Gesetz zur Einrichtung eines Regionalfonds im Rahmen der Allianz für Fluglärmschutz „Gemeinsam für die Region“ (Regionalfondsgesetz - RegFondsG) Vom 27. Juni 2012
Gesetz zur Einrichtung eines Regionalfonds im Rahmen der Allianz für Fluglärmschutz „Gemeinsam für die Region“ (Regionalfondsgesetz - RegFondsG) Vom 27. Juni 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Einrichtung eines Regionalfonds im Rahmen der Allianz für Fluglärmschutz „Gemeinsam für die Region“ (Regionalfondsgesetz - RegFondsG) vom 27. Juni 2012 | 10.07.2012 |
§ 1 - Regionalfonds | 10.07.2012 |
§ 2 - Verfahren | 10.07.2012 |
§ 3 - Beitrag des Landes | 10.07.2012 |
§ 4 - Bürgschaften | 10.07.2012 |
§ 5 - Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs und des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs | 10.07.2012 |
§ 6 - Inkrafttreten | 10.07.2012 |
§ 1 Regionalfonds
(1) Bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) wird ein nicht rechtsfähiger Regionalfonds für passiven Fluglärmschutz (Fonds) eingerichtet. Dieser wird aus Beiträgen des Landes, der Fraport AG und aus Darlehensmitteln der WIBank gespeist; kommunale Gebietskörperschaften können ergänzende Beiträge leisten. Aus dem Fonds werden Maßnahmen des passiven Fluglärmschutzes in der Region um den Flughafen Frankfurt Main für natürliche und juristische Personen des Privatrechts und für juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen finanziert. Darüber hinaus können auch Zuweisungen zur nachhaltigen kommunalen Entwicklung gewährt werden.
(2) Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die WIBank. Die mit der Verwaltung des Fonds und der Vergabe der Mittel verbundenen Kosten werden aus dem Fonds gedeckt.
§ 2 Verfahren
(1) Die Vergabe der Mittel des Fonds erfolgt auf Antrag durch das Regierungspräsidium Darmstadt oder die WIBank nach Richtlinien, die auf Empfehlung des Forums Flughafen und Region von dem für den Luftverkehr zuständigen Ministerium erlassen werden.
(2) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium richtet eine Härtefallkommission ein. Die Härtefallkommission beschließt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums bedarf. Soweit die nach Abs. 1 für die Mittelvergabe zuständige Stelle einem Antrag nicht oder nur teilweise zu entsprechen beabsichtigt, hat sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Anrufung der Härtefallkommission zu geben. Die Härtefallkommission erteilt eine Empfehlung. Beabsichtigt die nach Abs. 1 für die Mittelvergabe zuständige Stelle, von dieser Empfehlung abzuweichen, holt sie die Entscheidung des für den Luftverkehr zuständigen Ministeriums ein.
§ 3 Beitrag des Landes
Das Land führt dem Fonds insgesamt 100 Millionen Euro zu. Die Mittel werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 zur Verfügung gestellt.
§ 4 Bürgschaften
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, gegenüber der WIBank Bürgschaften mit einem Gesamtbetrag von bis zu 150 Millionen Euro für sämtliche Verpflichtungen von Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern aus Darlehensverträgen zu übernehmen, die im Rahmen von Darlehen für Maßnahmen des passiven Fluglärmschutzes nach § 1 Abs. 1 Satz 3 entstehen.
§ 5 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs und des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs
Der Hessische Rechnungshof sowie der Präsident des Hessischen Rechnungshofs als Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften sind befugt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Regionalfonds - einschließlich der Vergabe der Mittel und der Verwaltung des Fonds - zu prüfen.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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