BBFestV 2021
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 - BBFestV 2021)

BBFestV 2021
Ausfertigungsdatum: 25.06.2021
Vollzitat:
"Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2148)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2,8 Prozentpunkte für Berlin,
4,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
6,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
4,0 Prozentpunkte für Hessen,
5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
6,0 Prozentpunkte für das Saarland,
6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
11,5 Prozentpunkte für Berlin,
 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
13,3 Prozentpunkte für Hessen,
 5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
 7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
  9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
76,4 Prozent für Baden-Württemberg,
72,2 Prozent für den Freistaat Bayern,
70,6 Prozent für Berlin,
66,2 Prozent für Brandenburg,
73,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
77,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
73,5 Prozent für Hessen,
67,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
74,3 Prozent für Niedersachsen,
71,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
80,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,
76,2 Prozent für das Saarland,
68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
67,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
72,9 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
74,4 Prozent für Baden-Württemberg,
70,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
68,1 Prozent für Berlin,
65,0 Prozent für Brandenburg,
71,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
74,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
71,1 Prozent für Hessen,
65,4 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
72,0 Prozent für Niedersachsen,
69,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
78,6 Prozent für Rheinland-Pfalz,
74,5 Prozent für das Saarland,
67,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
66,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,
71,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
70,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
67,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
65,6 Prozent für Berlin,
67,2 Prozent für Brandenburg,
68,1 Prozent für die Hansestadt Bremen,
69,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
66,8 Prozent für Hessen,
68,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
69,8 Prozent für Niedersachsen,
68,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
68,8 Prozent für das Saarland,
69,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
67,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,
68,2 Prozent für Schleswig-Holstein und
69,5 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Markierungen
Leseansicht