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Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der Menschen mit Behinderungen und alten Menschen beim Neu- oder Ausbau von Straßen Vom 9. Januar 1979

Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der Menschen mit Behinderungen und alten Menschen beim Neu- oder Ausbau von Straßen Vom 9. Januar 1979
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 719)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der Menschen mit Behinderungen und alten Menschen beim Neu- oder Ausbau von Straßen vom 9. Januar 197901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Allgemeine Anforderungen22.12.2020
§ 2 - Gehwege01.10.2001
§ 3 - Borde01.10.2001
§ 4 - Fußgängerüberwege und -furten, Verkehrsinseln01.10.2001
§ 5 - Fußgängerunter- und -überführungen01.10.2001
§ 6 - Stellplätze für Personenkraftwagen01.01.2003
§ 7 - Zugang zu besonderen öffentlichen Einrichtungen01.01.2003
§ 8 - Übergangsregelung01.10.2001
§ 9 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 11 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273, BS 91-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Minister des Innern verordnet:

§ 1 Allgemeine Anforderungen

Im Rahmen der technischen Möglichkeiten ist sicherzustellen, dass Kinder, Personen mit Kleinkindern sowie Menschen mit Behinderungen und alte Menschen öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes möglichst ungefährdet sowie barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) benutzen können.

§ 2 Gehwege

(1) Beim Neubau öffentlicher Straßen sollen anzulegende Gehwege von der Fahrbahn abgegrenzt werden. Sie sollen auf beiden Straßenseiten angelegt werden, wenn beidseitige Bebauung vorhanden oder vorgesehen ist. Soweit es das Verkehrsbedürfnis zuläßt, kann in besonderen Fällen, vor allem in Wohnstraßen und in verkehrsberuhigten Zonen, von der Anlegung von Gehwegen abgesehen werden.
(2) Gehwege sollen mindestens 1,50 m, an Sammelstraßen mindestens 2,00 m breit sein. Bei der Anlage von Gehwegen soll eine Breite von 1,50 m nicht durch Baulichkeiten oder andere Gegenstände wie Masten, Verkehrszeichen oder Bäume eingeschränkt werden. Beim Ausbau von Gehwegen ist eine hindernisfreie Breite von 1,50 m anzustreben.
(3) Das Längsgefälle eines Gehweges soll grundsätzlich 6 % nicht übersteigen. Gehwege mit mehr als 6 % Gefälle sind mit einer griffigen Oberfläche zu versehen.
(4) Die maximale Querneigung des Gehweges soll 2 %, im Bereich der Grundstückszufahrten 4 % nicht überschreiten. Die Querneigung des Gehweges soll auf das seiner Oberflächenbeschaffenheit entsprechende Mindestmaß beschränkt werden; hierbei muß der ungehinderte Ablauf des Oberflächenwassers gewährleistet sein.
(5) Gehwege an anbaufreien Durchgangsstraßen sollen grundsätzlich gegen die Fahrbahn durch einen mindestens 50 cm breiten Schutzstreifen abgegrenzt werden.
(6) Im Gehwegbereich sollen, wenn dies der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs dient, an geeigneten Stellen Ruheplätze mit Sitzbänken angelegt werden. Eine hindernisfreie Breite des Gehweges von 1,50 m soll auch im Bereich der Ruheplätze gewährleistet sein. Bei Gehwegen über größere Entfernungen sollen Ruheplätze mit Sitzbänken in nicht zu großen Abständen angelegt werden.

§ 3 Borde

(1) In Anliegerstraßen soll die Höhe der Borde zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Regelmaß von 6 cm nicht überschreiten. Die fahrbahnseitige obere Kante der Hochborde soll ausreichend abgerundet sein.
(2) Borde sind durch Verwendung andersfarbigen Materials optisch abzusetzen.

§ 4 Fußgängerüberwege und -furten, Verkehrsinseln

(1) Die Markierungen der Fußgängerüberwege und die Markierungen für Fußgänger an Lichtzeichenanlagen (Fußgängerfurten) auf der Fahrbahn sind dauerhaft auszubilden. Eine ausreichend helle Beleuchtung muß gewährleistet sein. Eine von der übrigen Straßenbeleuchtung abweichende Lichtfarbe ist anzustreben.
(2) Bei lichtzeichengeregelten Fußgängerüberwegen, deren Lichtzeichenanlage vom Fußgänger selbst geschaltet werden kann, ist der Druckknopf in 1 m Höhe anzubringen.
(3) An Fußgängerüberwegen und Fußgängerfurten sind die Borde nach Möglichkeit auf 3 cm abzusenken. Die sich durch die Absenkung ergebende Querneigung des Gehweges soll 4 % nicht überschreiten.
(4) Zum abschnittweisen Überqueren von breiten Straßen, insbesondere solchen mit mehr als zwei Fahrstreifen, sollen nach Möglichkeit Verkehrsinseln angelegt werden.
(5) Der Fußgängerüberweg über eine Verkehrsinsel muß mindestens 3,00 m breit sein. Nach Möglichkeit soll die Breite mehr als 4,00 m betragen.
(6) Die Abmessung der Verkehrsinsel in Gehrichtung soll im Bereich des Fußgängerüberweges 2,50 m betragen. Ein Mindestmaß von 1,60 m darf nicht unterschritten werden. Für die Ausgestaltung der Verkehrsinseln gilt § 3 entsprechend.

