angewandte Wissenschaften.
(2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben.

§ 3 Aufgaben aller Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie fördern die Bereitstellung und Erzeugung von frei zugänglichen wissenschaftlichen Publikationen, Forschungsergebnissen und Lerninhalten. Gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse sollen im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können.
(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie berücksichtigen dabei die besondere Bedeutung des lebenslangen Lernens zur Bewältigung sich verändernder beruflicher Anforderungen.
(3) Die Hochschulen pflegen den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer in die Breite der Gesellschaft; sie fördern die praktische Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie digitaler Techniken und Arbeitsweisen.
(4) Die Hochschulen legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde; sie wirken an der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.
(5) Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung, indem sie ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Sie entwickeln Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Policy). Sie erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie, Pflege, Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und solchen mit Migrationshintergrund. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und fördern die Integration und Inklusion. Sie gewährleisten, dass Studierende sowie Studienbewerberinnen und -bewerber mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt werden. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und wirken an der sozialen Förderung der Studierenden in enger Kooperation mit den Studierendenwerken mit.
(6) Die Hochschulen schaffen strukturelle Rahmenbedingungen, dass ein möglichst hoher Anteil der Studierenden das Studium erfolgreich abschließt. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei der Studiengangsplanung und ergreifen Maßnahmen, um deren Studienerfolg zu fördern.
(7) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung und fördern dessen Fortbildung. Dabei unterbreiten sie den Lehrenden ein Angebot zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten und bieten Führungskräften Angebote zur Stärkung der Führungskompetenz.
(8) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.
(9) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und fördern deren Integration in allen Bereichen der Hochschule.
(10) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie den Studierendenwerken zusammen.
(11) Die Hochschulen können insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechtssubjekte gründen oder sich an solchen Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium und der Hessische Landesrechnungshof sind entsprechend § 95 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 85 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt, soweit die eingesetzten Mittel 5 Prozent des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.
(12) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitglieder sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern, sofern der Studienabschluss oder das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Räumen, Laboren und IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck sowie Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Präsidium erfolgen. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung nicht beeinträchtigen.

§ 4 Aufgaben einzelner Hochschulen

(1) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auch in der beruflichen Praxis. Die Universität bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht. Die Universität gewährleistet die untrennbare Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung in der Universitätsmedizin durch Zusammenarbeit mit dem ihr zugeordneten Universitätsklinikum nach Maßgabe des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Kunsthochschule obliegen die Pflege, Vermittlung und Weiterentwicklung der Künste, insbesondere in den Bereichen bildende und darstellende Kunst und Musik durch Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung, Kunstausübung und Weiterbildung. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Sie bildet den künstlerischen und den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer.
(3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. Ihr kann durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat; die Befristung kann nach erfolgreicher Evaluation entfallen. Sie beteiligt sich im Rahmen des ihr verliehenen Promotionsrechts oder kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(4) Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. Sie besitzt das Promotionsrecht. Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(5) Der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit obliegen die Ausbildung und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der zur Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassenen Tarifbeschäftigten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung. Sie vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat die Aufgabe, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeitsweise und zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen Rechtsstaat zu befähigen. Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus nimmt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahr.
(6) Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern.

§ 5 Zusammenarbeit, Zusammenschlüsse

(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit anderen staatlichen Hochschulen, dem Bund, den Ländern und Kommunen und ihren Einrichtungen, öffentlich-rechtlichen außeruniversitären Forschungs-, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Forschungsförderung, den Studierendenwerken und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt ist, zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Sachlich geboten ist die Zusammenarbeit auch, wenn sie zur gemeinsamen Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit, insbesondere die Kostenerstattung, ist in einer Verwaltungsvereinbarung oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Für die Zusammenarbeit der Hochschulen mit dem Ministerium gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zusammenschlüsse unter Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten bilden.
(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen das Nähere zu den Leistungsbeziehungen, bei denen ausschließlich eine Zusammenarbeit mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Abs. 1 geboten ist, deren Voraussetzungen und den Anforderungen an die Ausgestaltung von entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Abs. 1 Satz 3 oder Zusammenschlüssen nach Abs. 2 zu regeln.

§ 6 Gleichstellung

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und Geschlechtsidentitäten und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Bei Auswahlentscheidungen sind die Geschlechter mit dem Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung angemessen zu berücksichtigen; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. In Berufungsverfahren ist die aktive Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen zu dokumentieren. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden.
(2) Die Hochschulen bestellen zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Studiums und einer diskriminierungsfreien beruflichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit und zum Abbau bestehender Benachteiligungen für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung, die nicht an Weisungen gebunden ist. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.
(3) Das Präsidium bestellt eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen. Mit ihrer Zustimmung kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig als Ansprechperson für Antidiskriminierung nach Abs. 2 bestellt werden.
(4) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirken darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Gleichstellung nach Abs. 1 beachtet. Für die Ansprechperson für Antidiskriminierung gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gleichstellung nach Abs. 1 die Antidiskriminierung nach Abs. 2 tritt.
(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, kann nach § 19 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Berufungsangelegenheiten eine Entscheidung des Senats, bei allen anderen Personalmaßnahmen eine Entscheidung des Präsidiums beantragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den §§ 5 bis 7 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt.

§ 7 Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen

(1) Das Präsidium bestellt auf Vorschlag des Senats aus dem Kreis der Mitglieder nach § 37 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Die Beauftragte oder der Beauftragte berät die Hochschule und wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird, insbesondere bei der Organisation der Studienbedingungen sowie in Fragen des Nachteilsausgleichs und der Barrierefreiheit. Sie oder er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die die Belange behinderter oder chronisch erkrankter Studierender besonders betreffen, und hat in den Gremien der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht.
(2) Den Beauftragten nach Abs. 1 sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Die Aufgaben nach Abs. 1 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 können einer einheitlichen Stelle übertragen werden.

§ 8 Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen einer Einheitsverwaltung. Sie handeln sowohl im Bereich der Selbstverwaltung als auch bei Auftragsangelegenheiten im eigenen Namen.
(2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind:
1.
Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes und der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten,
2.
Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen sowie die entsprechende Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten,
3.
die amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
4.
Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591),
5.
Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

§ 9 Entwicklungsplanung

(1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.
(2) Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der systematischen und regelmäßigen Qualitätsbewertungen nach § 14 Abs. 1 ihre Entwicklungsplanung auf und schreiben diese zur entsprechenden Selbststeuerung und hochschulindividuellen Profilbildung fort. Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. In den Zielvereinbarungen werden in der Regel insbesondere vereinbart:
1.
strategische Entwicklungsziele und
2.
konkrete Leistungsziele oder konkret finanziell dotierte Leistungen; geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung der Zielvereinbarung sowie die Folgen bei Nichterreichung von vereinbarten Zielen.
(3) Zur Umsetzung der Entwicklungsplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.
(4) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben für die Gegenstände der Zielvereinbarungen nach Abs. 2 Satz 3 erlassen. Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern.

§ 10 Finanzwesen

(1) Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung sowie die hierfür erforderlichen Investitionen der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, die das Ministerium den Hochschulen zuweist. Nicht zugewiesen werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.
(2) Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Budgets den Haushaltsplan nach dem Dritten Teil der Hessischen Landeshaushaltsordnung in eigener Verantwortung aus; die §§ 37 und 38 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist erforderlich, wenn Maßnahmen voraussichtlich zu Gesamtausgaben von mehr als 5 Millionen Euro in künftigen Haushaltsjahren führen. Bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen ist § 24 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu beachten.
(3) Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird der Sechste Teil der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass
1.
das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet und
2.
die Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung nach den Maßgaben eines leistungsbezogenen doppischen Wirtschaftsplans erfolgt, der dem Landeshaushalt nach § 26 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung als Anlage beizufügen ist.
Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(4) Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse aus der Nutzung von Landesvermögen.

§ 11 Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten

(1) Das Eigenvermögen ist selbstverantwortlich zu verwalten. Ertragsüberschüsse aus der Verwaltung des Eigenvermögens verbleiben der Hochschule unbeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Über die Verwaltung des Eigenvermögens der Körperschaft ist dem Hochschulrat jährlich zu berichten. Seiner Zustimmung bedarf die Verfügung über dingliche Rechte und die Annahme von Zuwendungen, die Aufwendungen zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht.
(2) Die aus Mitteln des Landes zu beschaffenden Grundstücke und Gegenstände sind für das Land zu erwerben; in Grundstücksangelegenheiten vertritt die Hochschule das Land. Sie erhält, sofern kein Antrag nach Abs. 3 gestellt wird, für Instandsetzungen eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung.
(3) Auf Antrag kann der Hochschule die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. Sie erhält für Instandsetzungen und Investitionen nach Maßgabe der nach § 9 Abs. 1 abgestimmten baulichen Entwicklungsplanung eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Hochschule und dem Ministerium geregelt, der insbesondere auch die Interessen der Studierendenwerke berücksichtigt.
(4) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu treffen.

§ 12 Aufsicht

(1) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.
(2) Erfüllen die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, kann das Ministerium anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlassen.
(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisung ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht nach, kann das Ministerium
1.
im Fall des Abs. 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,
2.
in den Fällen der Abs. 2 und 3 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

§ 13 Genehmigung und Anzeigepflicht

(1) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen:
1.
Grundordnungen, soweit sie von der Ermächtigung des § 36 Abs. 2 Gebrauch machen,
2.
die Einstellung von grundständigen Studiengängen, soweit diese Einstellung nicht Gegenstand von Zielvereinbarungen ist.
(2) Die Bildung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium anzuzeigen.

§ 14 Qualitätssicherung, Berichtswesen

(1) Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Studium und Lehre, Forschung, Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Internationalisierung und interkultureller Integration, Gleichstellung, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Verwaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Berufswelt; sie untersuchen die Gründe, die bei Studierenden zum Abbruch des Studiums führen. Bei der Evaluation sind in regelmäßigen Abständen externe Sachverständige hinzuzuziehen. Im Rahmen der Akkreditierungsverfahren entwickelt die Hochschule ein Qualitätsmanagement-System, bei dem die Expertise von Externen, Lehrenden und Studierenden zur Verbesserung der Qualität in der Lehre genutzt wird und der Dialog zwischen den Beteiligten gestärkt wird. An der Evaluation von Studium und Lehre sind die Studierenden durch Bewertung der Lehrveranstaltungen und durch Beratung der Ergebnisse in den Gremien zu beteiligen. Die Ergebnisse sind den Beteiligten der Evaluation und den Studierenden des Studiengangs in geeigneter Weise bekanntzumachen und fließen in die Weiterentwicklung von Studium und Lehre ein. Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung. Die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
(2) Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind nach Maßgabe des Satz 4 bis 6 zu akkreditieren und zu reakkreditieren; bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich. Bei der Akkreditierung von Studiengängen wird neben der Berufsrelevanz der Abschlüsse die Einhaltung formaler sowie fachlicher und überfachlicher Kriterien, die die Ziele des Studiums nach § 15 berücksichtigen, in einem einheitlichen Verfahren geprüft. Die Akkreditierung wird befristet ausgesprochen und ist rechtzeitig vor Fristablauf erneut durch die Hochschule zu beantragen; sie kann unter Auflagen erfolgen. Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
(3) Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben sicher.
(4) Die Hochschulen erfassen die Grunddaten der Aufgaben nach geeigneten Kennzahlen und Verfahren, die das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen festlegt.
(5) Die Hochschulen berichten dem Ministerium mindestens einmal jährlich und anlassbezogen über ihre Tätigkeit insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation nach Abs. 1. Sie unterrichten das Ministerium über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes auf der Grundlage der nach Abs. 4 erfassten Daten; das Ministerium übermittelt die Berichte an den Landtag. Berichte nach § 9 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 10 und § 43 Abs. 1 Satz 2 können mit den Berichten nach Satz 2 verbunden werden. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf einer Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.
(6) Die Hochschulen unterrichten die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Forschungsaktivitäten, ihre Forschungsergebnisse und ihr künstlerisches Schaffen. Das Nähere, insbesondere die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.
(7) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen und bei den staatlichen Prüfungsämtern erheben, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung, des Berichtswesens und von Evaluationen oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Möglichkeit zum Widerspruch der Nutzung hinzuweisen. Näheres kann die Hochschule durch Satzung regeln.
(8) Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Das Nähere zu Umfang und Inhalt regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

ZWEITER TEIL Studium, Lehre und Prüfungen

§ 15 Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich-kritisches Denken und in entsprechenden Studiengängen künstlerische Fähigkeiten mit fachübergreifenden Bezügen. Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher und in entsprechenden Studiengängen zu künstlerischer Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat, die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement, die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Persönlichkeitsentwicklung.
(2) Die Hochschulen geben sich ein Leitbild für die Lehre, das sich in Studium und Lehre widerspiegelt sowie individualisierte Bildungswege und einen möglichst hohen Anteil erfolgreicher Studienabschlüsse befördert.

