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Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) Vom 26. Mai 2009

Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) Vom 26. Mai 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 26. September 2019 (GVBl. S. 305)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverkehrsfinanzierungsgesetz - Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) vom 26. Mai 200901.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Zuwendungen des Landes01.01.2020
§ 2 - Förderungsfähige Vorhaben01.01.2007
§ 3 - Voraussetzungen der Förderung01.01.2020
§ 4 - Art der Zuwendung01.01.2007
§ 5 - Höhe und Umfang der Förderung01.01.2020
§ 6 - Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes01.01.2007
§ 7 - Übergangsbestimmung01.01.2020
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2007
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuwendungen des Landes

(1) Das Land stellt ab dem Jahr 2020 jährlich einen Betrag von 65,154 Mio. EUR zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der kommunalen Gebietskörperschaften in Form von Zuwendungen bereit. Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium verwaltet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag und entscheidet über die Gewährung der Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es kann die ihm nach Satz 1 sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 obliegenden Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(3) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2 Förderungsfähige Vorhaben

Folgende Vorhaben von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden, Verkehrsunternehmen, sonstigen Vorhabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Trägern von Güterverkehrszentren und öffentlichen Binnenhäfen können auf Antrag durch Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 gefördert werden:
1.
Bau oder Ausbau von
a)
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
b)
verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
c)
verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
d)
Kreisstraßen,
e)
Radwegen,
f)
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
g)
Verkehrsleitsystemen,
h)
Brücken und Stützmauern sowie deren Umbau und grundlegende Sanierung im Zuge von Straßen im Sinne der Buchstaben a bis e mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
i)
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Landesstraßengesetz, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger einer kreuzenden Straße Ausgabenanteile zu tragen haben und eine an der Kreuzungsmaßnahme beteiligte Straße eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße ist,
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden, soweit diese anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind,
2.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)
Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie sonstigen Bahnen,
b)
nicht bundeseigenen Eisenbahnen,
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und auf besonderem Bahnkörper oder besonderer Trasse geführt werden sollen,
3.
Beschleunigungs- und Verbesserungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme, einschließlich verkehrstelematischer Anwendungen im Bereich der Vertriebs- und Fahrgastinformation, und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen sowie der Bau oder Ausbau besonderer Fahrspuren für Omnibusse,
4.
Bau oder Ausbau von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
5.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Ausgabenanteile zu tragen haben; das Gleiche gilt in Ausnahmefällen für nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges,
6.
Bau oder Ausbau von Bahnhöfen, zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, und
7.
Bau oder Ausbau von Güterverkehrszentren und von Anlagen der Verkehrsinfrastruktur in öffentlichen Binnenhäfen, soweit sie allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen und die Förderung nicht zu einer zwischenstaatlichen Handelsbeeinträchtigung führt.

§ 3 Voraussetzungen der Förderung

(1) Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass
1.
das Vorhaben
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
b)
in einem Generalverkehrsplan, einem Nahverkehrsplan nach § 8 des Nahverkehrsgesetzes oder einem für die Beurteilung vergleichbaren Plan oder Konzept vorgesehen ist,
c)
bau- und verkehrstechnisch sowie bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs betriebstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d)
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,
e)
unter Beachtung der Sätze 2 bis 5 geplant ist und nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei gestaltet wird und
f)
die unterschiedlichen Belange von Frauen und Männern berücksichtigt sowie
2.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Beauftragten oder Beiräte für die Belange behinderter Menschen anzuhören.
Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über eine derartige Interessenvertretung, sind bei Vorhaben der Ortsgemeinden die oder der Beauftragte oder der Beirat der Verbandsgemeinde und, wenn auch diese darüber nicht verfügt, die oder der Beauftragte oder der Beirat des Landkreises sowie bei Vorhaben der Verbandsgemeinden und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden die oder der Beauftragte oder der Beirat des Landkreises anzuhören, andernfalls die entsprechenden regional tätigen Verbände im Sinne des § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Wird innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterlagen über die Anhörung keine Stellungnahme der angehörten Interessenvertretung abgegeben, gilt die Zustimmung zur Vorhabenplanung als erteilt, wenn auf die Folgen des Fristablaufs in der Anhörung hingewiesen wurde. Auf Antrag kann die Frist um einen Monat verlängert werden.
(2) Nach diesem Gesetz dürfen Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Der Beginn des Vorhabens liegt grundsätzlich beim Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags sowie bei der Aufnahme von Eigenarbeiten vor. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

§ 4 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Regel nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Erscheint eine Anteilsfinanzierung nicht vertretbar oder nicht geeignet, so kann die Zuwendung ausnahmsweise mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt werden. Die Förderung erfolgt vorhabengebunden.

§ 5 Höhe und Umfang der Förderung

(1) Die Förderung aus den Finanzhilfen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
(2) Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungsausgaben zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
1.
Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2.
Verwaltungskosten,
3.
Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, oder
b)
vor dem 1. Januar 1990 erworben worden sind, und
4.
Ablösebeträge für die laufende Unterhaltung einschließlich der künftigen Erhaltung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen.

§ 6 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes

Führen die Deutsche Bahn AG oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können sie aus den Finanzhilfen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Investitionszuschüsse nach diesem Gesetz erhalten.

§ 7 Übergangsbestimmung

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 noch nicht beendete Vorhaben der Förderprogramme des Landes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. S. 2986), werden in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen.
(2) Bewilligungsbescheide für Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 noch nicht vollständig abgewickelt waren, gelten als Bewilligungsbescheide nach diesem Gesetz fort. Dies gilt auch für Bewilligungsbescheide, die ab dem 1. Januar 2007 bis zur Verkündung dieses Gesetzes (5. Juni 2009) gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 und 5 EntflechtG in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung unter entsprechender Anwendung
1.
der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Förderung des kommunalen Straßenbaus vom 20. Juni 2005 (MinBl. S. 228) oder
2.
der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs vom 14. Oktober 1997 (MinBl. S. 480), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2007 (MinBl. S. 676),
erteilt wurden.
(3) Bewilligungsbescheide nach diesem Gesetz, die bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht vollständig abgewickelt waren, gelten fort und werden unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2020 eingeführten Neuregelungen dieses Gesetzes abgeschlossen.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Mainz, den 26. Mai 2009
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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