AVerkAusglG§8DV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Durchführung des § 8 des Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs Vom 1. März 2016

Landesverordnung zur Durchführung des § 8 des Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs Vom 1. März 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des § 8 des Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs vom 1. März 201601.01.2015 bis 31.12.2024
Eingangsformel01.01.2015 bis 31.12.2024
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2015 bis 31.12.2024
§ 2 - Antrag auf Gewährung des Ausgleichs01.01.2015 bis 31.12.2024
§ 3 - Festsetzung, Auszahlung und Schlussabrechnung01.01.2015 bis 31.12.2024
§ 4 - Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation01.01.2015 bis 31.12.2024
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2015 bis 31.12.2024
Aufgrund des § 8 des Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs vom 19. August 2014 (GVBl. S. 179, BS 924-9) wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt das Antragsverfahren nach § 3 des Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs vom 19. August 2014 (GVBl. S. 179, BS 924-9) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Nähere zum Verfahren und zur Berechnung des Ausgleichs gibt das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium den Verkehrsunternehmen durch Rundschreiben bekannt.

§ 2 Antrag auf Gewährung des Ausgleichs

(1) Die Gewährung eines Ausgleichs erfolgt auf Antrag des Verkehrsunternehmens. Dem Antrag sind die auf der Internetseite der zuständigen Behörde bereit gehaltenen Vordruckmuster zur Überkompensationskontrolle und zum Preis-Preis-Ausgleich sowie die im Rundschreiben (§ 1 Abs. 2) geforderten Testate beizufügen. Im Antrag ist der nach Maßgabe des Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs errechnete Ausgleichsbetrag anzugeben. Für den Preisvergleich nach § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Ausgleich von Preisermäßigungen bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs ist auf den 1. Juli des Jahres, für das der Ausgleich gewährt wird (Ausgleichsjahr), abzustellen.
(2) Die zuständige Behörde kann die nach dieser Verordnung vorzulegenden Unterlagen selbst prüfen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle oder einen von ihr bestimmten Sachverständigen prüfen lassen. Das antragstellende Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle oder dem von ihr bestimmten Sachverständigen Einsicht in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren. Die zuständige Behörde, die von ihr bestimmte Stelle oder der von ihr bestimmte Sachverständige können ergänzende Unterlagen anfordern.
(3) Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen (Ausschlussfrist). Liegen die Ergebnisse der Einnahmeaufteilungen der Verkehrsverbünde oder der Jahresabschluss des antragstellenden Verkehrsunternehmens bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 1 nicht vor, kann die zuständige Behörde auf Antrag die Ausschlussfrist nach Satz 1 längstens bis zum 31. August des Antragsjahres verlängern.

§ 3 Festsetzung, Auszahlung und Schlussabrechnung

(1) Der Ausgleich wird durch die zuständige Behörde festgesetzt und als Abschlagszahlung ausgehend von der Höhe des zuletzt für ein Ausgleichsjahr (§ 2 Abs. 1 Satz 4) festgesetzten Gesamtbetrags zu 50 v. H. am 15. Juli und zu 40 v. H. am 15. November ausgezahlt.
(2) Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Abschlagszahlungen erfolgt die Schlussabrechnung bis zum 15. Juli des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres. Im Falle der Fristverlängerung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 verzögert sich der Zeitpunkt der Schlussabrechnung entsprechend.
(3) Die Verrechnung noch ausstehender oder zu viel geleisteter Zahlungen erfolgt mit der jeweils nächsten Zahlung. Die zu ständige Behörde kann auf Antrag eine spätere Verrechnung zu lassen.

§ 4 Regelungen zur Vermeidung einer Überkompensation

(1) Die zuständige Behörde prüft jährlich, ob die für die Ausbildungsverkehre maßgeblichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns durch die maßgeblichen Einnahmen des antragstellenden Verkehrsunternehmens überschritten werden. Wenn dies der Fall ist, wird kein Ausgleich gewährt. Für die Prüfung nach Satz 1 ist die Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), anzuwenden.
(2) Soweit Abschlagszahlungen an das antragstellende Verkehrsunternehmen dazu geführt haben, dass die maßgeblichen Einnahmen die maßgeblichen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns überschreiten, sind diese durch die zuständige Behörde zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag wird ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt des Ausgleichs bis zum Eingang des Rückforderungsbetrags bei dem zuständigen Landesamt für Finanzen mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst. Die Festsetzung der zu leistenden Zinszahlung erfolgt durch die zuständige Behörde.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Mainz, den 1. März 2016 Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur Roger Lewentz
Markierungen
Leseansicht