§ 16 Mittel zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre

(1) Den Hochschulen des Landes werden als Teil der Grundfinanzierung jährlich 100 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zur Verfügung gestellt. Die Steigerung dieser Mittel ab dem Jahr 2023 sowie die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus den Regelungen des jeweils gültigen Hessischen Hochschulpakts.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Mittel nach Abs. 1 zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellen, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Die Hochschulen intensivieren die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 Nr. 8 und § 43 Abs. 4. Auf zentraler Ebene und auf dezentraler Ebene (Fachbereiche und Zentrum für Lehrerbildung) sind jeweils mindestens 10 Prozent der Mittel als Projektmittel insbesondere für innovative, interdisziplinäre oder studentische Projekte sowie entsprechende längerfristige Angebote zur Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Die Verstetigung von Lehrangeboten aus Projektmitteln ist außerhalb der in Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Curricula möglich.
(3) Die aus Mitteln nach Abs. 1 sowie aus anderen ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(4) Die Vergabe der Projektmittel erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Senats, § 42 Abs. 3 Satz 4 bis 6 finden keine Anwendung. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Studienkommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Studienkommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Nach Satz 2 und 3 besetzte Studienkommissionen sind sowohl zentral als auch entsprechend in den Fachbereichen und in den Zentren für Lehrerbildung zu bilden. An Hochschulen mit höchstens drei Fachbereichen kann durch Senatsbeschluss, der der Mehrheit der studentischen Mitglieder bedarf, auf dezentraler Ebene von der Vergabe von Projektmitteln abgesehen und der Gesamtbetrag der Projektmittel auf zentraler Ebene verwendet werden.
(5) Das Präsidium kann den Vorschlägen der Kommissionen zur Mittelvergabe widersprechen, wenn der Verwendungszweck nach Abs. 2 Satz 5 nicht erfüllt ist. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und der Kommission zur erneuten Beratung vorzulegen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Präsidium abschließend.
(6) Das Nähere regelt der Senat durch Satzung. Sie kann bestimmen, dass die auf dezentraler Ebene zu verwendenden Projektmittel durch das Dekanat oder das Zentrum für Lehrerbildung vergeben werden; in diesem Fall treten das Dekanat oder das Zentrum für Lehrerbildung an die Stelle des Präsidiums nach Abs. 5 Satz 1.

§ 17 Studienberatung

(1) Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Die Hochschule soll hierbei insbesondere mit den Stellen zusammenwirken, die für Berufsberatung, Beratung in den Schulen und staatliche Prüfungsordnungen zuständig sind.
(2) Die Studienberatung unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums sowie die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums; sie soll Studierende, Studieninteressierte sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber persönlich beraten und dabei die Vielfalt der Studierenden, insbesondere die unterschiedliche Situation der Geschlechter sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung).
(3) Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine kontinuierliche studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse der Studierenden, gegebenenfalls auch als Teilzeitstudium, sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung). Allen Studierenden ist die Möglichkeit zu geben, an der Studienfachberatung teilzunehmen.
(4) Die Studienberatung wirkt darauf hin, eine geschlechtsspezifisch motivierte Studienfachwahl aufzubrechen.
(5) Die allgemeine Studienberatung sowie die Studienfachberatung sind als koordinierte Beratungsangebote, insbesondere im Hinblick auf Studierende mit besonderen Bedarfen (körperlich oder psychisch beeinträchtigte Studierende, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende), institutionalisiert. Studienberaterinnen und Studienberater sowie Lehrende werden im Umgang mit und im Erkennen von besonderen Bedarfen regelmäßig geschult und supervisorisch begleitet. Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 18 Studiengänge

(1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 22 abgeschlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den Studiengang eingeordnet werden. Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde, aufeinander abgestimmte Ausbildung vorsehen (duales Studium). Sie können ganz oder teilweise in digitalen Formaten bestehen, wenn dies besonderen Bedürfnissen der Studierenden des Studiengangs dient und die Qualität in der Lehre sichergestellt wird; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Hochschulen treffen mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium in geeigneten Studiengängen, die auch Ergänzungskurse, individualisierte Regelstudienzeiten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen können; die Modellversuche sind zu evaluieren. Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums, insbesondere zur Anerkennung vorheriger Leistungen und zum Erwerb des Bachelorabschlusses bei Aufnahme eines regulären Studiums nach Beendigung des Orientierungsstudiums, kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn das Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang einer anderen hessischen Hochschule aufgrund der räumlichen Nähe oder aus anderen Gründen zumutbar ist.
(3) Durch Satzung des Senats kann vorgesehen werden, dass für Studienangebote mit besonderem Betreuungsaufwand für graduierte Bewerberinnen und Bewerber Gebühren für die Mehrkosten erhoben werden.

§ 19 Teilzeitstudium

(1) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung.
(2) Zur Ermöglichung eines informellen Teilzeitstudiums oder einer flexiblen Studiengestaltung prüft die Hochschule, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit grundsätzlich geeignet sind, und gestaltet die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sowie deren Studienorganisation in einer Weise, die ein Teilzeitstudium nicht erschweren. Die für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; die Immatrikulation in diese Studiengänge kann auf Antrag als Teilzeitstudierende erfolgen.
(3) Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende.

§ 20 Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln und anbieten. In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung von Weiterbildungszertifikaten vorzusehen. Das Lehrangebot der Studiengänge nach § 18 muss sichergestellt bleiben.
(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der sich in der Regel an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen, an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten, anpasst.
(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der in der Regel neben der Hochschulzugangsberechtigung einen einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Zu weiterbildenden Masterstudiengängen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 60 bleibt unberührt.
(4) Angebote der hochschulischen Weiterbildung, die mit einem Zertifikat abschließen, stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule kann Angebote nach Satz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage durchführen. Durch Satzung werden die Mindestanforderungen an Zertifikatsangebote und deren Qualitätssicherung im Rahmen des hochschulinternen Qualitätsmanagements festgelegt.
(5) Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten sind grundsätzlich insgesamt kostendeckende Gebühren oder Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. Bei einem öffentlichen oder einem bildungspolitischen Interesse an einem Weiterbildungsangebot kann auf Beschluss des Präsidiums eine Ermäßigung vorgenommen oder auf die Erhebung verzichtet werden. Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Weiterbildung oder besondere Aufgaben in dualen Studienangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Studienangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufgaben im Technologietransfer.
(6) Wissenschaftliches Personal, das ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.

§ 21 Verwendung von Tieren

(1) In der Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von toten Tieren möglichst weitgehend verzichtet werden.
(2) Die Hochschulen entwickeln Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.
(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die Leistungsnachweise zuzulassen, bei denen entgegen Satz 1 Tiere verwendet werden.
(4) An Hochschulen mit Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der Tierschutzbeauftragte der Hochschule einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung.
(5) In der Forschung sind Tierversuche nur dann zulässig, wenn sie nicht durch alternative Verfahren zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen ersetzt werden können. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten über die Umsetzung des nach Satz 1 geltenden Prinzips. Die auf dieser Grundlage erstellten Berichte werden dem Senat vorgelegt.

§ 22 Prüfungen

(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend abgelegt wird. Studiengänge sind, soweit dem nicht bundes- oder landesrechtliche Regelungen entgegenstehen, in eigenständig zu prüfende Abschnitte (Module) zu gliedern, für deren erfolgreiche Absolvierung Punkte in Abhängigkeit vom erforderlichen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung des Europäischen-Credit-Transfer-Systems (ECTS) vergeben werden.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Abschlussarbeiten und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüfenden oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfinden.
(4) Die Hochschulen sollen Regelungen erlassen, die den Studierenden und Prüfenden Hinweise und Orientierung für ein den akademischen Anforderungen genügendes Prüfungsverhalten geben. Im Falle eines mehrfachen oder schwerwiegenden Täuschungsversuches können die Regelungen vorsehen, dass die oder der zu Prüfende exmatrikuliert wird. § 65 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.
(6) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 14 Abs. 2 überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. Die §§ 28 und 60 bleiben unberührt.
(7) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. In künstlerischen Studiengängen, in denen die Prüfung in Form einer musikalischen Darbietung oder als Arbeit aus dem Bereich der darstellenden oder bildenden Kunst abgelegt wird, kann die Prüfung öffentlich sein.
(8) Die §§ 24 und 25 gelten für staatliche Prüfungen entsprechend.

§ 23 Elektronische Fernprüfungen

(1) Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle können die Hochschulen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend zu sein (elektronische Fernprüfungen). Elektronische Fernprüfungen werden zusätzlich zu entsprechenden Präsenzprüfungen angeboten; die Studierenden sollen die Möglichkeit erhalten, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.
(2) Die Hochschulen treffen die zur Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maßnahmen. Hierzu können sie insbesondere die Studierenden dazu verpflichten,
1.
die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren und
2.
den Funktionsumfang ihrer elektronischen Kommunikationseinrichtungen während der Prüfung in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung und zur Unterbindung von Täuschungshandlungen erforderlichen Umfang einzuschränken.
(3) Die Prüfungsaufsicht erfolgt grundsätzlich durch Personal der Hochschule; soweit dies notwendig ist; insbesondere, wenn hohe Teilnehmerzahlen eine zeitgleiche Aufsicht durch Hochschulpersonal ausschließen, kann eine automatisierte Aufsicht erfolgen. Eine Videoaufsicht unter Zuhilfenahme einer automatisierten Auswertung von Bild- und Tondaten darf nur erfolgen, wenn besondere Umstände eine herkömmliche Videoaufsicht ausschließen; das Vorliegen derartiger Umstände und die Einbeziehung der oder des Datenschutzbeauftragten, der oder des Antidiskriminierungsbeauftragten und der oder des Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen der Hochschule sind zu dokumentieren. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.
(4) Im Rahmen elektronischer Fernprüfungen dürfen personenbezogene Daten zu Prüfungszwecken verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist. Die Hochschulen stellen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sicher, insbesondere die der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung. Weiter stellen sie sicher, dass die elektronische Fernprüfung diskriminierungsfrei und entsprechend den Bedürfnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer barrierefrei ist. Die automatisierte Aufsicht bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der Studierenden; personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist, und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Bei zur Durchführung elektronischer Fernprüfungen notwendigen Installationen, insbesondere Programmen oder Browser-Add-Ons, auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden ist sicherzustellen, dass
1.
die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung ausschließlich während der Prüfung und nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung und zur Unterbindung von Täuschungshandlungen erforderlichen Umfang beeinträchtigt wird,
2.
die Vertraulichkeit der auf der Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen sowie die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung nicht beeinträchtigt werden und
3.
eine vollständige Deinstallation nach der Fernprüfung möglich ist.
Auf Antrag ist Studierenden die zur Ablegung der Fernprüfung erforderliche elektronische Kommunikationseinrichtung durch die Hochschule zur Verfügung zu stellen, sofern die Prüfung ausschließlich digital stattfindet.
(5) Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Eine freiwillige Teilnahme liegt vor, wenn eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit stattfinden. Die Studierenden sind bei der Festlegung der Möglichkeit einer elektronischen Fernprüfung über
1.
die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere den Verarbeitungszweck, die Löschungsfristen und die Betroffenenrechte,
2.
die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der elektronischen Fernprüfung erfüllt sein müssen, sowie
3.
die organisatorischen Bedingungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der elektronischen Fernprüfung
zu informieren; sie sind vor Erteilung der Einwilligung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht und die bestehenden Möglichkeiten zur Ablegung einer Präsenzprüfung zu unterrichten.
(6) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere, insbesondere
1.
zur Ausgestaltung der elektronischen Fernprüfung,
2.
zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
3.
zum Umgang mit technischen Störungen und Täuschungsversuchen.

§ 24 Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (allgemeine Regelstudienzeit). Für Teilzeitstudien nach § 19 sowie für Modellversuche nach § 18 Abs. 1 Satz 5 kann eine individuelle Regelstudienzeit vorgesehen werden.
(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.
(3) Die allgemeine Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist nach den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.

§ 25 Studien- und Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die für die jeweiligen Prüfungsverfahren übereinstimmend geltenden Regelungen werden von den Hochschulen durch Satzung (allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen) festgelegt.
(2) Studien- und Prüfungsordnungen regeln das Studium sowie das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere
1.
das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad,
2.
das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,
3.
Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,
4.
Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grunde und Nachteilsausgleich nach Abs. 3,
5.
die Regelstudienzeit,
6.
die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
7.
die zu beachtenden Fristen für die Anmeldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie deren Umfang, die Dauer der Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen sowie die Festsetzung von Ersatzterminen auf Antrag für Prüfungen aufgrund religiös bedingter Arbeitsverbote,
8.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,
9.
Prüfungen und Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,
10.
die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen nach § 22 Abs. 5 und 6,
11.
die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die jeweils möglichen Prüfungsformen,
12.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,
13.
die Folgen von Verstößen gegen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung,
14.
das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossenen Prüfungen und
15.
bei Masterstudiengängen die besonderen Zugangsvoraussetzungen.
(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

§ 26 Hochschulgrade

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad; § 20 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Grade können auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden.
(2) Die Hochschule kann bei besonderen Studiengestaltungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule in Prüfungsordnungen andere akademische Grade vorsehen.
(3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Studiengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bildungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird.

§ 27 Führung ausländischer Grade und Titel

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form aus anderen Alphabeten ins lateinische Alphabet übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).
(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Abs. 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(5) Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

§ 28 Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung

(1) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 60, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen.
(2) In künstlerischen Studiengängen kann die Aufnahme eines Masterstudiums Bewerberinnen und Bewerbern eröffnet werden, die im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnis- und Leistungsstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 60 bleibt unberührt.

§ 29 Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad. Wird der Doktorgrad nach der Promotionsordnung als „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verliehen, kann er alternativ als „Dr.“ geführt werden; das gleichzeitige Führen beider Bezeichnungen ist unzulässig. In der Promotionsordnung kann die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber vorgesehen werden.
(2) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein. In einer Promotionsordnung trifft die Hochschule nähere Regelungen, insbesondere über
1.
die zuständigen Organe und Personen wie den Promotionsausschuss, das Thesis- oder Promotionskomitee, die Prüfungskommission, Betreuerinnen und Betreuer, Gutachterinnen und Gutachter,
2.
die Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Promotionsausschuss einschließlich der Eignungsfeststellung,
3.
die Rechte und Pflichten von Promovierenden und Betreuenden sowie
4.
die Anfertigung der Dissertation, die Disputation und die Bewertung der Promotionsleistungen.
(3) Zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Hochschulen für Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten. Bei der Entwicklung und Durchführung von Promotionsstudien, in denen die Doktorandinnen und Doktoranden von Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften gemeinsam betreut werden, arbeiten Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften zusammen. Die Promotionsordnungen müssen in geeigneten Fächern Bestimmungen über kooperative Verfahren zwischen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften zur Promotion besonders befähigter Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften enthalten. Zur Betreuung und Begutachtung der Dissertation können auch Professorinnen und Professoren von Hochschulen für angewandte Wissenschaften bestellt werden.
(4) Doktorandinnen und Doktoranden können sich an der Hochschule immatrikulieren. Sie haben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie Studierende.

