Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften Vom 12. Juni 2009
Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften Vom 12. Juni 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften vom 12. Juni 2009 | 01.01.2007 |
Eingangsformel | 01.01.2007 |
§ 1 | 01.01.2007 |
§ 2 | 01.01.2007 |
§ 3 | 01.01.2007 |
Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes - Kommunale Gebietskörperschaften vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 203, BS 91-5) wird verordnet:
§ 1
(1) Die dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes - Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 203, BS 91-5) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Zuständigkeiten werden wie folgt auf den Landesbetrieb Mobilität übertragen:
1.
ganz für Vorhaben nach § 2 Nr. 1 bis 6 LVFGKom, deren zuwendungsfähige Ausgaben 2 500 000 EUR nicht übersteigen, und
2.
die Prüfung der Anträge und der Verwendungsnachweise sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für alle übrigen Vorhaben nach § 2 LVFGKom.
(2) Die Entscheidung des Landesbetriebs Mobilität über die Gewährung von Zuwendungen bedarf in folgenden Fällen der Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums:
1.
Vorhaben des öffentlichen Personenverkehrs, deren zuwendungsfähige Ausgaben 50 000 EUR übersteigen, und
2.
Festbetragsfinanzierungen für andere Vorhaben als die Ausstattung öffentlicher Haltestellen des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs mit Wartehallen.
§ 2
Im Einzelfall kann sich das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium die Zuständigkeit durch Erklärung vorbehalten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Mainz, den 12. Juni 2009
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Hendrik Hering
Feedback