SeilbG RP 2004
DE - Landesrecht RLP

Landesseilbahngesetz

Landesseilbahngesetz
*)
Vom 15. Oktober 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 16 neu gefasst, Anlagen 1 und 2 aufgehoben durch § 10 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EGdes Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesseilbahngesetz vom 15. Oktober 200427.10.2004
Eingangsformel27.10.2004
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen27.10.2004
§ 1 - Anwendungsbereich27.10.2004
§ 2 - Begriffsbestimmungen27.10.2004
Teil 2 - Bau und Betrieb von Seilbahnen27.10.2004
§ 3 - Genehmigung27.10.2004
§ 4 - Genehmigungsverfahren27.10.2004
§ 5 - Änderungsanzeige27.10.2004
§ 6 - Betriebseröffnung27.10.2004
§ 7 - Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen27.10.2004
§ 8 - Betriebspflicht27.10.2004
§ 9 - Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes27.10.2004
§ 10 - Betriebsleitung27.10.2004
§ 11 - Versicherungspflicht27.10.2004
§ 12 - Mitteilungspflicht, Prüfung27.10.2004
§ 13 - Weiterführungsgenehmigung27.10.2004
§ 14 - Weiterführung durch Erbschaft, Zwangsverwaltung oder Insolvenzverwaltung27.10.2004
Teil 3 - Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Veränderungssperre, Enteignung27.10.2004
§ 15 - Planfeststellung, Plangenehmigung27.10.2004
§ 16 - Umweltverträglichkeitsprüfung01.04.2016
§ 17 - Veränderungssperre27.10.2004
§ 18 - Enteignung27.10.2004
Teil 4 - Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen27.10.2004
§ 19 - Zuständigkeiten25.12.2008
§ 20 - Allgemeine Aufsicht27.10.2004
§ 21 - Widerruf der Genehmigung27.10.2004
§ 22 - Anordnung der Einstellung und der Beseitigung27.10.2004
§ 23 - Rechtsverordnungen27.10.2004
Teil 5 - Ordnungswidrigkeiten27.10.2004
§ 24 - Bußgeldbestimmungen25.12.2008
Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen27.10.2004
§ 25 - Übergangsbestimmung27.10.2004
§ 26 - Änderung des Landeseisenbahngesetzes27.10.2004
§ 27 - In-Kraft-Treten27.10.2004
Anlage 1 - (aufgehoben)01.04.2016
Anlage 2 - (aufgehoben)01.04.2016
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr oder dem öffentlichen Güterverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1),
2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
3.
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
4.
fest stehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
5.
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
6.
seilbetriebene Fähren,
7.
Zahnradbahnen und
8.
durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
1.
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen oder durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
2.
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden und
3.
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden, (Schlepplifte).
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann.
(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass
1.
die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
2.
die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
3.
die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.
(5) Der Ausdruck „europäische Spezifikation“ bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
(6) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

Teil 2 Bau und Betrieb von Seilbahnen

§ 3 Genehmigung

Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1.
die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller unzuverlässig ist,
3.
dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und
4.
das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

§ 4 Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag sind beizufügen
1.
eine Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG,
2.
ein Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG sowie
3.
ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit; hierbei sind auch die Sicherheitsanalyse, die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken und die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu bewerten.
(2) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.
(3) Die Genehmigungsurkunde enthält
1.
die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
2.
die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
3.
eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
4.
eine Aussage zur Dauer der Genehmigung,
5.
den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.

§ 5 Änderungsanzeige

(1) Das Seilbahnunternehmen hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 3 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne des Anhangs I Nr. 4 der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.
(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.
(5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, welche die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