§ 30 Habilitation

(1) Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden. Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis verliehen und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.
(2) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.

§ 31 Außerplanmäßige Professur

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben, kann die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen. § 30 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 32 Entziehung von Graden und Bezeichnungen

Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Zuständig für die Entziehung ist das Gremium, welches über die Verleihung des Grades oder der Bezeichnung entschieden hat. Wenn das Gremium nicht mehr besteht, entscheidet die Hochschulleitung.

DRITTER TEIL Forschung

§ 33 Forschung und Forschungsorganisation

(1) Die Freiheit der Forschung nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für Künstlerinnen und Künstler, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Kunstausübung entsprechend.
(2) Die Hochschulen streben die Bildung von Forschungsschwerpunkten an und stimmen sich hierbei untereinander ab. Zur Verwirklichung gemeinsamer Forschungsschwerpunkte und -vorhaben wirken sie untereinander sowie mit anderen Einrichtungen zusammen und schließen öffentlich-rechtliche Verträge ab oder bilden Zusammenschlüsse unter Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten. Sie fördern die Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen der Berufspraxis.

§ 34 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.
(2) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 kann in der Hochschule durchgeführt und gefördert werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und die dienstlichen Pflichten der beteiligten Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 ist über den Fachbereich oder das wissenschaftliche Zentrum dem Präsidium anzuzeigen. Der Fachbereich oder das wissenschaftliche Zentrum kann der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtungen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind. Im Fall des Widerspruchs entscheidet das Präsidium nach Beratung mit dem Senat.
(4) Forschungsvorhaben nach Abs. 1, die in der Hochschule durchgeführt werden, werden auf Antrag des Mitglieds, das das Vorhaben durchführen will, von der Präsidentin oder dem Präsidenten in dienstrechtlicher und vom Präsidium in organisatorischer Hinsicht überprüft.
(5) Bei Forschungsvorhaben nach Abs. 1 müssen die Drittmittel die der Hochschule unmittelbar entstehenden Kosten decken und zu den übrigen Kosten (Gemeinkosten) angemessen beitragen (Vollkostendeckung). Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an dem Forschungsvorhaben kann von der Vollkostendeckung abgesehen werden. Soweit gegenüber dem Dritten Leistungen erbracht werden, die auch gewerblich angeboten werden, müssen die hierfür erhobenen Entgelte den im gewerblichen Bereich üblichen entsprechen.
(6) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Bei fehlenden Vorgaben gelten ergänzend die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
(7) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich Satz 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen.
(8) Aus Mitteln Dritter bezahlte Personalstellen und Lehraufträge bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(9) Von der Hochschule verwaltete Drittmittel Privater sind verzinslich anzulegen. Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.
(10) Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Mittel Dritter nach Abs. 1. Es stellt hierbei sicher, dass den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, soweit die oder der Dritte nicht zugestimmt hat. § 14 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

§ 35 Forschungsförderung

(1) Zur Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Publikationen, des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und ausgewählter Forschungs- und künstlerischer Projekte können die Hochschulen Reinerlöse aus ihren Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie die Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Personal-, Sachmitteln und Einrichtungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten verwenden.
(2) Die Hochschulen können ihre Mitglieder bei der Anmeldung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten unterstützen, wenn sie an den Reinerlösen beteiligt werden.

VIERTER TEIL Organisation

§ 36 Satzungsrecht

(1) Der Senat gibt der Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung. Er beschließt die Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten.
(2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuartiger Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbesondere der Beschleunigung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses oder der Verbesserung der Strategie- und Entscheidungsfähigkeit, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der Verwaltung, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Profilbildung der Hochschule in Lehre, Studium und Forschung dienen, von diesem Abschnitt mit Ausnahme der §§ 37 bis 40 abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).
(3) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder den Fachbereichsräten beschlossen. Die Satzungen müssen gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse sowie die Erfüllung der Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund und den anderen Ländern gewährleisten.
(4) Die Satzungen der Hochschule sind nach Maßgabe einer besonderen im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Satzung bekannt zu machen. Die Hochschulen stellen alle für ihren Bereich geltenden Satzungen unverzüglich in einem zentralen Verzeichnis auf einer Internetseite der Hochschule zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit bereit.

§ 37 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören und mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen, sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren oder durch Kooptation mit der Hochschule verbunden sind, erhalten die Mitgliedschaft auf Antrag. Die Hochschulleitung kann in begründeten Einzelfällen Personen, die längerfristig an der Universität forschen oder lehren, ohne zum Personal der Hochschule zu gehören, für die Zeit ihrer Tätigkeit den Mitgliedstatus auf Antrag nach Beschluss des Fachbereichsrats erteilen.
(3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Professorinnen und Professoren (Professorengruppe),
2.
die Studierenden sowie die nach § 29 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende), soweit diese nicht Beschäftigte der Hochschule sind,
3.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Beschäftigten nach § 82 Abs. 2 (wissenschaftliche Mitglieder),
4.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der Angehörigen des Bibliotheksdienstes und der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativ-technische Mitglieder)
je eine Gruppe.
(4) Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch Ernennung oder Arbeitsvertrag nach § 72 Abs. 5 oder Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung von Dienstpflichten erforderlich ist.
(5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch an der Hochschule hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden.
(6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, Gasthörer, Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.
(7) Die Grundordnung kann für die nach § 29 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen eine abweichende Zuordnung vorsehen.

§ 38 Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung

(1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe. Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.
(2) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Die §§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(3) Das Nähere, insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen sowie zu den Gremien und deren Beschlussfassung, regelt die Grundordnung der Hochschule. Soweit dieses Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2019 (GVBl. S. 18), sinngemäß anzuwenden.

§ 39 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Senat und Fachbereichsrat tagen hochschulöffentlich. Sie können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten herstellen oder die Hochschulöffentlichkeit ausschließen. Über einen solchen Antrag soll in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleitung. Die Hochschulen können in der Grundordnung von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.
(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.

§ 40 Wahlen

Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in Senat und Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnungen der Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zu Wahlverfahren, Amtszeiten, der Stellvertretung vorzeitig ausgeschiedener und vorübergehend verhinderter Mitglieder sowie der Wahlanfechtung. Die Regelungen zur Festlegung des Wahlverfahrens und des Zeitpunkts der Wahl sollen die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Dabei kann insbesondere auch die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe berücksichtigt werden, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze vollumfänglich gewahrt sind und die Manipulationssicherheit gewährleistet ist.

§ 41 Hochschulversammlung

(1) Die Grundordnung kann eine Hochschulversammlung mit bis zu 75 stimmberechtigten Mitgliedern vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über Grundsatzfragen der Hochschulentwicklung sowie das Leitbild der Hochschule berät.
(2) Der Hochschulversammlung gehören die Mitglieder des Präsidiums, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats, die Dekaninnen und Dekane sowie die Mitglieder des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie die Beauftragte oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen als beratende Mitglieder an, sofern sie nicht durch die Grundordnung als stimmberechtigte Mitglieder vorgesehen oder als Mitglieder gewählt sind.
(3) Das Nähere regelt die Grundordnung, die auch über den Personenkreis nach Abs. 2 hinaus weitere Mitglieder der Hochschule als stimmberechtigte oder beratende Mitglieder der Hochschulversammlung vorsehen kann. Die Grundordnung kann im Rahmen des § 36 Abs. 2 vorsehen, dass Zuständigkeiten des Senats nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 15 sowie für die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 und § 46 Abs. 1 auf die Hochschulversammlung übertragen werden; die Übertragung muss befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch den Senat erfolgen.

§ 42 Senat

(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.
(2) Der Senat ist zuständig für die
1.
Beschlussfassung über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und die Wahlordnung,
2.
Beschlussfassung über die allgemeinen Bestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen nach Anhörung des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und andere Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,
3.
Entscheidung über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium,
4.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
5.
Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 37 Abs. 4 Satz 2,
6.
Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule nach Maßgabe von § 43 Abs. 4 Satz 2 und § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5,
7.
Stellungnahme zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,
8.
Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 9 Abs. 2,
9.
Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,
10.
Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,
11.
Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,
12.
Stellungnahme zum Frauenförder- und Gleichstellungsplan und Entscheidung über Widersprüche der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,
13.
Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums,
14.
Mitwirkung bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 6 Abs. 3,
15.
Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums nach § 43 Abs. 1 Satz 2.
(3) Der Senat bildet zur Vorbereitung der Vergabe der auf zentraler Ebene zu verteilenden Projektmittel nach § 16 Abs. 4 eine Studienkommission. Das Organ der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 kann Initiativen in die Studienkommission sowie in den Senat einbringen, welche die Studienbedingungen betreffen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen. Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist das Organ der Studierendenschaft anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Organ der Studierendenschaft spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Senatssitzung zur Kenntnis zu geben. Die Studierendenschaft kann auf eine Stellungnahme verzichten.
(4) Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.
(5) Mitglieder des Senats sind:
1.
neun Mitglieder der Professorengruppe,
2.
drei Studierende an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, fünf Studierende an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,
3.
drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, ein wissenschaftliches Mitglied an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,
4.
zwei administrativ-technische Mitglieder.
Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach den §§ 45 und 46 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.
(7) Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident.

§ 43 Präsidium

(1) Das Präsidium (Hochschulleitung) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Senat Rechenschaft über die Geschäftsführung ab.
(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler an.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4) Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu und stellt die Wirtschaftsplanung auf. Sofern der Senat der Entwicklungsplanung nicht zustimmt, entscheidet das Präsidium, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Vorlage an den Hochschulrat erfolgt.
(5) Das Präsidium genehmigt die Prüfungsordnungen und entscheidet nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen. Es entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Einrichtung und Aufhebung der Fachbereiche sowie über die Einrichtung und Aufhebung der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, bei zentralen Einrichtungen nach Stellungnahme des Senats.
(6) Das Präsidium beteiligt den Hochschulrat nach Maßgabe des § 48 an den Planungs-, Struktur- und Organisationsentscheidungen.
(7) Das Präsidium entscheidet über die Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren. Über Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat, wenn das Budget des Fachbereichs zusätzlich belastet wird.
(8) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für die Gremien, die Benutzungsordnungen und die Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(9) Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.

§ 44 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter des Personals der Hochschule und wird insoweit von der Kanzlerin oder dem Kanzler vertreten. Das Aufsichts- und Weisungsrecht schließt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben ein. Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Widersprüche nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane oder gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten eingelegt worden sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Sitzungsterminen und Tagesordnungen der Fachbereichsräte unterrichtet und kann in dringenden Fällen ihre Einberufung verlangen. Sie oder er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen.
(4) Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.
(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse oder Maßnahmen für rechtswidrig, hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Ministerium zu unterrichten.

§ 45 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.
(2) Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Ministerium oder, sofern diese Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Hessischen Beamtengesetzes besitzt, die Hochschule begründet mit der gewählten Person ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Arbeitsverhältnis. Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.
(4) Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgt war. Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes und tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnet sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn ihr oder ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Auf Professorinnen und Professoren, die als Präsidentin oder Präsident amtieren, findet § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes keine Anwendung. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(5) Ist bei Erreichen der Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Amtszeit nicht beendet, wird sie zu Ende geführt. § 35 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.
(6) Soweit nach Ablauf der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgt, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Senat eine Person, bei der die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Hochschulrats vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn der Hochschulrat diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet.

§ 46 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt; die Amtszeit hauptberuflicher Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.

§ 47 Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und nimmt nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügen, die erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für die Dauer von sechs Jahren in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Position muss der früheren vergleichbar sein. § 45 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Hochschule kann diejenigen, die vor der Ernennung nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, nach Beendigung der Amtszeit im Hochschuldienst weiterbeschäftigen; dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.

§ 48 Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu begleiten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischer Leistungen zu fördern. Er hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten und wirkt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen und bei Berufungsverfahren mit. Die Entwicklungsplanung der Hochschule bedarf seiner Zustimmung. Sofern der Senat der Entwicklungsplanung nicht zugestimmt hat, wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrats in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat erörtert. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder der erstmaligen Gelegenheit zur Beschlussfassung durch den Senat die dem Hochschulrat zur Zustimmung vorgelegte Entwicklungsplanung die Zustimmung des Senats findet, gilt diese mit der Zustimmung des Hochschulrats als erteilt.
(2) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen
1.
zur Studiengangsplanung,
2.
zu den Evaluationsverfahren,
3.
zu den Zielvereinbarungen,
4.
für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung,
5.
zum Wissens- und Technologietransfer.
(3) Der Hochschulrat nimmt Stellung
1.
zum Entwurf der Grundordnung,
2.
zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten,
3.
zum Budgetplan,
4.
zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
5.
zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche.
Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 3 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium.
(4) Der Hochschulrat beteiligt sich nach § 11 Abs. 1 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hochschule und nach § 69 Abs. 2 und 7 an Berufungsverfahren. Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will. Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt.
(5) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission. Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Zustimmung des Hochschulrats.
(6) Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis und dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Im Hochschulrat der Hochschule Geisenheim nimmt darüber hinaus eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Weinbau zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil.
(7) Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium im Regelfall für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; sie sollen dem Hochschulrat in der Regel nicht länger als acht Jahre angehören. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium im Benehmen mit dem Senat und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht benannt werden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. Frauen sind mit mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten, § 13 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes bleibt unberührt. Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt.
(8) Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.
(9) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Regelungen zur Information der Hochschulöffentlichkeit über die Arbeit des Hochschulrats sowie zur Zusammenarbeit mit Organen und Interessenvertretern der Hochschule enthalten soll.

