Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz - FbLVO -) Vom 9. April 2011
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz - FbLVO -) Vom 9. April 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.09.2012 (GVBl. S. 316) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz - FbLVO -) vom 9. April 2011 | 13.05.2011 |
Eingangsformel | 13.05.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 21.09.2012 |
§ 2 - Fahrberechtigung | 21.09.2012 |
§ 3 - Einweisung | 21.09.2012 |
§ 4 - Prüfung | 21.09.2012 |
§ 5 - Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung | 21.09.2012 |
§ 6 - Zuständigkeiten | 21.09.2012 |
§ 7 - Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung | 13.05.2011 |
§ 8 - Übergangsbestimmung | 21.09.2012 |
§ 9 - Inkrafttreten | 21.09.2012 |
Anlage 1 | 21.09.2012 |
Anlage 2 | 21.09.2012 |
Anlage 3 - Prüfung | 21.09.2012 |
Anlage 4 | 21.09.2012 |
Aufgrund
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748),
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, und
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-1,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
(2) Nach Landesrecht anerkannte Rettungsdienste und technische Hilfsdienste im Sinne dieser Verordnung sind die anderen Hilfsorganisationen nach § 17 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetze (LBKG)s sowie die Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG).
§ 2 Fahrberechtigung
(1) Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste kann auf Antrag eine Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 erteilt werden, wenn sie
1.
mindestens seit zwei Jahren eine endgültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
eine Einweisung in das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 3 absolviert haben,
3.
ihre Befähigung zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen in einer praktischen Prüfung nach § 4 nachgewiesen haben,
4.
nachweisen, dass sie im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind, und
5.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), vorlegen.
Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der in § 1 bezeichneten Organisationen, auch wenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträger tätig werden.
(2) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
§ 3 Einweisung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs nach § 1 Abs. 1. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach Anlage 2.
(2) Die Einweisung obliegt den in § 1 bezeichneten Organisationen. Sie kann auch organisationsübergreifend erfolgen. Jede einweisende Organisation hat einweisungsberechtigte Personen zu bestimmen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 16 Satz 1 StVG erfüllen müssen. Die einweisende Organisation kann zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 16 Satz 1 StVG die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen; die einweisungsberechtigte Person ist verpflichtet, der einweisenden Organisation jede Belastung im Verkehrszentralregister mit mehr als drei Punkten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die praktische Einweisung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die einzuweisende Person das Führen eines Einweisungsfahrzeugs nach Anlage 2 Nr. 3 beherrscht.
§ 4 Prüfung
Die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs nach § 1 Abs. 1 ist in einer praktischen Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr nach Anlage 3 nachzuweisen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die prüfungsberechtigte Person darf mit der einweisungsberechtigten Person nicht identisch sein.
§ 5 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung
Das Absolvieren der Einweisung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen. Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung ist der nach § 6 zuständigen Behörde auszuhändigen.
§ 6 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 10 a Satz 1 und Abs. 16 Satz 3 StVG sind
1.
die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen für Fahrberechtigungen an Angehörige ihrer Freiwilligen Feuerwehren,
2.
die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte für Fahrberechtigungen an Angehörige der Organisationen nach § 1 Abs. 2.
Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dienstort der betreffenden in § 1 bezeichneten Organisation, bei der Einsatzfahrzeuge geführt werden sollen.
§ 7 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung erlischt mit der Entziehung oder dem Widerruf oder mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie ruht für die Dauer eines Fahrverbots, der Beschlagnahme des Führerscheins und einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B.
(2) Wer eine Fahrberechtigung innehat, ist verpflichtet, der nach § 6 zuständigen Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Übergangsbestimmung
Die bis zum Ablauf des 20. September 2012 erteilten Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 2 Nr. 2.1.4 erfüllt und dies in der Fahrberechtigung dokumentiert ist.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 9. April 2011
Der Ministerpräsident Kurt Beck
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
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Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Einweisung
1
Einweisungsinhalt
In der Einweisung sind mindestens die nachfolgend genannten Inhalte zu vermitteln:
1.1
Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t:
1.1.1
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,
1.1.2
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs aufgrund der Fahrzeugabmessungen,
1.1.3
Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
1.1.4
Ladungssicherung.
