Landesverordnung über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen Vom 21. November 2008
Landesverordnung über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen Vom 21. November 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 237) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen vom 21. November 2008 | 16.12.2008 |
Eingangsformel | 16.12.2008 |
§ 1 | 01.10.2017 |
§ 2 | 16.12.2008 |
§ 3 | 16.12.2008 |
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 2 und des § 21 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 106), BS 95-1, wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach den §§ 21 bis 25 des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen (LHafSiG) vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 106), BS 95-1, ist das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik.
§ 2
(1) Eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, bleibt fünf Jahre wirksam, sofern nicht zuvor die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 LHafSiG eintreten oder aufgrund des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHafSiG eine neue Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist. Die Frist beginnt mit der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 5 Satz 3 LHafSiG und ist in dieser zu vermerken.
(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben insbesondere, wenn er entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 LHafSiG wahrheitswidrige Angaben gemacht oder die ihm nach § 22 Abs. 1 Satz 2 LHafSiG obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat.
(3) Verbleiben nach einer abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, ist eine erneute Antragstellung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 LHafSiG vor Ablauf eines Jahres nach der Unterrichtung des Betroffenen gemäß § 24 Abs. 1 LHafSiG unzulässig. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene die verbliebenen Zweifel nachweislich ausräumen kann.
(4) Wird eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verblieben sind, unwirksam, so bedarf es einer erneuten Antragstellung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 LHafSiG. Wird dieser Antrag bis spätestens drei Monate vor dem Unwirksamwerden der abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung gestellt, gilt deren Ergebnis bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung fort.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 21. November 2008
Der Minister des Innern
und für Sport
Karl Peter Bruch
Feedback