§ 6 Betriebseröffnung

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
1.
die Anlage der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller darüber ein Gutachten einer von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),
2.
der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,
3.
die Betriebsleitung und ihre Stellvertretung nach Maßgabe des § 10 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist und
4.
das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 11).
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 7 Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse einer Seilbahn dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird.
(2) In der Nähe einer Seilbahn dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde vorübergehend die jeweils erforderlichen Einrichtungen zu dulden, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen abzuwehren.
(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 vom Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nach § 3 an.
(5) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft- Treten dieses Gesetzes vorhanden ist.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die zur Gefahrenabwehr und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Seilbahn erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde das Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen; die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchführen.
(7) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Nutzungsberechtigten die durch Einschränkung der baulichen Nutzung und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Soweit der baulichen Nutzung eines Grundstücks keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen, können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten für die Einschränkung der baulichen Nutzung nach Absatz 1 sowie für die Duldung nach Absatz 5 vom Seilbahnunternehmen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihre Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für sie an Wert verlieren oder eine die Sozialbindung überschreitende Wertminderung des Grundstücks eintritt. Über die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 ist zusammen mit der Entscheidung über die Anordnung der Maßnahmen nach diesen Bestimmungen von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

§ 8 Betriebspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann dem Seilbahnunternehmen eine befristete Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

§ 9 Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes

Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.

§ 10 Betriebsleitung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter (Betriebsleitung) und mindestens eine stellvertretende Betriebsleiterin oder einen stellvertretenden Betriebsleiter (Stellvertretung) zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleitung und in deren Abwesenheit ihre Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage, verantwortlich.
(2) Die Bestellung der Betriebsleitung und ihrer Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Bestellung der Betriebsleitung entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 9.
(4) Für Seilbahnen des nicht öffentlichen Personenverkehrs und für Schlepplifte, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der Betrieb von einem anderen Seilbahnunternehmen geführt wird, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.

§ 11 Versicherungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die die Pflichtversicherung betreffenden Vorschriften der §§ 158 b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 35 c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), finden Anwendung. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die von der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Rheinland-Pfalz oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Seilbahnen.

§ 12 Mitteilungspflicht, Prüfung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das Gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie für die Einstellung des Betriebs selbst. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten, und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in den Personen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung mitzuteilen. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.
(2) Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden. Die Aufsichtsbehörde setzt die Zeitabstände in der Genehmigung nach § 3 fest, sofern durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 8 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Seilbahnunternehmen hat außerdem in regelmäßigen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von dem für den Personen- und Güterverkehr zuständigen Ministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht unverzüglich vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1.
die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer, die oder der die Seilbahn weiterführt, unzuverlässig ist, und
3.
das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 11 versichert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 14 Weiterführung durch Erbschaft, Zwangsverwaltung oder Insolvenzverwaltung

(1) Die Erbin oder der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers einer Seilbahn vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 13) beantragt wird.
(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten der Zwangsverwalterin oder des Zwangsverwalters oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters für die Dauer ihres oder seines Amtes entsprechende Anwendung.

Teil 3 Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Veränderungssperre, Enteignung

§ 15 Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
(2) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach § 16 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anwendbar; im Übrigen finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren auf die Erteilung der Plangenehmigung keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
1.
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach § 16 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2.
andere öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.
(4) Ein Bebauungsplan nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzt die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 42 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

§ 16 Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Bei Vorhaben, für die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4.2 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(2) Im Falle eines Bebauungsplans sind gemäß Anlage 1 Nr. 18.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 17 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch das Seilbahnunternehmen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau oder die geplante Änderung der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten für die vom Beginn des fünften Jahres an entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Flächen in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 198), BS 214-20.
(3) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann
1.
die Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde im baurechtlichen Verfahren,
2.
im Übrigen die Planfeststellungsbehörde
Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.

§ 18 Enteignung

Zum Bau und zur Änderung von Seilbahnen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 198), BS 214-20, enteignet werden.

Teil 4 Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

§ 19 Zuständigkeiten

(1) Aufsichts-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.
(2) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium ist für die Benennung von Stellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/9/EG zuständig, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben. Es prüft die nach § 20 Abs. 3 eingehenden Informationen und leitet diese in begründeten Fällen entsprechend den Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 7, Artikel 11 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG weiter.

§ 20 Allgemeine Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Seilbahnunternehmen Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass
1.
die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,
2.
ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Anlage die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann,
3.
die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.

§ 21 Widerruf der Genehmigung

Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung, unbeschadet des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch widerrufen, wenn
1.
das Seilbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf- grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,
2.
das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder den Betrieb auf Dauer einstellt oder
3.
über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder die Unternehmerin oder der Unternehmer der Seilbahn im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

§ 22 Anordnung der Einstellung und der Beseitigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung einer Anlage anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Seilbahnen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Betrieb auf Dauer eingestellt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

§ 23 Rechtsverordnungen

(1) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen treffen über
1.
das Verfahren bei der Genehmigung,
2.
das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,
3.
das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
4.
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung der Betriebsleitung sowie ihrer Stellvertretung,
5.
die Anforderungen an die Betriebsbediensteten,
6.
die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten,
7.
die Mindesthöhe der Versicherungssumme in den Haftpflichtversicherungsverträgen,
8.
die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,
9.
die Ausübung der Aufsicht,
10.
die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 3),
11.
anerkannte sachverständige Stellen im Seilbahnwesen, insbesondere über
a)
die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,
b)
die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,
c)
die Zulassung oder Anerkennung,
d)
die Überwachung,
e)
die Vergütung,
f)
das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
g)
die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss, um eine einheitliche Rechtsanwendung und Rechtssicherheit zu erreichen,
h)
die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch anerkannte sachverständige Stellen bescheinigen lässt,
i)
die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von anerkannten sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch anerkannte sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss,
12.
benannte Stellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/9/EG, um von seiner Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 Gebrauch zu machen,
13.
die Ausübung der Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/9/EG,
14.
das In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG.
(2) Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, welche die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs enthalten, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge im Sinne des Anhangs I Nr. 4 der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleitung und Betriebsbedienstete. Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die zur sicheren Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen erforderlichen Vorschriften erlassen.

Teil 5 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt oder
2.
entgegen § 12 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 oder § 4 eine Seilbahn baut oder die Anlage wesentlich ändert,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 23 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb Mobilität.

Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmung

(1) Soweit eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als genehmigt.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültige Genehmigungen gelten fort. Dies gilt für Seilbahnen, die nach bisherigem Recht genehmigt, aber noch nicht betriebseröffnet sind, insoweit, als mit deren Bau bereits begonnen wurde und die Betriebseröffnung nach § 6 bis 2. Mai 2004 erfolgt ist; nach diesem Zeitpunkt kann die Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen einer Betriebseröffnung solcher Seilbahnen in Anwendung des bisherigen Rechts zustimmen.

§ 26 Änderung des Landeseisenbahngesetzes

Das Landeseisenbahngesetz in der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 93-3, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen und wegen ihrer Steigungsverhältnisse besonderer Sicherungseinrichtungen bedürfen.“
2.
§ 40 Abs. 5 wird gestrichen.
3.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Worte „und horizontal verlaufende Seilbahnen“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Worte „und horizontal verlaufenden Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs“ gestrichen.
4.
§ 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Worte „Satz 1 und 2, eine horizontal verlaufende Seilbahn“ gestrichen.
b)
In Nummer 4 werden die Worte „, Bergbahnen oder horizontal verlaufenden Seilbahnen“ durch die Worte „oder Bergbahnen“ ersetzt.
c)
In Nummer 5 werden die Worte „, Bergbahn oder horizontal verlaufende Seilbahn“ durch die Worte „oder Bergbahn“ ersetzt.
d)
In Nummer 7 werden die Worte „, Bergbahn oder horizontal verlaufenden Seilbahn“ durch die Worte „oder Bergbahn“ ersetzt.
5.
Die Übersicht wird zur Inhaltsübersicht und entsprechend der vorstehenden Nummer 3 Buchst. a geändert.

§ 27 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Rechtsverordnungen, die aufgrund des Landeseisenbahngesetzes für Seilbahnen ergangen sind, bleiben in Kraft; soweit in diesen Rechtsverordnungen auf Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle. Das für den Personen- und Güterverkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
Mainz, den 15. Oktober 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck

Anlage 1

(zu § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2)
(aufgehoben)

Anlage 2

(zu § 16 Abs. 2)
(aufgehoben)
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