§ 49 Fachbereich

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.
(2) Einem Fachbereich gehören in der Regel 20 oder mehr Professuren, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen zwölf oder mehr Professuren an.

§ 50 Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:
1.
Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen nach Anhörung des Organs der Fachschaft (Fachschaftsrat), Erlass der Promotions- und Habilitationsordnungen,
2.
Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
3.
Abstimmung der Forschungsvorhaben,
4.
Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
5.
Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 9 Abs. 3,
6.
Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
7.
Entscheidungen nach § 30, Vorschläge nach § 31 sowie Beauftragungen nach § 37 Abs. 4,
8.
Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
9.
Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
10.
Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.
(2) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung der Entscheidungen, die Studium, Lehre oder Studienbedingungen einschließlich des Vorschlags zur Vergabe der auf dezentraler Ebene zu verteilenden Projektmittel nach § 16 Abs. 4 betreffen, eine Fachbereichskommission für Studium und Lehre. Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in die Fachbereichskommission sowie den Fachbereichsrat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen. Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist der Fachschaftsrat anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Fachschaftsrat spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Fachbereichsratssitzung zur Kenntnis zu geben. Der Fachschaftsrat kann auf eine Stellungnahme verzichten.
(3) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativtechnisches Mitglied. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. Die Grundordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass dem Fachbereichsrat sieben Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativ-technisches Mitglied angehören können.
(4) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.
(5) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 3 einen Fachbereichsrat ein.

§ 51 Dekanat

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Das Dekanat bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und führt sie aus. Es schließt Zielvereinbarungen mit dem Präsidium und entscheidet im Rahmen der Struktur- und Entwicklungsplanung und der Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebiets über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Das Dekanat ist für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gibt den Evaluationsverfahren administrative Hilfestellung.
(2) Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, im Übrigen gilt § 44 Abs. 4 entsprechend. In Fachbereichen mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fachbereichsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin oder dem Dekan und der Studiendekanin oder dem Studiendekan besteht.
(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Der Wahlvorschlag für die Dekanin oder den Dekan bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat eine hauptberufliche Wahrnehmung dieser Funktion vorsehen. In diesem Fall soll die Stelle öffentlich ausgeschrieben und eine Amtszeit von nicht weniger als sechs Jahren vorgesehen werden. Der Fachbereichsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen, wenn die Präsidentin oder der Präsident diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat.
(4) Der Fachbereichsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Der Wahlvorschlag für die Studiendekanin oder den Studiendekan wird im Benehmen mit der Fachschaft aufgestellt. Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot in Übereinstimmung mit den Studien- und Prüfungsordnungen hinzuwirken und geht den Hinweisen von Studierenden auf Mängel im Studien- und Prüfungsbetrieb oder der Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung nach. Petentinnen und Petenten sind über das Ergebnis der Beratungen zu unterrichten.
(5) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder des Dekanats mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in geheimer Wahl für mindestens drei Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht.

§ 52 Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder nach § 37 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind; § 44 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbereichs die Personalmaßnahmen nach den §§ 75 und 77 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), vor; die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen das Personal zugeordnet ist oder die von Einstellungsmaßnahmen betroffen werden, sind zu beteiligen.
(2) Im Zusammenwirken mit den Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen fördert und koordiniert die Dekanin oder der Dekan die Durchführung der Forschungsvorhaben.

§ 53 Organisationshoheit

Die Hochschulen legen ihre Organisationsstruktur eigenständig fest, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben können Hochschulverbünde eingerichtet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung der beteiligten Institutionen zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Aufgabe, Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist bei hochschulübergreifenden Fachbereichen entsprechend den §§ 50 und 51 auszugestalten; dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden. Satz 4 bis 6 gelten für institutionsübergreifende Fachbereiche, Organisationseinheiten, Einrichtungen und Verbünde mit Hochschulen mehrerer Länder oder mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend.

§ 54 Lehrerbildung

(1) An jeder Universität wird ein Zentrum für Lehrerbildung gebildet.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung
1.
beschließt die Lehramtsstudienordnungen im Benehmen mit den Fachbereichen, koordiniert und fördert das Lehrangebot im Lehramtsbereich; es ist für die Evaluation dieses Lehrangebotes verantwortlich; es erarbeitet im Zusammenwirken mit den Fachbereichen für die Lehramtsstudiengänge Strukturpläne, die angeben, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird und welche Personal- und Sachmittel zur Verfügung stehen; es vergewissert sich zu Beginn der Vorlesungszeit, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird, und berichtet dem Präsidium,
2.
ist zuständig für die Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien sowie für den Erlass der Praktikumsordnung,
3.
ist zuständig für die Studienberatung der Lehramtsstudierenden,
4.
ist an einem Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Aufgaben in der Lehrerbildung zu beteiligen, wobei es mit zwei Mitgliedern in der Berufungskommission vertreten ist,
5.
fördert die Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere die Schul- und Unterrichtsforschung sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen,
6.
fördert die Verbindung der universitären Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung; es berät und beschließt über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung.
(3) Die Mitglieder des Zentrums werden von den Fachbereichsräten aus dem Kreis der vom Amt für Lehrerbildung bestellten Prüferinnen und Prüfer für die Erste Staatsprüfung gewählt. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, die Fachdidaktiken und Fachwissenschaften sollen gleichmäßig vertreten sein. Die Mitglieder des Zentrums unterbreiten dem Präsidium Nominierungsvorschläge für das Direktorium des Zentrums.
(4) Entscheidungsorgan des Zentrums ist das Direktorium. Es besteht aus sechs für die Dauer von vier Jahren bestellten Mitgliedern, deren wissenschaftliche Arbeitsschwerpunkte in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften liegen sollen. Das Präsidium bestellt die Mitglieder des Direktoriums im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem für Lehrerbildung zuständigen Ministerium.
(5) In der Zielvereinbarung zwischen Ministerium und Universität werden die Ausbildungsverpflichtungen der Universität in der Lehrerbildung festgelegt, das Präsidium schließt mit dem Zentrum Zielvereinbarungen über die in der Lehrerbildung einzusetzenden Ressourcen ab. Über die Bewirtschaftung der Ressourcen entscheidet das Direktorium des Zentrums; dieses schließt Zielvereinbarungen mit den einzelnen Fachbereichen über die in Lehre und Forschung abzugeltenden Leistungen. Das Präsidium berichtet dem Ministerium jährlich über die Durchführung der Lehrerbildung und die dafür eingesetzten Ressourcen; § 14 bleibt davon unberührt.
(6) Das Präsidium regelt die Ordnung des Zentrums durch Satzung.

§ 55 Informationsmanagement

(1) Die Versorgung mit Literatur und anderen Medien sowie die Grundversorgung mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung sind nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit zu gestalten. Die Wahrnehmung regionaler und überregionaler Aufgaben der Informationsversorgung wird in Zielvereinbarungen geregelt.
(2) Die Hochschule bildet für die Aufgaben nach Abs. 1 zentrale technische Einrichtungen, deren Leitungen dem Präsidium direkt unterstehen. Den Umfang der Zuständigkeit sowie die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.

FÜNFTER TEIL Medizin

§ 56 Fachbereich Medizin

(1) Der Fachbereich Medizin ist verpflichtet, seine Aufgaben in Forschung und Lehre in enger Zusammenarbeit mit dem ihm zugeordneten Universitätsklinikum zu erfüllen. Der Fachbereich Medizin gewährleistet mit dem Universitätsklinikum die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre.
(2) Unabhängig von der in Abs. 1 geregelten Zusammenarbeit können die Universitäten zur Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe der jeweils gültigen Approbationsordnung für Ärzte mit Krankenhäusern (Lehrkrankenhäusern), geeigneten ärztlichen Praxen oder geeigneten medizinischen Versorgungszentren (Lehrpraxen) sowie anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung zusammenarbeiten, mit denen sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
(3) Zur Vorbereitung von Strukturentscheidungen des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Fachbereiche Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg nach § 58 Abs. 2 Satz 3 wird am Standort Frankfurt am Main und gemeinsam für die Standorte Gießen und Marburg jeweils eine Strukturkommission gebildet. Der jeweiligen Strukturkommission gehören mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats und des Präsidiums sowie für den Bereich der klinischen Medizin eine beratende Vertreterin oder ein beratender Vertreter des Universitätsklinikums an. In der für die Standorte Gießen und Marburg gebildeten Strukturkommission sind beide Dekanate und beide Präsidien vertreten. Nach Behandlung durch die zuständigen Hochschulgremien wird das Universitätsklinikum in Angelegenheiten der klinischen Medizin um Zustimmung gebeten. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in der Entwicklungsplanung nach § 9 berücksichtigt unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung gesichert werden kann. Kommt ein Einvernehmen mit einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform nicht zustande, kann das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchgeführt werden. Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Bildung klinischer Zentren nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken sind die Festlegungen der Strukturplanung zu berücksichtigen.
(4) Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität schriftlich zu begründen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission.
(5) Abs. 4 gilt auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchzuführen ist. Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums bleibt in Berufungsverfahren gegeben.
(6) Für den Fachbereich Medizin gelten die Bestimmungen über den Fachbereich.
(7) Im Übrigen gelten für die Zusammenarbeit des Fachbereichs Medizin mit dem ihm zugeordneten Universitätsklinikum die Regelungen des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken.

§ 57 Fachbereichsrat Medizin

Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 50 folgende Aufgaben wahr:
1.
Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht,
2.
Stellungnahme zur Strukturplanung.

§ 58 Dekanat des Fachbereichs Medizin

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 51 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an.
(2) Für das Dekanat gilt § 51. Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt über Strukturentscheidungen.

§ 59 Ethikkommission

(1) Der Fachbereich Medizin setzt eine Kommission ein zur Beurteilung berufsethischer und berufsrechtlicher Fragen bei der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder von epidemiologischen Forschungen mit personenbezogenen Daten (Ethikkommission). Die Ethikkommission soll auf Antrag Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Beurteilung ethischer und berufsrechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen beraten. Sie kann Aufgaben nach Maßgabe der §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und der §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), wahrnehmen.
(2) Einzelheiten zu den Aufgaben der Ethikkommission, des Verfahrens und der Zusammensetzung der Ethikkommission, insbesondere die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Vertretung, die Erhebung von Entgelten sowie die Gewährung von Vergütungen an die Mitglieder und Gutachter werden in einer Ordnung geregelt, die das Dekanat erlässt. Soweit es sich um eine nach § 41a des Arzneimittelgesetzes registrierte Ethikkommission handelt, die Aufgaben nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes wahrnimmt, gelten die Vorgaben der §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes.

SECHSTER TEIL Die Studierenden

§ 60 Hochschulzugang

(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation nachweist (Hochschulzugangsberechtigung) und nicht nach § 63 an der Immatrikulation gehindert ist.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung wird nachgewiesen durch:
1.
die allgemeine Hochschulreife,
2.
die fachgebundene Hochschulreife,
3.
die Fachhochschulreife,
4.
eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fort- oder Weiterbildungsabschluss nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,
5.
einen mittleren Schulabschluss in Verbindung mit einem qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,
6.
einen sonstigen durch die Rechtsverordnung nach Abs. 6 geregelten Zugang.
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie gleichwertig sind. Hierüber entscheidet bei inländischen Nachweisen das für das Schulwesen zuständige Ministerium, im Übrigen das Ministerium; das Ministerium kann die Zuständigkeit auf die Hochschulen oder eine zentrale Anerkennungsstelle übertragen.
(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, einem gestuften Diplom-Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat.
(4) Durch Satzung kann festgelegt werden, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulzugangsberechtigung zu Beginn des Studiums nachgewiesen werden müssen und in welchem Verfahren der Nachweis erfolgt. Die Hochschule kann Studienbewerberinnen und -bewerber mit dem Vorbehalt einschreiben, dass innerhalb der ersten beiden Semester der Nachweis nach Satz 1 geführt oder ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehener Leistungsnachweis erbracht wird. Bei nachgewiesener hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird.
(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.
(6) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. Die Rechtsverordnung kann auch Verfahren zur Festlegung der im Studienverlauf zu erbringenden Studienfortschritte durch Hochschulzugangsberechtigte nach Abs. 2 Nr. 5, deren Kontrolle und Realisierung sowie Modellversuche zur Erprobung weiterer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte vorsehen.
(7) Die Hochschulen stellen ein koordiniertes Angebot zur Vorbereitung ausländischer Studierender an den Studienkollegs sicher. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorbereitungskurse an den Studienkollegs sind Studierende. Der Besuch der Studienkollegs ist kostenfrei; § 62 sowie die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen zur Studierendenschaft und für die Studierendenwerke bleiben unberührt.
(8) Durch Satzung kann eine Zugangsprüfung für Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind, vorgesehen werden. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium in einem Studiengang oder für das Studium in bestimmten fachlich verwandten Studiengängen bestehen. Die Hochschulen dürfen sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können immatrikuliert werden. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere, insbesondere zur Qualitätssicherung, regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

§ 61 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Die Studierenden werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn Bewerberinnen und Bewerber nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren. Die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ist möglich, sofern ein Studium im selben Semester dies erfordert. In diesem Fall ist an der weiteren Hochschule kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben. Die Satzungen der Studierendenschaften und Studierendenwerke gewährleisten, dass Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket im Fall einer für das Studium erforderlichen Einschreibung an mehreren Hochschulen des Landes in einem Semester nur einmal erhoben werden. Im Fall der notwendigen Einschreibung an einer Hochschule des Landes und einer außerhessischen Hochschule müssen die Satzungen den Verzicht auf die vollständige Erhebung der Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket ermöglichen.
(2) Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, gilt die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs.
(3) Gasthörerinnen und Gasthörer werden von der Hochschule im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 60 ist nicht erforderlich. Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester. § 17 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen und der Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.
(5) Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung der ihnen insbesondere nach diesem Gesetz und dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), obliegenden Aufgaben und der damit jeweils verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber, Studierenden, Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fort- und Weiterbildungen, Gasthörerinnen und -hörer, Doktorandinnen und Doktoranden und Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sowie der besonders begabten Schülerinnen und Schülern, die nach § 60 Abs. 5 Satz 1 an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die Hochschulen regeln Umfang und Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Übermittlung an Dritte und der Aufbewahrungs- und Löschungsfristen durch Satzung auf der Grundlage der jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

§ 62 Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die Hochschulen des Landes nach § 2 erheben für die Leistungen bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 50 Euro für jedes Semester.
(2) Der Nachweis der Zahlung des Beitrags ist bei der Erstimmatrikulation und bei jeder folgenden Rückmeldung zu führen.
(3) Der Beitrag kann ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn während des Semesters die Hochschule gewechselt wird.
(4) Ausländischen Studierenden kann der Beitrag erlassen werden, wenn durch Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Im Übrigen findet das Hessische Verwaltungskostengesetz entsprechende Anwendung.

