FahrlZustV RP
FahrlZustV RP
Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom 2. Dezember 1981
Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom 2. Dezember 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.11.2019 (GVBl. S. 339) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab |
|---|---|
| Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom 2. Dezember 1981 | 01.10.2001 |
| Eingangsformel | 01.10.2001 |
| § 1 | 01.01.2020 |
| § 2 | 01.01.2012 |
| § 3 | 01.10.2001 |
Aufgrund
des § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBl. I S. 1141),
der §§ 1 und 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240) und
des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) und
aufgrund
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1,
bestimmt und verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständige Behörde nach § 50 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Sie kann sich bei der Überwachung nach § 51 FahrlG geeigneter Personen und Stellen bedienen.
(2) Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig
1.
als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten,
2.
für die Genehmigung von Ausnahmen von den auf § 68 Abs. 1 Nr. 14 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FahrlG).
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 FahrlG ist
1.
im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und
2.
im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.
(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2
(1) Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer wird bei dem Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen ein Prüfungsausschuss errichtet (§ 1 FahrlPrüfO).
(2) Der Landesbetrieb Mobilität beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden; der Vorsitzende soll dem Landesbetrieb Mobilität angehören (§ 3 FahrlPrüfO).
§ 3
*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 1: Verkündet am 15. 12. 1981