1.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
1.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung der Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
1.2.2
Rückwärtsfahren und Rangieren,
1.2.3
Rückwärts einparken.
1.3
Besonderheiten bei Fahrzeugkombinationen:
1.3.1
Anhänger ankuppeln und abkuppeln,
1.3.2
Prüfen der Kupplungseinrichtungen (Kontrolle der Befestigung und Sicherung),
1.3.3
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers,
1.3.4
Funktion der Bremsanlage,
1.3.5
Rückwärtsfahren um die Ecke nach links,
1.3.6
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile).
2
Einweisungsumfang
2.1
Der Mindestumfang der Einweisung beträgt:
2.1.1
vier Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt -,
2.1.2
sechs Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt -,
2.1.3
zwei Einheiten zu je 45 Minuten für Personen, die eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt - innehaben, für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt -,
2.1.4
zwei Einheiten zu je 45 Minuten für Personen, die am 20. September 2012 eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t innehaben, wenn diese Fahrberechtigung nach § 8 auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhängern berechtigen soll.
2.2
Die jeweiligen Einheiten könnten auch zusammenhängend absolviert werden.
2.3
Mindestens eine der nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 zu absolvierenden Einheiten hat mit einer Fahrzeugkombination nach Nummer 3 zu erfolgen.
3
Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
3.1
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt -:
3.1.1
zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t,
3.1.2
Mindestlänge 5 m,
3.1.3
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
3.1.4
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar (z. B. Plane und Spriegel), mindestens so hoch und breit wie Führerkabine,
3.1.5
Im Falle der Einweisung mit einer Fahrzeugkombination ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zu verwenden.
3.2
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt -:
3.2.1
zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t,
3.2.2
Mindestlänge 5 m,
3.2.3
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
3.2.4
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar (z. B. Plane und Spriegel), mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine,
3.2.5
im Falle der Einweisung mit einer Fahrzeugkombination ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt, zu verwenden.
3.3
Bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr müssen die Einweisungsfahrzeuge mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, wenn die vorhandenen Spiegel der einweisungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Einweisungsfahrzeugen bei Einweisungsfahrten besteht nicht. Einweisungsfahrzeuge können jedoch während der Einweisungsfahrten an der Rückseite sowie zusätzlich auch an der Vorderseite des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination ein Schild mit der Aufschrift „Übungsfahrt“ in roter Schrift auf weißem Grund führen.
4
Dokumentation
Umfang und Durchführung der Einweisung sind zu dokumentieren.
Anlage 3
(zu § 4 Satz 1)
Prüfung
1
Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.1
Grundfahraufgaben
1.1.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
1.1.2
Rückwärtsfahren und Rangieren oder
1.1.3
Rückwärts einparken.
1.2
Prüfungsfahrt
Die einzuweisende Person muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die einzuweisende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere bei der Wahrnehmung von Sonderrechten, und den zur Abwehr dieser Gefahren erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
2
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 60 Minuten. Die reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, beträgt 45 Minuten, sofern die einzuweisende Person nicht schon vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
3
Bewertung der Prüfung
3.1
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen:
3.1.1
erhebliche Fehler, insbesondere Gefährdung oder Schädigung anderer, grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung, Nichtbeachtung von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung von Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Verstoß gegen das Überholverbot, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen,
3.1.2
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, insbesondere mangelnde Verkehrsbeobachtung, nicht angepasste Geschwindigkeit, Abstandsunterschreitungen, unterlassene Bremsbereitschaft, Nichtbeachtung von Verkehrszeichen und Blinkverstöße.
3.2
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass die einzuweisende Person den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
3.3
Nichtbestehen der Prüfung
Hat die einzuweisende Person die Prüfung nicht bestanden, so ist sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der prüfungsberechtigten Person hiervon zu unterrichten.
3.4
Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren.
4
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die prüfungsberechtigte Person, die einweisungsberechtigte Person und die einzuweisende Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die prüfungsberechtigte Person alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Anlage 4
(zu § 5 Satz 1)
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