§ 63 Versagung und Rücknahme der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht besitzt oder in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat.
(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die für den angestrebten Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweist,
2.
Form und Frist des Immatrikulationsantrags nicht beachtet,
3.
den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge und Gebühren nicht erbringt,
4.
eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,
5.
Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Satzung zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,
6.
in demselben oder einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Leistung endgültig nicht erbracht hat, die an der Hochschule für den Abschluss des angestrebten Studiengangs erforderlich wäre, oder
7.
für einen grundständigen Studiengang den Nachweis über die Teilnahme an einem durch Satzung der Hochschule näher bestimmten Studienorientierungsverfahren nicht erbringt.
(3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.

§ 64 Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, haben sich bei der Hochschule zurückzumelden.
(2) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden.
(3) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.

§ 65 Exmatrikulation

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, erfolgt die Exmatrikulation, es sei denn, die Studierenden sind noch für einen anderen Studiengang immatrikuliert oder zur Promotion zugelassen. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule.
(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie
1.
dies beantragen,
2.
sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben, ohne beurlaubt zu sein,
3.
aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,
4.
bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studierendenwerk, die Studierendenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen,
5.
bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,
6.
eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.
(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt
1.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder
2.
ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen.
Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder schwerwiegend oder wiederholt nicht nur geringfügig gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Über die Exmatrikulation entscheidet das Präsidium im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den §§ 63 bis 70 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit der Exmatrikulation ist je nach Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Für weniger schwerwiegende Ordnungsverstöße können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden.
(4) Wer innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringt, kann exmatrikuliert werden.

SIEBTER TEIL Personal

§ 66 Allgemeine Vorschriften

(1) Das Personal der Hochschule steht im Dienst des Landes, Personalentscheidungen sind staatliche Angelegenheiten.
(2) Die Hochschulen nehmen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und die entsprechenden Aufgaben für das nicht verbeamtete Hochschulpersonal mit Ausnahme der hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums wahr; § 12 bleibt unberührt. Die Hochschulen sind auch zuständig, soweit die oberste Dienstbehörde bei beamtenrechtlichen Ausnahmeregelungen als das für die Dienstaufsicht zuständige Ministerium das Einvernehmen erklären muss. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der jeweiligen Hochschule Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.
(3) Auf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Hessen werden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), mit Ausnahme der Vorschriften über die Beurteilung angewandt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber gegenüber der oder dem für eine Berufung tatsächlich zur Verfügung stehenden auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(4) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach den §§ 60 und 61 des Hessischen Beamtengesetzes geregelt werden. Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.
(5) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professorinnen und Professoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht.
(6) Die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht anzuwenden. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.

§ 67 Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr; zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1.
die Durchführung von Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben,
2.
die Förderung und Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
3.
das Abhalten von Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und sonstigen Studienangeboten,
4.
die Verwirklichung der zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane,
5.
die Mitwirkung an Eignungsfeststellungsprüfungen und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen,
6.
die fachliche Betreuung Studierender auch außerhalb der Lehrveranstaltungen,
7.
die Beteiligung an der Studienreform und an der Studienfachberatung,
8.
die Mitwirkung an Prüfungen und
9.
die Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule.
Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.
(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen können, soweit die Stellenbeschreibung dies vorsieht, überwiegend Lehraufgaben oder ausschließlich oder überwiegend Forschungsaufgaben übertragen werden.
(3) Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. Sie können auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.
(4) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Beschäftigung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung.
(5) Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt drei bis sechs Jahre. Das befristete Beamtenverhältnis kann einmal verlängert werden; die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für befristete Arbeitsverhältnisse.
(6) Die Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und entweder vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Entfristung durch Satzung.
(7) Bei der ersten Verleihung eines Professorenamtes sollen Professorinnen und Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Die Probezeit beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens aber ein Jahr. Die Hochschulen regeln das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit insbesondere möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.
(8) Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots oder des Wissenstransfers die Verbindung zur Berufs- oder Wirtschaftswelt aufrechterhalten bleiben soll. Sie kann im Arbeits- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte des Umfangs einer Vollzeitprofessur; eine Ausgestaltung in Blockform ist zulässig. An künstlerischen Fachbereichen sowie in begründeten Ausnahmefällen kann sie geringeren Umfang haben und nebenberuflich, auch in Form einer selbstständigen Tätigkeit, wahrgenommen werden.
(9) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Sie führen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“; Abs. 4 Satz 3 und 4 findet Anwendung.
(10) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von Abs. 4 auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Professorin oder eines Professors nach § 37 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die Aufgaben nach Abs. 1 übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Das Nähere zur Ausgestaltung der Rechtsstellung, insbesondere die mitgliedschaftsrechtliche Stellung, regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 68 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 67 Abs. 1 erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung.
(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden nach den Anforderungen der Stelle verlangt:
1.
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
2.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
Die erforderliche Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Professur förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen. Bei der Bewertung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen dürfen Elternzeiten nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), sowie sonstige auf familiären Gründen beruhende Zeiten der Nichtbeschäftigung, Beurlaubung, Verringerung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung nicht nachteilig bewertet werden. Pädagogische Eignung wird in der Regel durch selbstständige Lehre nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluation oder auf andere Weise festgestellt ist; der Nachweis kann auch durch Erfahrung in der Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik erfolgen.
(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist.
(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung schulpädagogischer, fachdidaktischer oder erziehungswissenschaftlicher Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer nach der Ausbildung eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
(6) In medizinischen Fachbereichen müssen die Bewerberinnen und Bewerber die für das Fachgebiet vorgesehene Weiterbildung nachweisen. In psychologischen Fachbereichen müssen die Bewerberinnen und Bewerber für das Fach Klinische Psychologie die für das Fachgebiet vorgesehene Fachkunde Psychotherapie nachweisen.

§ 69 Berufungsverfahren

(1) Freie und frei werdende Professuren werden von der Hochschulleitung unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben, nachdem geprüft wurde, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fachbereichsrat ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Festlegung des Aufgabenbereichs ist eine angemessene fachliche Breite vorzusehen. Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, insbesondere wenn
1.
eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat und ein besonderes Interesse am Verbleib an der Hochschule besteht,
2.
für die Besetzung einer Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung insbesondere der Forschung im besonderen Interesse der Hochschule liegt,
3.
eine Professorin oder ein Professor einer anderen Hochschule zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt wurde,
4.
Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler berufen werden sollen, die der Universität in besonderer Weise verbunden sind und die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, für dessen Begründung das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 und die Durchführung eines einem Verfahren nach § 69 vergleichbaren wissenschaftsgeleiteten Auswahlverfahrens erforderlich waren, oder
5.
die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein einem Verfahren nach § 69 vergleichbares wissenschaftsgeleitetes Auswahlverfahren vorsehen.
(2) Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung obliegt dem Präsidium im Benehmen mit dem Fachbereich und mit Zustimmung des Hochschulrats.
(3) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend der Aufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören, und bestimmt deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden. Der Berufungskommission gehören an einer Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. Sofern die Hochschule eine Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bestellt hat, regelt sie durch Satzung die Aufgaben und die Zusammenarbeit der zentralen und dezentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten im Berufungsverfahren. Die Hochschulen regeln das Nähere zum Berufungsverfahren durch eine Berufungsordnung. Die Berufungsordnung kann die Benennung Berufungsbeauftragter durch die Hochschulleitung vorsehen, die an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teilnehmen. Die Berufungsordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass der Berufungskommission vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied angehören können.
(4) Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begründeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten und ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Soweit von der Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 3 abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.
(5) Berufungskommission und Fachbereich bemühen sich bei der Aufstellung der Berufungsliste um eine angemessene Repräsentanz der Geschlechter; sie dokumentieren ihre aktive Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen.
(6) Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
(7) Die Hochschulen können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats von einzelnen Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 abweichen.
(8) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, sowie mit Hochschulverbünden durchführen oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kooptieren; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 70 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur

(1) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat (Entwicklungszusage). Die Anforderungen an die Bewährung werden in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung festgelegt. Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie § 74 bleiben unberührt.
(2) Die Bewährung in Forschung und Lehre sowie die Erreichung der in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 festgelegten Ziele sind in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer und international ausgewiesener Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler festzustellen. Von einem Evaluationsverfahren nach Satz 1 kann in begründetem Einzelfall abgesehen werden, wenn eine andere Hochschule einen zumindest gleichwertigen Ruf erteilt hat. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). Die Bewerberin oder der Bewerber soll an einer anderen als der berufenden Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit während und nach der Promotion soll in der Regel neun Jahre oder die Tätigkeit nach der Promotion vier Jahre nicht übersteigen; Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufgaben der Qualifikationsprofessorinnen und -professoren in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.
(4) Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem entsprechend befristeten Arbeitsverhältnis. Bei Geburt oder Annahme eines Kindes oder seiner Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme als Kind während der Bewährungsphase wird die höchstzulässige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses um ein Jahr pro Kind verlängert, höchstens jedoch um insgesamt zwei Jahre. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. Konnte in dem Evaluationsverfahren nach Abs. 2 die erforderliche Bewährung in Forschung und Lehre nicht festgestellt werden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das Arbeitsverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden.
(5) Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei einem Wechsel auf eine Qualifikationsprofessur mit Entwicklungszusage ist die Dauer der Beschäftigung auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Satz 1 anzurechnen.
(6) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten für nichtstaatliche Hochschulen entsprechend.

§ 71 Tandem-Professur

(1) Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, bei denen die Einstellungsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 vorliegen, können die für die Übertragung einer Professur erforderliche dreijährige außerhochschulische Berufspraxis nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Rahmen einer Tandem-Professur erwerben.
(2) Tandem-Professorinnen und -Professoren werden in einem auf höchstes vier Jahre befristeten Arbeitsverhältnis mit dem hälftigen Umfang einer Vollzeitprofessur beschäftigt. Die Vergütung orientiert sich an der Besoldungsgruppe W1 der Anlage II des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 270). Sie führen die hochschulrechtliche Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften schließt mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben werden soll, eine Vereinbarung, die mindestens Regelungen über
1.
die Verteilung der Arbeitszeit und die Gewährleistung eines hälftigen Beschäftigungsumfangs an der Einrichtung,
2.
die Sicherung der Anbindung an die Hochschule und
3.
unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen
enthält.
(4) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschule im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zusagen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber während der Beschäftigung die nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erforderliche mindestens dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erwirbt. Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt des Vorliegens der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung.

§ 72 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre, in der Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und im Betrieb wissenschaftlicher und der Krankenversorgung dienender Einrichtungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung und zu hochschuldidaktischer Qualifizierung gegeben werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der vollen, vertraglich oder in anderer Weise festgelegten Dienstleistung bleibt hiervon unberührt. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Mitgliedern der Professorengruppe zugewiesen sind, sind diese weisungsberechtigt.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie als Beamte auf Zeit oder Lebenszeit beschäftigt werden. Die Gesamtdauer der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten; sie verringert sich um Zeiten der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis; sie verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Soweit die Erbringung der Dienstleistungen nach Abs. 1 in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder einem Beamtenverhältnis auf Zeit zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient, gilt Abs. 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass auch während der Dienstzeit Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit eingeräumt wird. Hierfür steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung.
(3) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann zur Wahrnehmung von Daueraufgaben sowie zur selbstständigen Wahrnehmung von forschungs- und wissenschaftsbasierter Lehre begründet werden.
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist, neben den im Fall der Begründung eines Beamtenverhältnisses erforderlichen allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen, ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es die Anforderungen der Stelle erfordern, eine qualifizierte Promotion. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig eine qualifizierte Promotion erforderlich. An die Stelle der Promotion können in begründeten Ausnahmefällen gleichwertige wissenschaftliche Leistungen und, soweit es die Anforderungen der Stelle gestatten, eine qualifizierte zweite Staatsprüfung treten.
(5) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann Bewerberinnen und Bewerbern, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Abs. 4 Satz 2 erfüllen, im Rahmen der Einstellung die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zur selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre für den Fall zugesagt werden, dass sich die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter in Forschung und Lehre bewährt hat. Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens dreijähriger Dauer. Die Entscheidung über die Bewährung erfolgt auf der Grundlage einer wissenschaftsgeleiteten Evaluation. Bei festgestellter Bewährung berechtigt die Entscheidung nach Satz 3 zum Führen der Bezeichnung „Hochschullektorin“ oder „Hochschullektor“.
(6) Für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 73 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

§ 74 Befristete Beschäftigungsverhältnisse

(1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis auf Antrag um Zeiten
1.
einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach den §§ 63, 64, 64a und 64b des Hessischen Beamtengesetzes oder wegen einer Schwerbehinderung,
2.
einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 278),
4.
eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
5.
eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,
6.
einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte einer Hochschule,
7.
des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 362),
zu verlängern. Die Höchstdauer der Verlängerung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Satz 1 reduziert wurde. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 70 Abs. 4 Satz 2 oder § 72 Abs. 2 Satz 2 angerechnet.
(2) Soweit ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Abs. 1 außer in den in den §§ 63, 64, 64a und 64b des Hessischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(3) Befindet sich eine Person, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an einer Hochschule des Landes berufen wird, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit; § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.

