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Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften Vom 12. Juni 2009

Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften Vom 12. Juni 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften vom 12. Juni 200901.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 101.01.2007
§ 201.01.2007
§ 301.01.2007
Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes - Kommunale Gebietskörperschaften vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 203, BS 91-5) wird verordnet:

§ 1

(1) Die dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes - Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 203, BS 91-5) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Zuständigkeiten werden wie folgt auf den Landesbetrieb Mobilität übertragen:
1.
ganz für Vorhaben nach § 2 Nr. 1 bis 6 LVFGKom, deren zuwendungsfähige Ausgaben 2 500 000 EUR nicht übersteigen, und
2.
die Prüfung der Anträge und der Verwendungsnachweise sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für alle übrigen Vorhaben nach § 2 LVFGKom.
(2) Die Entscheidung des Landesbetriebs Mobilität über die Gewährung von Zuwendungen bedarf in folgenden Fällen der Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums:
1.
Vorhaben des öffentlichen Personenverkehrs, deren zuwendungsfähige Ausgaben 50 000 EUR übersteigen, und
2.
Festbetragsfinanzierungen für andere Vorhaben als die Ausstattung öffentlicher Haltestellen des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs mit Wartehallen.

§ 2

Im Einzelfall kann sich das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium die Zuständigkeit durch Erklärung vorbehalten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Mainz, den 12. Juni 2009
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Hendrik Hering
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