Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom 2. Dezember 1981
Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen Vom 2. Dezember 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.11.2019 (GVBl. S. 339) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom 2. Dezember 1981 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.01.2020 |
§ 2 | 01.01.2012 |
§ 3 | 01.10.2001 |
Aufgrund
des § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1980 (BGBl. I S. 1141),
der §§ 1 und 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240) und
des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) und
aufgrund
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 770; 1979 S. 22), BS 2020-1,
bestimmt und verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständige Behörde nach § 50 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Sie kann sich bei der Überwachung nach § 51 FahrlG geeigneter Personen und Stellen bedienen.
(2) Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig
1.
als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten,
2.
für die Genehmigung von Ausnahmen von den auf § 68 Abs. 1 Nr. 14 FahrlG beruhenden Rechtsverordnungen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FahrlG).
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 FahrlG ist
1.
im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und
2.
im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.
(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2
(1) Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer wird bei dem Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen ein Prüfungsausschuss errichtet (§ 1 FahrlPrüfO).
(2) Der Landesbetrieb Mobilität beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden; der Vorsitzende soll dem Landesbetrieb Mobilität angehören (§ 3 FahrlPrüfO).
§ 3
*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 1: Verkündet am 15. 12. 1981
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