§ 75 Wahrnehmung der Dienstaufgaben

(1) Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 67 bis 74 wahrnehmen, richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Der Vorbehalt ist bei Angehörigen des beamteten Personals in die Einweisungsverfügung in die Stelle, bei Angehörigen des angestellten Personals in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei Professorinnen und Professoren kann in Ausnahmefällen, insbesondere nach einer mehrjährigen und umfangreichen Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung, für begrenzte Zeit die ausschließliche oder überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung in dem betreffenden Fach oder der Selbstverwaltung gestattet werden. Die Wahrnehmung von Aufgaben für Einrichtungen der Wissenschaftsförderung und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag von der Hochschulleitung zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Angehörige des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
(3) Angehörige des wissenschaftlichen Personals können für ein Semester von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden, wenn sie zuvor zusätzliche Aufgaben übernommen haben. Hierüber ist mit der Dekanin oder dem Dekan eine Vereinbarung zu treffen, die der Zustimmung der Hochschulleitung bedarf. Sie soll nicht erteilt werden, wenn die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben in der Einrichtung, in der das Mitglied tätig ist, mehr als geringfügig beeinträchtigt.
(4) Mitglieder der Professorengruppe, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, kann die Hochschulleitung nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen für ein Semester befreien, wenn dies den Lehrbetrieb und die Prüfungsverfahren nicht beeinträchtigt; der Antrag auf Befreiung soll darlegen, wie dies gewährleistet werden kann. Die Hochschule regelt durch Satzung das Nähere, insbesondere das Verfahren sowie die angestrebte Verbreitung der Ergebnisse des Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Dekaninnen und Dekane tragen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Lehre, Betreuung und Prüfung in der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit Sorge.
(6) Für das künstlerische Personal gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 76 Lehrverpflichtung

(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals, mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende
1.
ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Semester erfüllen können,
2.
einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.
(2) Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 und 3 im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister festzulegen.

§ 77 Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt

Werden bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Entgelt Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule in Anspruch genommen, ist ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten. Das Nähere hierzu kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln. Im Übrigen bleiben die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften für Nebentätigkeiten, insbesondere die Hessische Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234), unberührt.

§ 78 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden.
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages sind ein Hochschulabschluss oder bei entsprechenden Anforderungen des Lehrgebiets hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen Praxis sowie pädagogische Eignung. Hochschuldidaktische Kenntnisse oder positiv evaluierte Lehrerfahrung sind nachzuweisen oder während des Lehrauftrags zu erwerben; die Hochschule soll ein strukturiertes Angebot zum Erwerb hochschuldidaktischer Kompetenzen für erstmalig Lehrbeauftragte sicherstellen.
(3) Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird.
(5) Lehraufträge können in künstlerischen Studiengängen zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots im Umfang bis zu acht Wochenstunden von der Hochschulleitung erteilt werden.

§ 79 Honorarprofessorinnen und -professoren

(1) Die Hochschulleitung kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats Personen, die besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen erbracht haben, eine Honorarprofessur übertragen; sie führen die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(2) Honorarprofessorinnen und -professoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren; § 30 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 80 Professorinnen und Professoren ehrenhalber

Die Landesregierung kann Personen, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ministeriums den Ehrentitel „Professorin“ oder „Professor“ verleihen.

§ 81 Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben

Vertretungs- und Gastprofessorinnen und -professoren sowie Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler können von der Hochschule bestellt werden. Die Bestellung von Vertretungsprofessorinnen und -professoren soll zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 82 Studentische Hilfskräfte

(1) Studierende, die an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, können nebenberuflich bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren beschäftigt werden. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für mindestens ein Semester begründet. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Studentische Hilfskräfte unterstützen Studierende durch Tutorien in ihrem Studium und erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen, die zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben, ist im Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), und der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen möglich.

ACHTER TEIL Studierendenschaft

§ 83 Studierendenschaft

(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie durch die Hochschule angemessen unterstützt.
(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird. Die Satzung trifft insbesondere nähere Bestimmungen über
1.
die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studierendenschaft, die Höhe ihrer Aufwandsentschädigung und den Verlust der Mitgliedschaft,
3.
die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4.
die Bildung von Fachschaften und die Wahl, Zusammensetzung und Befugnisse von deren Organen.
(3) Die Studierendenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Betragen die Rücklagen mehr als 30 Prozent des frei verfügbaren jährlichen Verwaltungsetats, ist eine angemessene Beitragsreduzierung vorzusehen; bei der Bemessung der Rücklagen bleiben Rückstellungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sowie die aus den Einnahmen gewerblicher Betätigung gebildeten und für diese bestimmten Rücklagen unberücksichtigt. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.
(4) Der vom Studierendenparlament festgesetzte Betrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen, wenn sich bei der vorausgegangenen Wahl zu der Studierendenschaft mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beteiligt haben. Bei einer geringeren Wahlbeteiligung werden zunächst die Aufwendungen für das Semesterticket bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt. Der verbleibende Teil der festgesetzten Beiträge verringert sich um 75 Prozent bei einer Wahlbeteiligung von nicht mehr als 10 Prozent. Er erhöht sich um 5 Prozent mit jedem Prozentpunkt einer höheren Wahlbeteiligung. Die Studierendenschaft kann von Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen in der Satzung nach Abs. 2 vorsehen.

§ 84 Aufgaben der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.
(2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
1.
Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2.
Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
3.
Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studierendenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,
4.
Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,
5.
Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
6.
Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
7.
Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.

§ 85 Organe der Studierendenschaft

(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Seine Mitglieder werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Regelungen zur Festlegung des Wahlverfahrens und des Zeitpunkts der Wahl sollen die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Dabei kann insbesondere auch die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe berücksichtigt werden, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze vollumfänglich gewahrt sind und die Manipulationssicherheit gewährleistet ist. Das Studierendenparlament beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig; die gewählten Mitglieder des Organs der Studierendenschaft üben ihr Amt im Sinne eines Wahlamtes ehrenamtlich aus. Vorzusehen ist auch ein Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Das Studierendenparlament beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan, die Anträge der Studierendenschaft zum Budgetplan der Hochschule und die Festsetzung der Beiträge.
(3) Die Satzung der Studierendenschaft muss in Universitäten und Fachhochschulen eine Gliederung in Fachschaften vorsehen. Fachschaften vertreten die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden.
(4) Die Beschlüsse nach Abs. 2 sowie der Rechenschaftsbericht nach Abs. 1 Satz 5, der auch die Namen der Mitglieder des Organs nach Abs. 1 Satz 4 enthalten muss, sind auf einer Internetseite der Hochschule der Hochschulöffentlichkeit bekannt zu machen.

§ 86 Haushalt

Das geschäftsführende Organ der Studierendenschaft legt dem Studierendenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Die Buchführung und die Erstellung des Rechnungsabschlusses müssen durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen. Bei Hochschulen mit mehr als 6 000 Studierenden ist darüber hinaus entweder mit der Erstellung des Jahresabschlusses eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Gesellschaft oder mit der Feststellung des Rechnungsergebnisses eine externe Wirtschaftsprüfung zu beauftragen. Der Haushaltsplan, die Festsetzung der Beiträge der Studierendenschaft und die Entlastung des Organs nach § 85 Abs. 1 Satz 4 durch das Studierendenparlament bedürfen der Zustimmung der Hochschulleitung. Die Zustimmung soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erteilt werden und darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.

§ 87 Rechtsaufsicht

Die Präsidentin oder der Präsident übt die Rechtsaufsicht aus und genehmigt die Satzungen und Ordnungen; § 12 gilt entsprechend. Kommt die Studierendenschaft einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann sie zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden. Das Ordnungsgeld muss für den Fall der Zuwiderhandlung vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. Es kann wiederholt festgesetzt und vollstreckt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Kasse das festgesetzte Ordnungsgeld aus den von ihr eingezogenen Beiträgen der Studierendenschaft einbehält. Verwenden Organe der Studierendenschaft oder der Fachschaften Beiträge rechtswidrig, kann die Aufsichtsbehörde befristet die von der Kasse eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren und weitere Verfügungen dieser Organe über die Mittel der Studierendenschaft untersagen.

NEUNTER TEIL Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule, Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel

§ 88 Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes

(1) Die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ist als Hochschule des Landes eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversität).
(2) Soweit in den §§ 89 bis 96 nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Stiftung das Hessische Stiftungsgesetz vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430).

§ 89 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es,
1.
die Stiftungsuniversität als Hochschule des Landes zu betreiben,
2.
die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Stiftungsuniversität und den Transfer der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Stiftungsuniversität in die Gesellschaft zu steigern.
(2) Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Stiftung
1.
private und öffentliche Finanzmittel für die Weiterentwicklung der Stiftungsuniversität einwerben,
2.
rechtsfähige Stiftungen verwalten und die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind, und
3.
Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen und neue Formen der Zusammenarbeit mit Dritten erproben, wenn deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). Die Mittel dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 90 Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den in den Abs. 4 bis 6 und 7 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Vermögenswerten und Forderungen; zusätzlich kann ein Grundstockvermögen gebildet werden.
(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten, es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder einer Steigerung der Stiftungsleistung dienen.
(3) Zustiftungen des Landes und Dritter, durch die das Grundstockvermögen gebildet oder erhöht wird, müssen dafür ausdrücklich bestimmt sein.
(4) Mit Errichtung der Stiftung gehen auf die Stiftung über:
1.
die in der Anlage aufgeführten Grundstücke des Landes,
2.
das im Eigentum des Landes stehende, der Universität gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich entsprechender Rechte.
(5) Das Land überträgt im Wege der Zustiftung weitere Grundstücke jeweils dann, wenn ihre Bebauung im Rahmen der Standorterneuerung der Stiftungsuniversität abgeschlossen ist. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Übertragung der Grundstücke durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln. Neubauten des Landes für die Zwecke der Stiftungsuniversität können vor der Eigentumsübertragung durch eine vorläufige Besitzeinweisung unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(6) Soweit der Betrieb der Stiftungsuniversität auf Grundstücken des Landes stattfindet, die der Stiftungsuniversität nicht übertragen worden sind, stellt das Land diese der Stiftungsuniversität unentgeltlich für die noch zu vereinbarende Dauer der Nutzung zur Verfügung.
(7) Das Land unterhält die Stiftung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und vertraglicher Regelungen. Die Stiftung erhält insbesondere
1.
einen jährlichen Beitrag zum Unterhalt, der sich nach denselben Verteilungsgrößen richtet, die für die übrigen Hochschulen des Landes gelten,
2.
Zuweisungen für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für Bauunterhaltung nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung sowie
3.
sonstige Mittel, die nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung, eines Hochschulpaktes und der Zielvereinbarungen vergeben werden.
Die vertraglichen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Hessischen Landtags.

§ 91 Selbstverwaltung

(1) Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 8 Abs. 1. Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren erheben.
(2) Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 12 aus. Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 13 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 93 Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.
(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:
1.
von der Organisationsstruktur nach den §§ 36 bis 55, mit Ausnahme der §§ 37 bis 40, durch die Grundordnung,
2.
von dem Berufungsverfahren nach § 69 durch Satzung,
3.
von der aufgrund des § 76 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
4.
von der Qualitätssicherung nach § 14 Abs. 1 durch Satzung.
(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 37 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 11 dieses Gesetzes, nach § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 652), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2020 (GVBl. S. 534), und nach § 12 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 230), entfällt. Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung werden auf die Stiftung übertragen.

§ 92 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Hochschulrat, das Stiftungskuratorium, der Senat und das Präsidium als Vorstand. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.

