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DE - Landesrecht Hessen

Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Vom 25. Oktober 1978

Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Vom 25. Oktober 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 25. Oktober 197801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Auf Grund des § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), geändert durch Verordnung vom 19. April
1977 (BGBl. I S. 598), wird bestimmt:

§ 1

Die Befugnis, Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr zu
genehmigen, wird dem Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

(1) ...
(Änderungsnorm)
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
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