§ 5 Fußgängerunter- und -überführungen

(1) Unter- und Überführungen für Fußgänger sollen möglichst so angelegt werden, daß insbesondere der in § 1 Abs. 1 genannte Personenkreis sie zweckentsprechend benutzen kann. Dabei sind grundsätzlich Fußgängerunterführungen vorzuziehen.
(2) Bei der Neuanlage von Fußgängerunter- oder -überführungen sind außer Treppen auch Rampen oder Aufzüge einzurichten, wenn dies technisch möglich ist. Beim Ausbau vorhandener Fußgängerunter- und -überführungen ist dies anzustreben.
(3) Alle Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar und verkehrssicher angelegt werden. Treppen mit gewendelten Stufen sind grundsätzlich unzulässig. Bei Treppen von größerer Länge sind Zwischenpodeste vorzusehen. Treppen müssen zwischen den Handläufen gemessen mindestens 1,50 m breit sein. Eine Breite von 2,50 m ist anzustreben. Treppen sind in ihrer ganzen Länge und beidseitig mit Handläufen auszustatten. Die Handläufe sollen vor der ersten Stufe beginnen und hinter der letzten Stufe enden. Handläufe müssen einen guten Zugriff und festen Halt bieten. Sie sollen in 90 cm Höhe verlaufen und mit einer Hand umfaßbar sein. Die Stufen sind mit griffiger Oberfläche zu versehen. Tritt- und Setzstufe sollen sich nach Möglichkeit farblich unterscheiden. Ein Steigungsverhältnis von 15/32 cm oder 14,5/34 cm ist anzustreben. Vorkragende Trittstufen sind zu vermeiden.
(4) Rampen als Zugang zu Unter- oder Überführungen sollen ein Gefälle von 8 % nicht überschreiten. Bei Rampen von größerer Länge sind Zwischenpodeste vorzusehen; diese müssen mindestens 1,20 m lang sein. Rampen sind beidseitig in ihrer ganzen Länge mit Handläufen in 90 cm Höhe auszustatten. Rampen müssen zwischen den Handläufen gemessen mindestens 1,50 m breit und mit griffiger Oberfläche versehen sein.
(5) Unterführungen einschließlich deren Treppen und Rampen sind zu beleuchten.
(6) An schwer passierbaren Übergängen soll ein Hinweis auf den nächsten besser geeigneten Übergang angebracht werden.

§ 6 Stellplätze für Personenkraftwagen

(1) Mindestens 3 % der Stellplätze für Personenkraftwagen auf öffentlichen Parkplätzen müssen für schwerbehinderte Menschen eingerichtet werden. Auf das Vorhandensein der Stellplätze für schwerbehinderte Menschen soll aufmerksam gemacht werden. Diese Stellplätze sind, um den Ein- und Ausstieg zu ermöglichen, 3,50 m breit anzulegen.
(2) Der Zugang zu den Stellplätzen für schwerbehinderte Menschen ist entsprechend den §§ 2 und 3 zu gestalten.

§ 7 Zugang zu besonderen öffentlichen Einrichtungen

(1) Der Zugang zu Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Fernsprechstellen, Briefkästen und Polizeirufsäulen soll so gestaltet werden, daß diese Einrichtungen auch von schwerbehinderten Menschen benutzt werden können. Für die Anlage dieser Zugänge gelten die §§ 2 und 3 entsprechend.
(2) Um die Durchfahrt für Rollstuhlfahrer zu gewährleisten, sind Sperrpfähle, die Fahrzeuge von Freiflächen und Gehwegen fernhalten sollen, mit einem lichten Abstand von 95 cm voneinander anzubringen.

§ 8 Übergangsregelung

(1) Entgegenstehende Festsetzungen in Planfeststellungsbeschlüssen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen sind, sowie in Bebauungsplänen, deren Entwürfe bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits öffentlich ausgelegt sind, bleiben unberührt.
(2) Das gleiche gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorliegende baureife Pläne für Maßnahmen, für die keine Planfeststellung oder kein Bebauungsplan erforderlich ist.

§ 9

*
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Fußnoten
*)
Verkündet am 16. 2. 1979
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