§ 93 Hochschulrat

(1) Dem Hochschulrat gehören elf Mitglieder an. Zehn Mitglieder, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur handelt, werden vom Ministerium für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; sie sollen dem Hochschulrat in der Regel nicht länger als acht Jahre angehören. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Eine Aufwandsentschädigung wird durch das Ministerium festgesetzt. Fünf Mitglieder werden vom Senat, vier vom Präsidium und eines vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen. Mitglieder der Stiftungsuniversität und der Landesregierung sowie Angehörige oberster Landesbehörden können insoweit nicht bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums. Frauen sind mit mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten, § 13 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes bleibt unberührt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil. Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das Nähere regelt der Hochschulrat in einer Geschäftsordnung, die auch Regelungen zur Information der Hochschulöffentlichkeit über die Arbeit des Hochschulrats sowie zur Zusammenarbeit mit Organen und Interessenvertretern der Hochschule enthalten soll.
(2) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Senats eine Findungskommission und erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag; er soll mehrere Namen enthalten. Der Wahlvorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. Der Hochschulrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.
(3) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zu Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen in akademischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 aus.
(4) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen:
1.
die Satzungen nach § 91 Abs. 3,
2.
die Entwicklungsplanung,
3.
ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten.
(5) Er ist ferner zuständig für
1.
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
2.
die Entlastung des Präsidiums,
3.
die Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums.
(6) Der Hochschulrat bildet aus seinen Reihen einen Wirtschafts- und Finanzausschuss. Neben der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats und der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums besteht er aus weiteren drei in Wirtschafts- und Finanzfragen besonders erfahrenen Mitgliedern, die auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden vom Ministerium bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss nimmt die Kontrollfunktion des Hochschulrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten wahr. Seiner Zustimmung bedürfen:
1.
der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für die Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums,
2.
Veränderungen oder Belastungen des Grundstockvermögens sowie Aufnahme von Krediten,
3.
Investitionsplanungen,
4.
der Wirtschaftsplan,
5.
die Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsuniversität in privatrechtlicher Form, insbesondere zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität,
6.
Grundsätze über die Vergütung der Professorinnen und Professoren,
7.
Tarifverträge der Stiftungsuniversität.
Er ist ferner zuständig für:
1.
den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 94 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium berät die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung. Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main sowie Freunde und Förderer der Stiftungsuniversität, die sich besondere Verdienste um sie erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Hochschulrat in das Stiftungskuratorium berufen. Das Stiftungskuratorium schlägt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Hochschulrat vor.
(2) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 95 Personal

(1) Die Stiftungsuniversität besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt. Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die sich aus vor dem 31. Dezember 2015 begründeten Arbeitsverhältnissen ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet.
(2) Die Stiftungsuniversität hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen.
(3) Die an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Beamtinnen und Beamte der Stiftungsuniversität.
(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität über. § 22 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleibt unberührt. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der Stiftung dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Universität in eine Stiftung sind ausgeschlossen. Dienstvereinbarungen gelten fort.
(5) Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.
(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur Stiftungsuniversität bis zum 31. Dezember 2017 von der Stiftungsuniversität so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der Stiftungsuniversität zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der Stiftungsuniversität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(7) Die Stiftungsuniversität gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2008 aus dem Dienst der Stiftungsuniversität ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.
(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
(10) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Stiftungsuniversität Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.

§ 96 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

(1) Die Stiftungsuniversität hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie eine Übersicht über die vorhandenen Arbeitnehmer und ihre Eingruppierung beizufügen.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Stiftungsuniversität uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Erträgen gehören auch die Leistungen des Landes.
(4) Kredite dürfen über einen Betrag in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro nur mit Zustimmung des Ministeriums aufgenommen werden.
(5) Der Stiftungsuniversität stehen sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen bei der Bemessung der jährlichen Finanzhilfe oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet werden. Die daraus finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(6) § 10 findet keine Anwendung. Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der § 26 Abs. 2, § 37, § 38 Abs. 1, der §§ 41 und 103 keine Anwendung, soweit in sonstigen Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Die Genehmigungen nach § 101 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erteilt der Wirtschafts- und Finanzausschuss.
(7) Für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

§ 97 Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule (nachfolgend als Städelschule bezeichnet) als Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Beschäftigten werden ab dem 1. Januar 2019 von der Städelschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts unverändert fortgeführt. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Städelschule in eine Körperschaft sind ausgeschlossen, Dienstvereinbarungen gelten fort. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes mit Ausnahme des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die derjenigen nach § 25 TV-H im Wesentlichen gleichwertig ist. Die Beschäftigten der Städelschule dürfen Angebote und Einrichtungen des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats. Vorgesetzte oder Vorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Präsidentin oder dem Präsidenten wird die Städelschule durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats vertreten. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:
1.
von der Organisationsstruktur und den Bezeichnungen der Organe nach den §§ 36 bis 55, mit Ausnahme der §§ 37 bis 40, durch die Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf,
2.
von dem Berufungsverfahren nach § 69 durch Satzung,
3.
von der aufgrund des § 76 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
4.
von der Qualitätssicherung nach § 14 Abs. 1 durch Satzung.
Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats.
(4) Die Studierenden der Städelschule sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung des Verpflegungsbetriebs der Städelschule und sonstiger der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Belange der Studierenden dienender Einrichtungen und Maßnahmen der Städelschule zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Satzung des Senats der Städelschule erhoben, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf. Sie sollen die Beiträge der Studierenden der anderen Hochschulen des Landes zu den Studierendenwerken nicht wesentlich übersteigen.
(5) Von den §§ 83 bis 87 können durch Satzung des Senats der Städelschule, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.

§ 98 Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel

(1) Die Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel (nachfolgend als Kunsthochschule Kassel bezeichnet) nimmt die Aufgaben nach § 4 Abs. 2 im Rahmen der Universität Kassel wahr. Ihr werden die für sie vorgesehenen Sachmittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Universität Kassel zur Bewirtschaftung übertragen; die Gesamtverantwortung der Universität Kassel nach § 10 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Organe der Kunsthochschule Kassel sind der Kunsthochschulrat, das Rektorat und die Rektorin oder der Rektor. Diese Organe werden gebildet mit dem Ziel der teilautonomen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 2 einer Kunsthochschule im Rahmen der Universität Kassel.
(3) Der Kunsthochschulrat nimmt für die Kunsthochschule die Aufgaben nach § 50 wahr, die Bestimmungen über den Fachbereichsrat gelten entsprechend. Dem Kunsthochschulrat gehören abweichend von § 50 zehn Mitglieder der Professorengruppe, fünf Studierende, drei wissenschaftlich-künstlerische Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an.
(4) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule und nimmt die Aufgaben nach § 51 wahr. Dem Rektorat gehören die Rektorin oder der Rektor sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Rektorin oder des Rektors, die aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Kunsthochschule gewählt werden, an; für die Amtszeit der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 51 Abs. 4 entsprechend. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Rektorin oder der Rektor, im Übrigen gilt § 44 Abs. 4 entsprechend.
(5) Die Rektorin oder der Rektor nimmt für den Bereich der Kunsthochschule die Aufgaben nach § 52 wahr, führt den Vorsitz im Kunsthochschulrat und vertritt die Kunsthochschule in allen künstlerischen, gestalterischen, kunstpädagogischen und kunstwissenschaftlichen Belangen gegenüber dem Ministerium und nach außen. Sie oder er wird aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Kunsthochschule für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und nimmt die Aufgaben im Rahmen des Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität Kassel.
(6) Abweichend von Abs. 5 kann der Kunsthochschulrat im Einvernehmen mit dem Präsidium der Universität Kassel eine hauptberufliche Wahrnehmung der Funktion der Rektorin oder des Rektors beschließen. Die Präsidentin oder der Präsident schreibt die Stelle rechtzeitig öffentlich aus. Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt, eine mehrjährige verantwortliche Tätigkeit in den Bereichen Kunst oder Kultur mit Führungserfahrung nachweisen kann sowie künstlerische, gestalterische, kunstpädagogische oder kunstwissenschaftliche Ausbildungsbereiche aus eigener Anschauung kennt. Die Rektorin oder der Rektor wird in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung im Falle einer Wiederwahl berufen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht vorliegen, kann ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Bei Erfüllen der Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 wird für die Rektorin oder den Rektor eine an die Amtszeit gebundene Professur auf Zeit eingerichtet, deren Gesamtdauer abweichend von § 67 Abs. 5 acht Jahre nicht überschreiten darf. Die Bestellung der gewählten Person zur Rektorin oder zum Rektor erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität Kassel. Das Nähere zum Besetzungsverfahren und zu den Einstellungsvoraussetzungen regelt die Universität Kassel durch Satzung.
(7) Der Kunsthochschulrat kann die Rektorin oder den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der Universität Kassel diesem Antrag vor der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat.
(8) Zur Weiterentwicklung der Teilautonomie können der Kunsthochschule durch die Grundordnung weitere Aufgaben übertragen werden; die Gesamtverantwortung der Universität nach § 10 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

ZEHNTER TEIL Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

§ 99 Ausschluss der Geltung von Vorschriften

§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 11 und 12, die §§ 10, 11, 16, 17 und 18 Abs. 3, § 20 Abs. 5, § 34 Abs. 7 Satz 3, § 41 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 7, die §§ 48 und 60 Abs. 1, 5 und 7, die §§ 61 bis 65 und § 66 Abs. 2 gelten nicht für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

§ 100 Finanzierung und Gebührenerhebung

Die Kosten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden vom Land getragen, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden.

§ 101 Aufsicht und Auftragsangelegenheiten

(1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aus, in Fragen von Lehre und Forschung die Rechtsaufsicht. Die §§ 96 und 97 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
(2) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt als Auftragsangelegenheit ausschließlich die Zentrale Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung wahr.

§ 102 Grundordnung

Abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 bedarf die Grundordnung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragenen Aufgaben gefährdet wird.

§ 103 Studium, Prüfungen und Studienordnungen

(1) Das Studium im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und den Studienordnungen; die §§ 22 bis 25 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Für weiterbildende Masterstudiengänge im Rahmen des beamtenrechtlichen Aufstiegs findet § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung und finden die §§ 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass die laufbahnrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu beachten sind. Die Prüfungsordnungen für weiterbildende Masterstudiengänge werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium genehmigt.
(3) Der Fachbereichsrat stellt für jeden Ausbildungsgang, für den er zuständig ist, eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in den Ausbildungsgang eingeordneten berufspraktischen Studienzeiten. Die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sind aufeinander abzustimmen.
(4) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Sie bestimmt den Anteil der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(5) § 43 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Studienordnungen von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium, für dessen fachlichen Bereich die Laufbahnausbildung erfolgt, genehmigt werden und das für das Dienstrecht zuständige Ministerium nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen entscheidet.

§ 104 Mitglieder und Statusgruppen

(1) Neben den in § 37 Abs. 1 Genannten sind die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Mitglieder der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
(2) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien gilt § 37 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gruppe nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 (Professorengruppe) von den Professorinnen und Professoren und den Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die Gruppe nach § 37 Abs. 3 Nr. 4 (administrativ-technische Mitglieder) von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Verwaltungsbereichen und den Zentren für Fort- und Weiterbildung, für polizeipsychologische Dienste und Services sowie für Nachwuchsmanagement und die Einstellung der Polizeianwärterinnen und -anwärter gebildet wird.

§ 105 Senat

§ 42 Abs. 2 Satz 1
1.
Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
2.
Nr. 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat auch für die Stellungnahme zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlich Lehrenden,
3.
Nr. 13 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben, und
4.
Nr. 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 106
zuständig ist.

§ 106 Präsidium

§ 43 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium vor dem Kuratorium Rechenschaft abzulegen hat. § 43 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium über die Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit entscheidet, Zielvereinbarungen abschließt, den Haushaltsvoranschlag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aufstellt, innerhalb der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Mittel und Personalstellen zuweist sowie mit der Maßgabe, dass die Vorlage nach § 43 Abs. 4 Satz 2 an das Kuratorium erfolgt.

§ 107 Präsidentin oder Präsident

(1) § 45 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.
(2) § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle einer Wahl oder Wiederwahl durch den Senat die Präsidentin oder der Präsident von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium aufgrund einer Vorschlagsliste bestellt wird. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Vorschlagsliste wird von Senat und Kuratorium gemeinsam erstellt. Sie soll drei Namen enthalten. Bei der Bestellung kann von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden. Kommt es aufgrund der Vorschlagsliste nicht zu einer Bestellung, ist eine neue Vorschlagsliste vorzulegen. Wird in angemessener Frist keine neue Vorschlagsliste vorgelegt oder kommt es aufgrund der zweiten Vorschlagsliste nicht zu einer Bestellung, wird die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Senats von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.
(3) § 45 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beauftragung mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen kann, wenn nach Ablauf der Amtszeit eine Wiederbestellung nach Abs. 2 nicht rechtzeitig erfolgt.
(4) § 45 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präsidentin oder der Präsident aus wichtigem Grund von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium abberufen werden kann. Die Abberufung erfolgt im Benehmen mit dem Senat. Eine Abberufung kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abberufung zugestimmt hat.
(5) In polizeibehördlichen Angelegenheiten wird die Präsidentin oder der Präsident von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben vertreten.

§ 108 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) § 46 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Kreis der Professorengruppe der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt werden. § 45 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die gewählten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten auf Antrag des Kuratoriums vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden können. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
(2) Abs. 1 und § 46 finden auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben keine Anwendung. Sie oder er wird von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt und nimmt die Aufgabe hauptamtlich wahr.

§ 109 Kanzlerin oder Kanzler

Die Kanzlerin oder der Kanzler muss über die in § 47 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben. Sie oder er muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.

§ 110 Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung

(1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird ein Kuratorium gebildet, welches zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist.
(2) Mitglieder des Kuratoriums sind
1.
zwei Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst,
3.
drei Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Ministerien,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,
5.
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes,
8.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
9.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes und
10.
zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Wissenschaft.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten; die Benennung der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 10 und ihrer Vertreterinnen und Vertreter erfolgt durch den Senat der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Frauen sind mit mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten. § 13 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(5) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere die
1.
Überwachung der Geschäftsführung des Präsidiums unter Einbeziehung der Stellungnahme des Senats nach § 105 Nr. 4,
2.
Beschlussfassung über den Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
3.
Begleitung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit bei ihrer Entwicklung,
4.
Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
5.
Empfehlungen zu den Evaluationsverfahren und Zielvereinbarungen,
6.
Stellungnahme zu dem mit dem Ministerium abzuschließenden Kontrakt sowie über die Zuweisung von Personalstellen an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
7.
Stellungnahme zur Errichtung und Aufhebung von Studiengängen,
8.
Stellungnahme zur Gliederung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in Fachbereiche,
9.
Stellungnahme zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche und
10.
Stellungnahme zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten.
(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 111 Personal

(1) Die Bediensteten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit stellt die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ein; sie oder er kann ihre oder seine Zuständigkeit auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen. Die Delegationsbefugnis gilt nicht für die Einstellung der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Abweichend von § 66 Abs. 4 Satz 1 findet auf die Professorinnen und Professoren der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung Anwendung.
(2) Von dem Berufungsverfahren nach § 69 sind vom Senat durch Satzung abweichende Regelungen zu treffen.
(3) Die Satzung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Die Satzung nach § 67 Abs. 7 Satz 3 bedarf der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung der Satzung nach Satz 1 und der Satzung nach Satz 2 ist zu versagen, soweit durch eine dort getroffene Regelung die Erfüllung der nach Abs. 1 der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragenen Aufgabe gefährdet wird.
(4) Die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahnen erforderlich sind, werden an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitglieder vermittelt.
(5) Für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gelten § 67 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 und § 75 Abs. 1 entsprechend. § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dekanin oder der Dekan und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gewählt werden.
(6) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten müssen neben den beamtenrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein ihren Lehraufgaben entsprechendes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sollen sie im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.
(7) Für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Zeit als Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.

§ 112 Studierende

Von den §§ 83 bis 87 können durch Satzung des Senats, die der Genehmigung des Kuratoriums und des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.

§ 113 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
die Finanzierung und die Gebührenerhebung,
2.
die Organisationsstruktur für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben und der Aufgaben der Zentralen Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung.

§ 114 Überleitungsvorschriften

(1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung und die Polizeiakademie Hessen werden am 1. Januar 2022 zur Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zusammengeschlossen.
(2) Studierende der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden ab dem 1. Januar 2022 Studierende der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Für das Studium gelten die
1.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050),
2.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 28. Juni 2016 (StAnz. S. 758),
3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für den Studiengang Bachelor of Arts - Digitale Verwaltung vom 3. Juli 2020 (StAnz. S. 750),
4.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - vom 11. April 2016 (StAnz. S. 485, StAnz. 2017 S. 406),
5.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 2. März 2020 (StAnz. S. 397),
6.
Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades „Master of Public Management“ (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 19. August 2016 (StAnz. S. 934),
7.
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 29. April 2019 (StAnz. S. 506),
8.
Studienordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts (Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 5. September 2016 (StAnz. S. 998), geändert durch Beschluss des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 22. Januar 2021, genehmigt am 20. März 2021 (StAnz. S. 521),
9.
Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 19. August 2016 (StAnz. S. 946),
10.
Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts Digitale Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 28. Juli 2020 (StAnz. S. 838) und
11.
Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Fachbereich Verwaltung vom 10. Januar 2017 (StAnz. S. 198)
in der jeweils geltenden Fassung fort. Die in dem in Satz 2 genannten Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bis zum 31. Dezember 2021 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gelten fort.
(3) Die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie der Polizeiakademie Hessen sind ab dem 1. Januar 2022 an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versetzt. Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit über.
(4) Die erstmaligen Wahlen des Senats und der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Senats nimmt der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben des Senats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr. Falls der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nicht bis zum 31. März 2022 eine Wahlordnung beschließt, erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium eine Wahlordnung für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Fachbereichsräte nehmen die bisherigen Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden zum 1. Januar 2022 von den Stellen benannt, die sie vertreten.
(6) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium bestellt aufgrund einer Vorschlagsliste von Senat und Kuratorium zum 1. Januar 2022 die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Zudem bestellt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium zum 1. Januar 2022 die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben.
(7) Die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird ab dem 1. Januar 2022 Kanzlerin oder Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
(8) Die erstmalige Wahl und Bestellung
1.
der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit des Senats,
2.
der Dekaninnen und Dekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit der jeweiligen Fachbereichsräte und
3.
der Vertreterinnen und Vertreter der Dekaninnen und Dekane und der Studiendekaninnen und Studiendekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der Amtszeit der jeweiligen Dekaninnen und Dekane.
(9) Bis zum Beginn der ersten Amtszeit erfolgt die Aufgabenwahrnehmung
1.
der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
2.
der Dekaninnen und Dekane durch die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung,
3.
der Studiendekaninnen und Studiendekane durch die bisherigen Abteilungsleitungen der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(10) Abweichend von §§ 83 bis 87 besteht bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 112, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, die Studierendenvertretung nach § 20 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit fort.
(11) Die erstmalige Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig gewählten Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt die Schwerbehindertenvertretung der nach Abs. 1 zusammengeschlossenen Dienststellen, in der am 31. Dezember 2021 die meisten Wahlberechtigten beschäftigt waren, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung für alle Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.
(12) Die Bestellung der kommissarischen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes erfolgt durch das Präsidium.
(13) Die erstmalige Wahl des Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens 31. Mai 2024 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit des erstmalig gewählten Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit setzt sich der Personalrat vorläufig aus den Mitgliedern des Personalrats der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und den Mitgliedern des Personalrats der Polizeiakademie Hessen zusammen. Dieser vorläufige Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende.

ELFTER TEIL Nichtstaatliche Hochschulen

§ 115 Staatliche Anerkennung

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen betrieben werden.
(2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem ihr Handeln rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber einer nichtstaatlichen Hochschule sind die natürlichen und juristischen Personen, die ihren Träger wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich maßgeblich prägen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Bildungseinrichtung
1.
Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau wahrnimmt, insbesondere nur
a)
zum Studium zugelassen wird, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllt,
b)
Professorinnen und Professoren beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen an Hochschulen des Landes erfüllen und unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in einem transparenten Verfahren ausgewählt worden sind, das wissenschaftlichen Standards entspricht,
c)
entsprechend § 14 Abs. 2 akkreditierte Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden oder das Qualitätssicherungssystem der Hochschule akkreditiert ist,
2.
die Wissenschaftsfreiheit dadurch sicherstellt, dass
a)
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
b)
Funktionsträger des Betreibers nicht für akademische Leitungsämter benannt werden,
c)
die Kompetenzen der Hochschulorgane transparent und eindeutig geregelt sind,
d)
die Professorinnen und Professoren eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
e)
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie Kunstausübung unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
f)
die rechtliche Stellung des Hochschulpersonals gesichert ist,
g)
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung ohne Mitwirkung von Funktionsträgern des Betreibers beraten und beschließen können und
h)
die Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden,
3.
die zu ihrer Aufgabenwahrnehmung nötige personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellt, insbesondere
a)
ihre Lehrangebote zu angemessenen Anteilen von hauptberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren und nichtprofessoralem Lehrpersonal erbringt,
b)
über eine Anzahl von Professorinnen und Professoren verfügt, die eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht,
c)
von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und künstlerischen Diskurs ermöglicht und
d)
nach ihrer Mindestausstattung und ihren strukturellen Rahmenbedingungen eine ihrer Aufgabenwahrnehmung angemessene, auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht, insbesondere ausreichenden Zugang zu fachbezogenen Medien,
4.
ausreichende Vorkehrungen trifft, um den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen und
5.
keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.
(4) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn
1.
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
2.
die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte Hochschulen des Landes geltenden Maßstäben entsprechen und
3.
die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.
(5) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung für eine Professur in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.
(6) Mit der Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad abschließt; § 26 gilt entsprechend. Öffentlich-rechtlich verfasste Hochschulen und Hochschulen in Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts können den Studien- und Lehrbetrieb auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchführen. Die Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie erstreckt sich auch auf die Namensführung der Hochschule. Die Studiengänge und die verliehenen Grade bedürfen der Akkreditierung entsprechend § 14 Abs. 2. Vor der Aufnahme des Studienbetriebs in einem neuen Studiengang ist das Ministerium zu unterrichten; es kann Auflagen erteilen.
(7) Die nichtstaatlichen Hochschulen berichten dem Ministerium jährlich über die Eckdaten ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.
(8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung zur Folge gehabt hätten.
(9) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist dem Ministerium nachzuweisen und wird vor Aufnahme des Betriebs durch dieses festgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.

§ 116 Anerkennungsverfahren und Akkreditierung

(1) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung soll das Ministerium eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 115 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Darüber hinaus kann in regelmäßigen Abstanden die gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt werden, mit der das Vorliegen der in § 115 Abs. 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung und Reakkreditierung). Vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule soll eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 115 Abs. 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 115 Abs. 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts eingeholt werden.
(2) Der Träger der nichtstaatlichen Hochschule wirkt bei der Erarbeitung der gutachterlichen Stellungnahmen nach Abs. 1 mit. Die vom Ministerium beauftragte Akkreditierungseinrichtung setzt eine Gutachterkommission ein, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt sein muss, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor einer nichtstaatlichen Hochschule und ein studentisches Mitglied. Die nichtstaatliche Hochschule, ihr Träger, ihr Betreiber sowie das Ministerium erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Für Streitfälle richtet die Akkreditierungseinrichtung eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei externen Wissenschaftlern besetzt ist, und regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. Die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrern besetzen Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu veröffentlichen.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung dem Ministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3, 4 oder 5 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. Sie nimmt dessen Entscheidung im Anerkennungsverfahren weder ganz noch teilweise vorweg.
(5) Für die in Abs. 1 genannten Akkreditierungsverfahren werden Auslagen nach § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für die Durchführung der Akkreditierungsverfahren kann eine Vorausleistung auf die Auslagen gefordert werden. Die Durchführung der Akkreditierungsverfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden. Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens bleibt unberührt.

§ 117 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen

(1) Die Beschäftigung von Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen ist dem Ministerium vor Aufnahme der Lehrtätigkeit anzuzeigen. Die Beschäftigung ist durch das Ministerium zu untersagen, wenn die Anforderungen für entsprechende Lehrkräfte an den Hochschulen des Landes nicht erfüllt werden oder Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
(2) Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden, die die Voraussetzungen des § 68, des § 70 Abs. 3 oder 5 oder des § 71 Abs. 3 oder 4 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung „Professorin an ...“ oder „Professor an ...“ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule) verleihen. Das Ministerium kann auf Antrag der Hochschule gestatten, dass eine nach Satz 1 verliehene Bezeichnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt wird.

§ 118 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

Die §§ 31 und 79 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 31 lautet „außerplanmäßige Professorin an ...“ oder „außerplanmäßiger Professor an ...“ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).

§ 119 Staatliche Finanzhilfe

Das Land kann Trägern staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen Beihilfen zu den Vergütungskosten ihrer Lehrkräfte gewähren, wenn
1.
ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,
2.
der anerkannte Studiengang in Übereinstimmung mit der Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes steht,
3.
die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind und
4.
für einen Teil der besonders befähigten Studierenden Stipendien vorgesehen sind.
Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 120 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Einrichtung des Bildungswesens ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung in Hessen errichtet oder betreibt,
2.
die Bezeichnungen Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen im Zusammenhang mit einer Bildungseinrichtung führt, ohne hierzu aufgrund einer Anerkennung nach § 115 berechtigt zu sein,
3.
einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 an einer nichtstaatlichen Hochschule Lehrende beschäftigt, deren Einstellung dem Ministerium nicht angezeigt worden ist,
5.
akademische Grade verleiht oder vorgibt, verleihen zu dürfen, ohne hierzu aufgrund gesetzlicher Regelungen ermächtigt zu sein.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

ZWÖLFTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 121 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen

Die Verträge mit den Kirchen und die Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen bleiben unberührt. Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium. Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Hochschule gelten die §§ 115, 120 und 121 entsprechend.

§ 122 Verleihungsform

Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“, „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ sowie „Professorin“ oder „Professor“ in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 123 Gebührenfreiheit

Die Hochschulen des Landes und ihre Studierendenschaften sind von der Zahlung der Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 124 Ministerium

(1) Ministerium nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des Abs. 2 das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(2) Für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist das für Dienstrecht zuständige Ministerium nach diesem Gesetz das zuständige Ministerium; dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 4 und § 60 Abs. 2 Satz 4. Die Weiterentwicklung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erfolgt im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.

§ 125 Übergangsvorschriften

(1) Beschäftigte nach § 73 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891) verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen.
(2) § 200 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) findet für den dort genannten Personenkreis weiterhin Anwendung. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H, die sich aus den für Hessen geltenden Besoldungsanpassungen ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzumachen.
(3) Für den Status und die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingeleitet wurden, gelten die §§ 32, 60, 63 und 64 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 775), in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung. Sie erhalten unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII des Hessischen Besoldungsgesetzes.
(4) Für den Status und die Arbeitsverhältnisse der bis zum Ablauf des 9. Dezember 2015 eingestellten studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräfte gelten die §§ 32 und 75 des Hessischen Hochschulgesetzes in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung.
(5) Bis zum Erlass von Satzungen nach § 23 Abs. 6, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, können die Hochschulen elektronische Fernprüfungen auf der Grundlage der Verordnung über die Durchführung elektronischer Fernprüfungen vom 8. Dezember 2020 (GVBl. S. 944) durchführen. Mit dem Inkrafttreten von Satzungen nach § 23 Abs. 6 gehen deren Bestimmungen den Regelungen der Verordnung nach Satz 1 vor.
(6) Bis zum Erlass von Satzungen nach § 61 Abs. 4 gelten für das Nähere zu Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen und der Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind, die Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2018 (GVBl. S. 651). Mit dem Inkrafttreten von Satzungen nach § 61 Abs. 4 gehen deren Bestimmungen den Regelungen der Verordnung nach Satz 1 vor.

§ 126 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)
2)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 675), wird aufgehoben.
Fußnoten
2)
Hebt auf FFN 70-258

§ 127 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht