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Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977

Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 84 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 197701.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2001
§ 2 - Funktion der öffentlichen Straßen01.10.2001
§ 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen01.07.2020
Teil I - Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen01.10.2001
1. Abschnitt - Planung01.10.2001
§ 4 - Straßenplanungen26.03.2013
§ 4a - Vorarbeiten01.10.2001
§ 5 - Planfeststellung01.10.2021
§ 5a - (aufgehoben)01.04.2016
§ 6 - Besondere Bestimmungen über die Planfeststellung01.10.2001
§ 6a - (aufgehoben)01.10.2001
§ 7 - Veränderungssperre, Vorkaufsrecht06.06.2009
§§ 8 bis 8c - (aufgehoben)01.10.2001
§ 9 - Enteignung01.10.2021
§ 10 - Wiederkauf01.10.2001
2. Abschnitt - Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Straßen (Straßenbaulast)01.10.2001
§ 11 - Umfang der Straßenbaulast30.07.2015
§ 11a - Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung01.10.2021
§ 12 - Straßenbaulast für Landesstraßen, Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten26.03.2013
§ 13 - (entfällt)01.10.2001
§ 14 - Straßenbaulast für Gemeindestraßen01.10.2001
§ 15 - Straßenbaulast für sonstige Straßen01.10.2001
§ 16 - Straßenbaulast Dritter26.03.2013
§ 17 - Straßenreinigung16.10.2013
3. Abschnitt - Kreuzungen und Umleitungen01.10.2001
§ 18 - Kreuzungen und Einmündungen01.10.2001
§ 19 - Bau und Änderung von Straßenkreuzungen01.10.2001
§ 20 - Unterhaltung der Straßenkreuzungen01.10.2001
§ 20a - Bau und Änderung von Kreuzungen mit Gewässern30.07.2015
§ 20b - Erhaltung der Kreuzungen mit Gewässern01.10.2001
§ 21 - Umleitungen01.10.2001
4. Abschnitt - Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen01.10.2001
§ 22 - Bauverbot an öffentlichen Straßen01.10.2001
§ 23 - Zustimmungspflicht für bauliche Anlagen an öffentlichen Straßen06.06.2009
§ 24 - Anlagen der Außenwerbung01.10.2001
§ 25 - Ausnahmen von Baubeschränkungen an Kreisstraßen01.10.2001
§ 26 - Freihaltung der Sicht an Kreuzungen und Einmündungen01.10.2001
§ 27 - Schutzmaßnahmen26.03.2013
§ 28 - Schutzwaldungen und Gehölze01.10.2001
§ 29 - Pflanzungen01.10.2001
§ 30 - Entnahmen und Ablagerungen01.10.2001
5. Abschnitt - Eigentum an öffentlichen Straßen01.10.2001
§ 31 - Gesetzlicher Eigentumsübergang01.10.2001
§ 32 - Grundbuchberichtigung und Vermessung01.04.2017
§ 33 - Erwerb und Ausübung des Eigentumsrechts01.10.2001
Teil II - Gemeingebrauch und Sondernutzung01.10.2001
1. Abschnitt - Gebrauch der Straße01.10.2001
§ 34 - Gemeingebrauch01.10.2001
§ 35 - Beschränkung des Gemeingebrauchs01.10.2001
§ 36 - Widmung01.10.2001
§ 36a - Widmung bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Ereignissen01.10.2021
§ 37 - Einziehung01.10.2001
§ 38 - Umstufung01.10.2001
§ 39 - Straßenanlieger01.10.2001
§ 40 - Verunreinigung26.03.2013
2. Abschnitt - Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus01.10.2001
§ 41 - Sondernutzung01.01.2003
§ 42 - Sondernutzung an Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen01.10.2001
§ 42a - Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing09.05.2020
§ 43 - Zufahrten01.10.2001
§ 44 - Besondere Straßenanlagen01.10.2001
§ 45 - Sonstige Benutzungen01.10.2001
§ 46 - Nichtanwendung von Bestimmungen bei sonstigen Straßen26.03.2013
§ 47 - Sondernutzungsgebühren26.03.2013
Teil III - Zuständigkeiten für Straßenbau und Straßenaufsicht01.10.2001
1. Abschnitt - Straßenbau01.10.2001
§ 48 - Aufgaben und Hoheitsverwaltung01.10.2001
§ 49 - Straßenbaubehörden09.05.2020
2. Abschnitt - Straßenaufsicht01.10.2001
§ 50 - Aufgaben01.10.2001
§ 51 - Straßenaufsichtsbehörden01.10.2001
Teil IV - Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
1. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten01.10.2001
§ 52 - Vorschriften zum Schutze der Straße01.10.2001
§ 53 - Ordnungswidrigkeiten09.05.2020
2. Abschnitt - Übergangsbestimmungen01.10.2001
§ 54 - Einstufung von Straßen28.12.2004
§ 55 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 56 - (entfällt)01.10.2001
§ 57 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 58 - Sondernutzungen01.10.2001
§ 59 - (entfällt)01.10.2001
§ 60 - (aufgehoben)01.10.2001
3. Abschnitt - Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 61 - (Aufhebungsbestimmung)01.10.2001
§ 61a - Straßenlängen für den Finanzausgleich01.01.2023
§ 62 - Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften01.10.2001
§ 63 - Übertragung von Zuständigkeiten01.10.2001
§ 64 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage 1 - (aufgehoben)01.04.2016
Anlage 2 - (aufgehoben)01.04.2016

§ 1 Geltungsbereich

(1) Bau, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Straßen bestimmen sich nach diesem Gesetz.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören
1.
der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
2.
die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen,
3.
der Luftraum über dem Straßenkörper,
4.
der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen.
(4) Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -Einrichtungen, gelten als öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.
(6) Für Bundesfernstraßen gilt das Gesetz nur in den ausdrücklich geregelten Fällen.

§ 2 Funktion der öffentlichen Straßen

Die öffentlichen Straßen haben den Bedürfnissen des überregionalen, regionalen, flächenerschließenden und innerörtlichen Verkehrs zu entsprechen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion, in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung); das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind,
2.
Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung); das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder dem Anschluß der Gemeinden und räumlich getrennten, im Zusammenhang bebauten Ortsteile an Bundes- oder Landesstraßen sowie an Eisenbahnhaltestellen, Schiffsliegeplätze und ähnliche Einrichtungen in der Weise dienen, dass jede Gemeinde und jeder räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteil wenigstens mit einer nicht in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Straße an die genannten Verkehrswege oder -einrichtungen angeschlossen ist,
3.
Gemeindestraßen und sonstige Straßen:
a)
Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen.
b)
Sonstige Straßen sind:
aa)
Geh- und Radwege, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 zu einer Straße gehören (selbständige Geh- und Radwege), und
bb)
Straßen, die nicht von einer Gebietskörperschaft dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.

Teil I Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen

1. Abschnitt Planung

§ 4 Straßenplanungen

(1) Bei der Linienführung der Straßen sind die Erfordernisse der Raumordnung und des Verkehrs sowie die Belange der Ortsplanung, der Wasserwirtschaft, der Bodennutzung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Denkmalpflege und der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Die Straßenbaubehörden beteiligen bei Straßenplanungen rechtzeitig die zuständigen Behörden der Landesplanung. Diese führen das Raumordnungsverfahren nach § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) oder die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPlG durch; das Ergebnis dieses Verfahrens ist bei der Planfeststellung zu beachten.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten, die überörtliche Belange berühren, entscheidet die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde.

§ 4a Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 5 Planfeststellung

(1) Landes- und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1
1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die öffentliche Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. In die Planfeststellung können die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen und Lärmschutzanlagen einbezogen werden.
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) ersetzen die Planfeststellungen nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.
(3) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1.
es sich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach Absatz 6 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
Die anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilte Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
1.
es sich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach Absatz 6 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2.
andere öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.
(5) Die oberste Straßenbaubehörde kann bei Gemeindestraßen und bei nicht dem Absatz 1 Satz 1 unterfallenden sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. Dies gilt nicht, soweit ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB oder ein Flurbereinigungsplan nach § 58 des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt.
(6) Für die in Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Verfahren muss insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 47 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

§ 5a

(aufgehoben)

§ 6 Besondere Bestimmungen über die Planfeststellung

(1) Die der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen dienenden Anlagen, wie Polizeidienststellen, Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, Landestellen für Hubschrauber, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung miteinbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen.
(2) Der Plan (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) soll die Namen und die Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer erkennen lassen; die Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Bundesfernstraßen.
(3) Bei der Änderung einer Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Planfeststellungsbehörde entscheidet in den Fällen des § 74 Abs. 2 Satz 3 und des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach. Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande, so entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. Diese entscheidet auch in den Fällen des § 19 a des Bundesfernstraßengesetzes.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger der Straßenbaulast und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wird, zuzustellen.
(6) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass sich die Einwendungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgesehene Verlängerung beschränken; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Für die Zustellung und Auslegung sowie für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(7) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die obere Straßenbaubehörde. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

§ 6a

(aufgehoben)

§ 7 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung des Planes im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die vom Beginn des fünften Jahres entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 9.
(3) Zur Sicherung der Planung von Straßen kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen. Die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Festlegung wird auf höchstens zwei Jahre befristet. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer wird auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 angerechnet.
(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Planungsgebiete werden in Karten, die bei den Verwaltungen der betroffenen Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht ausgelegt werden, kenntlich gemacht.
(5) Die oberste Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für das Verfahren gilt die Genehmigungsfiktion des § 42 a VwVfG, der mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
1.
Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form den Eingang des Antrags. Sie prüft binnen einer Frist von drei Wochen nach Eingang des Antrags, ob dieser hinreichend bestimmt ist und alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorliegen (Vollständigkeitsprüfungsfrist). Unterbleibt eine Nachforderung nach Satz 4, so beginnt die dreimonatige Genehmigungsfrist, unbeschadet der Vollständigkeit der Unterlagen, mit Eingang des Antrags. Eine Nachforderung liegt vor, wenn die zuständige Behörde innerhalb der Vollständigkeitsprüfungsfrist eine Aufforderung zur Präzisierung des Antrags oder zur Nachreichung von entscheidungserheblichen Unterlagen zur Post aufgibt oder in elektronischer Form absendet. Wird der Nachforderung entsprochen, bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder in elektronischer Form, dass der Antrag hinreichend bestimmt ist und alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorliegen; in diesem Fall beginnt die dreimonatige Genehmigungsfrist mit Eingang der nachgeforderten Unterlagen.
2.
Berührt die beantragte Genehmigung Rechte Dritter oder erfordert sie eine nach Landesrecht vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Beteiligungen ein.
3.
Erfordert die beantragte Genehmigung eine nach Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer anderen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde unverzüglich die andere Behörde um die erforderliche Mitwirkung; hierbei können die zur Mitwirkung benötigten personenbezogenen Daten übermittelt werden. Die Mitwirkung gilt als vorgenommen, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird und nicht ausnahmsweise eine Fristverlängerung nach Satz 3 gewährt wurde. Die zuständige Behörde soll die Frist nach Satz 2 auf begründeten Antrag der anderen Behörde verlängern.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§§ 8 bis 8c

(aufgehoben)

§ 9 Enteignung

(1) Zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2) Soweit die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach § 5 Abs. 4 entfallen ist, kann ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden, wenn die oberste Straßenbaubehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat.
(3) Einigen sich der Betroffene und der Träger der Straßenbaulast nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts lediglich über die Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts, so hat die Enteignungsbehörde, in deren Bereich das Grundstück liegt, die Gegenleistung festzusetzen; dies gilt auch im Falle des § 19 Abs. 2 a des Bundesfernstraßengesetzes. Die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes über die Bemessung und Festsetzung der Enteignungsentschädigung gelten entsprechend.
(4) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung oder im Falle des Absatzes 2 nach Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(5) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung festzustellen oder durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Enteignungsbehörde oder der Sachverständige haben ihre Feststellungen in eine Niederschrift aufzunehmen. Den Beteiligten ist von der Enteignungsbehörde eine Fassung ihrer Niederschrift oder der Niederschrift des Sachverständigen zu übermitteln. Die Aufnahme einer Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(7) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das in dem Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(8) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 4 Vermögensnachteile entstehen, wird der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast in Geld entschädigt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.
(9) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(11) Die Absätze 1 und 3 bis 10 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 6 Abs. 1 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(12) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

§ 10 Wiederkauf

Für Zwecke des Straßenbaues und durch Rechtsgeschäft oder Enteignung erworbene Grundstücke müssen dem früheren Eigentümer zum Wiederkauf angeboten werden, soweit sie nicht zum Straßenbau verwendet worden sind. Der Preis, zu dem erworben wurde, gilt zugunsten des früheren Eigentümers auch für den Wiederkauf, jedoch sind Aufwendungen, die zu einer Werterhöhung des Grundstückes geführt haben, angemessen zu berücksichtigen.

2. Abschnitt Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Straßen (Straßenbaulast)

§ 11 Umfang der Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder die Wiederherstellung der Straße betreffenden Aufgaben. Im Falle der Zerstörung der Straße, auch durch höhere Gewalt, umfasst die Straßenbaulast die Beseitigung der Trümmer sowie die Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße. Der Träger der Straßenbaulast hat die Straße nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Soweit er hierzu nach seiner Leistungsfähigkeit außerstande ist, hat er auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Warnzeichen hinzuweisen, soweit nicht bereits nach der Straßenverkehrsordnung Maßnahmen getroffen werden.
(2) Der Träger der Straßenbaulast soll nach besten Kräften über die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- oder Eisglätte streuen.
(3) Der Träger der Straßenbaulast hat die Straßen nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen; beim Neu- oder Ausbau von Straßen sind die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen mit dem Ziel, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen. Behördlicher Überwachung und Abnahme durch andere Behörden bedarf es nicht, wenn die Baumaßnahmen unter verantwortlicher Leitung der staatlichen Straßenbaubehörde ausgeführt werden. § 100 des Landeswassergesetzes (LWG) und § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
(4) Die Straßenbaubehörde kann Prüfaufgaben, die ihr im Rahmen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf sachverständige Personen oder Stellen übertragen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
(5) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige Träger dem neuen Träger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten und den Grunderwerb durchgeführt hat. Verbindlichkeiten aus früheren Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, die dem bisherigen Träger der Straßenbaulast erwachsen sind, gehen, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.
(6) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Mindestvoraussetzungen für den Neu- oder Ausbau der Straßen festsetzen; eine Rechtsverordnung über Mindestvoraussetzungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ergeht im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich insoweit berührt wird. Bei Gemeindestraßen ist das Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften zuständigen Ministerium herzustellen.

§ 11a Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.

§ 12 Straßenbaulast für Landesstraßen, Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten

(1) Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen ist das Land.
(2) Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind die Gemeinden ab 80 000 Einwohnern. Maßgebend ist die durch Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(4) Eine Gemeinde mit mehr als 50 000 aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde verlangt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeinden haben Bau, Ausbau oder Änderung einer Ortsdurchfahrt im Benehmen mit den Straßenbaubehörden durchzuführen, die für die anschließenden Strecken der Straße zuständig sind; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.
(6) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(7) Die Straßenbaubehörde setzt im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast Anfangs- und Endpunkte der Ortsdurchfahrt fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.
(8) Führt eine Ortsdurchfahrt über Straßen oder Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen, so legt die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.
(9) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, hat die Gemeinde die Baulast für Gehwege, Plätze und Parkplätze. Für Radwege gilt Satz 1 insoweit, als diese nicht auf den anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen vorhanden oder vorgesehen sind.
(10) Erfolgt die Fahrbahnentwässerung in eine nicht straßeneigene Kanalisation, so hat der Träger der Straßenbaulast sich vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit dem Träger der Kanalisation an den Kosten der Herstellung, den laufenden Kosten und den Kosten einer Erneuerung der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn zu beteiligen. Die Beteiligung an den Kosten für die Herstellung oder für die Erneuerung der Kanalisation soll jeweils durch einen einmaligen Pauschalbetrag, die Beteiligung an den laufenden Kosten durch jährlich wiederkehrende Pauschalbeträge abgegolten werden. Die Ermittlung der für die Pauschalbeträge geltenden Richtwerte erfolgt durch den Träger der Kanalisation im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast. Auf bestehende Vereinbarungen findet § 60 VwVfG Anwendung.

§ 13

(entfällt)

§ 14 Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

§ 15 Straßenbaulast für sonstige Straßen

(1) Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen ist der Eigentümer, es sei denn die Straßenaufsichtsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Gemeinde einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast.
(2) Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straße in dem verkehrssicheren Umfange, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, soweit nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.
(3) Der Träger der Straßenbaulast kann mit Genehmigung der Straßenaufsichtsbehörde für die Benutzung der Straße ein Entgelt erheben. Dieses darf die Unterhaltungskosten nicht überschreiten.

§ 16 Straßenbaulast Dritter

(1) Die §§ 12, 14 und 15 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast für öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes aufgrund gesetzlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast unberührt.
(3) Obliegt die Straßenbaulast für Straßenteile gemäß Absatz 1 einem Dritten, so ist der nach den §§ 12, 14 und 15 für die übrige Straße zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die Ankündigung unterbleiben.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Brücken über Gewässer.

§ 17 Straßenreinigung

(1) Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten sind zu reinigen. Dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.
(2) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1.
das Besprengen und Säubern der Fahrbahnen und Gehwege,
2.
die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen,
3.
das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(3) Die Reinigungspflicht obliegt der Gemeinde. Der Landesbetrieb Mobilität führt in den Ortsdurchfahrten der Straßen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach besten Kräften gegen Kostenerstattung durch; die Reinigungspflicht der Gemeinde nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach Satz 2 Halbsatz 1 kann auf Antrag der Gemeinde von dieser übernommen werden. Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen. Werden die in Satz 4 genannten Personen zu einer Benutzungsgebühr herangezogen, so gelten sie insoweit als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. Der Einrichtungsträger hat einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen. Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den in Satz 4 genannten Personen aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. In der Satzung sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung zu regeln.

3. Abschnitt Kreuzungen und Umleitungen

§ 18 Kreuzungen und Einmündungen

(1) Über den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(2) Kreuzungen sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen.
(3) Einmündungen öffentlicher Straßen in andere stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.

§ 19 Bau und Änderung von Straßenkreuzungen

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten von Änderungen, die infolge der neuen Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehende Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1.
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
2.
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Für die Träger der Straßenbaulast derjenigen Straßenäste, die 20 v.H. des Verkehrs eines anderen Straßenastes nicht erreichen, entfällt eine Kostenbeteiligung nach Satz 1. Die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste haben den Anteil der Änderungskosten, der auf den oder die Träger der Straßenbaulast der verkehrsschwächeren Straßenäste im Sinne des Satzes 2 entfallen würde, im Verhältnis der Fahrbahnbreiten mitzutragen.
(5) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung den Umfang der Kosten näher bestimmen.

§ 20 Unterhaltung der Straßenkreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten. Die übrigen Teile der Kreuzungsanlage hat der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sie werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist; dies gilt auch für Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getroffen wurden.
(4) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Straßenteile zu der Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage als Kreuzungsbauwerk zu der einen oder als übrige Teile zu der anderen Straße gehören.

§ 20a Bau und Änderung von Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dabei Kreuzungen mit Gewässern (z.B. Brücken, Unterführungen, Durchlässe) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflusst wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dabei Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so ist § 72 LWG anzuwenden.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen verlegt, sodass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Ist die Änderung einer bestehenden Kreuzung erforderlich, um nicht vertretbare Überschwemmungen, die durch das Vorhandensein der Straße bedingt sind, zu vermeiden, trägt der Träger der Straßenbaulast die Kosten; das gilt nicht, soweit die Änderung der Kreuzung erst durch den Ausbau des Gewässers oberhalb der Kreuzung erforderlich wird.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für das Gewässer zuständigen Behörde in der straßenrechtlichen Planfeststellung, im Falle des Absatzes 3 einvernehmlich in der straßenrechtlichen und in der wasserrechtlichen Planfeststellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zustande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.

§ 20b Erhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu erhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planstellung bestimmt wird. Die Erhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.
(2) Wird im Falle des § 20a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Erhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten aufgrund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.

§ 21 Umleitungen

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Straßen sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
(2) Vor Anordnung einer Verkehrsbeschränkung hat die Straßenbaubehörde im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung durch die Umleitung verursachter Schäden entstehen.
(3) Muss der Verkehr ganz oder zum Teil über private Wege umgeleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine neue Straße einer höheren Straßengruppe vorübergehend über eine Straße niederer Straßengruppe an das Straßennetz der höheren Gruppe angeschlossen werden muss.
(5) Das Recht der Polizei, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung bei Gefahr im Verzug den Verkehr kurzfristig auf andere Straßen umzuleiten, bleibt unberührt.

4. Abschnitt Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen

§ 22 Bauverbot an öffentlichen Straßen

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen
1.
Hochbauten an Landesstraßen in einer Entfernung bis 20 m und an Kreisstraßen in einer Entfernung bis 15 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge unmittelbar oder mittelbar an Landes- oder Kreisstraßen angeschlossen werden sollen, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Aussiedlungen,
nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Für die Berechnung der Entfernung bleiben Radwege und Parkplätze außer Betracht. Bei geplanten Straßen gilt das Verbot vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit ein Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 9 BauGB) entspricht, der zumindest die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast, bei Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinden der für die freie Strecke zuständigen Straßenbaubehörde, zustande gekommen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Bauvorhaben auf Grundstücken, die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen sind, wenn die Satzung unter der in Satz 1 genannten Mitwirkung zustande gekommen ist.
(3) Hebt ein Verbot nach Absatz 1 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, der keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen, ganz oder teilweise auf, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfange für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 3 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem das Verbot in Kraft getreten ist.
(5) Die für die Genehmigung der baulichen Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Straßenbaubehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung fordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 23 Zustimmungspflicht für bauliche Anlagen an öffentlichen Straßen

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bedürfen Genehmigungen zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen andersartigen Nutzung von baulichen Anlagen in einer Entfernung bis 40 m bei Landesstraßen und bis 30 m bei Kreisstraßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, der Zustimmung der Straßenbaubehörde, soweit nicht § 22 Abs. 1 anzuwenden ist. § 22 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für unter der Erdoberfläche liegende öffentliche Anlagen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme sowie für unter der Erdoberfläche liegende öffentliche Abwasseranlagen, wenn die Lage der Anlagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigt oder überprüft wird.
(2) Der Zustimmung bedürfen auch landwirtschaftliche Aussiedlungen im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
(3) Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge unmittelbar oder mittelbar an Landes- oder Kreisstraßen angeschlossen sind, wesentlich geändert oder wesentlich anders genutzt werden sollen.
(4) § 22 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt für die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Bedürfen bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt hierfür § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(7) Die Belange nach Absatz 6 sind bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten zu berücksichtigen.
(8) § 22 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

§ 24 Anlagen der Außenwerbung

Die §§ 22 und 23 gelten auch für Anlagen der Außenwerbung aller Art an Landes- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. An Brücken außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

§ 25 Ausnahmen von Baubeschränkungen an Kreisstraßen

Auf Antrag der Gemeinde kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften und dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 22 bis 24 an Kreisstraßen zulassen.

§ 26 Freihaltung der Sicht an Kreuzungen und Einmündungen

Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden schienengebundenen Bahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für höhengleiche Einmündungen von Straßen. § 22 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

§ 27 Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutz der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen vorübergehend oder im Bedarfsfalle auch dauernd die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen.
(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern nach den Absätzen 1 und 2 verursachte Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.
(5) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.

§ 28 Schutzwaldungen und Gehölze

(1) Zum Schutze der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur, im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Straßengestaltung sowie zum Schutze der Landschaft können
1.
Waldungen entlang der Straße auf Antrag der Straßenbaubehörde gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Landeswaldgesetzes zu Schutzwald erklärt werden,
2.
die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Schutzpflanzungen, Feld- und Ufergehölzen im Abstand bis zu 40 m von dem Straßenkörper durch den Planfeststellungsbeschluss verpflichtet werden, diese zu erhalten und sachgemäß zu unterhalten.
(2) § 27 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 29 Pflanzungen

(1) Die Bepflanzung und Einsaat des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sind ausschließlich dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten.
(2) Die Straßenanlieger haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung zu dulden. § 27 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 30 Entnahmen und Ablagerungen

Werden Landschaftsteile durch Entnahme von Baustoffen oder Ablagerungen zum Straßenbau nicht verwendeter Massen verändert, sind sie nach Abschluss der Arbeiten oder bei längerer Arbeitsdauer Zug um Zug nach Möglichkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen oder durch erdbauliche Gestaltung, Bepflanzung oder Einsaat wieder in die Landschaft einzugliedern.

5. Abschnitt Eigentum an öffentlichen Straßen

§ 31 Gesetzlicher Eigentumsübergang

(1) Mit einem Wechsel der Straßenbaulast gehen das Eigentum an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits einer Gebietskörperschaft zustand. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Entgelt, das für die Duldung von Versorgungsleitungen zu zahlen ist. § 11 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.
(2) War der bisherige Eigentümer berechtigt, in der Straße besondere Anlagen zu unterhalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese Anlagen in dem bisherigen Umfange zu dulden. § 41 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.
(3) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere, bei mehreren der erste Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn sein Eigentum nach Absatz 1 übergegangen war. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden Anwendung.

§ 32 Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) Bei Übergang des Eigentums an Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Der Antrag muss von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück im Eigentum des Antragstellers steht.
(2) Der neue Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, die Kosten der Vermessung und Abmarkung des Grundstückes zu tragen.
(3) Wird das Eigentum nach § 31 Abs. 3 zurückübertragen, so hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten der Vermessung, Abmarkung und Beurkundung zu tragen.
(4) Für die Beurkundung des Eigentumsübergangs in den Fällen des § 31 Abs. 1 oder 3 werden Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

§ 33 Erwerb und Ausübung des Eigentumsrechts

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen sind, so stehen ihm die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfange zu, in dem die Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs es erfordern.
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inbesitznahme zu erwerben. Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch vom Träger der Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird. Waren bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so können der Eigentümer, ein sonst dinglich Berechtigter oder der Träger der Straßenbaulast die Übernahme der Grundstücke im Wege der Enteignung verlangen. Der Eigentümer und der sonst dinglich Berechtigte sind für die Zeit der Inanspruchnahme der Grundstücke nach Absatz 1 angemessen zu entschädigen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, solange der Träger der Straßenbaulast aufgrund einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Dienstbarkeit oder eines sonstigen dinglichen Rechts zur Benutzung des Grundstückes berechtigt ist.

Teil II Gemeingebrauch und Sondernutzung

1. Abschnitt Gebrauch der Straße

§ 34 Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
(3) Gemeingebrauch liegt nicht vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(4) Für die Ausübung des Gemeingebrauchs dürfen Gebühren unbeschadet besonderer gesetzlicher Regelung nicht erhoben werden. Das gilt nicht für die Gebührenerhebung auf ausgewiesenen Parkflächen an öffentlichen Straßen.

§ 35 Beschränkung des Gemeingebrauchs

(1) Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörde beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße verläuft, sind zu unterrichten.
(2) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Landes- oder Kreisstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast der Ersatzstraße oder des Ersatzweges selbst übernimmt.

§ 36 Widmung

(1) Der Träger der Straßenbaulast verfügt im Benehmen mit der Straßenbaubehörde die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr. Die Widmung einer nicht öffentlichen Straße, die außerhalb einer Ortsdurchfahrt in eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße eingeführt wird, zu einer Straße im Sinne des § 3 Nr. 3 bedarf der Zustimmung der Straßenbaubehörde für die Bundes-, Landes- oder Kreisstraße. Soll Träger der Straßenbaulast nicht das Land oder eine andere Gebietskörperschaft werden, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde auf Antrag des künftigen Trägers der Straßenbaulast die Widmung. Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast im Enteignungsverfahren in den Besitz des der Straße dienenden Grundstückes eingewiesen ist.
(3) Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, wird die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
(5) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In diesem Falle bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung.
(6) Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder über Rechte an diesen wird die Widmung nicht berührt.

§ 36a Widmung bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Ist aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße im Benehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 36 Abs. 3 bedarf es nicht. Die Allgemeinverfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung dem Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten sowie den Gemeinden, in deren Gemarkung die Straße liegt, und dem Träger der Straßenbaulast zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte sind zur Duldung verpflichtet. Durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschrift kann das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) eingeschränkt werden.
(2) Träger der Straßenbaulast einschließlich der mit der Straßenbaulast einhergehenden Verkehrssicherungspflichten für die gemäß Absatz 1 gewidmete Straße ist der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Ist die nicht nutzbare Straße eine Bundesfernstraße, ist das Land Rheinland-Pfalz Träger der Straßenbaulast der gemäß Absatz 1 gewidmeten Straße.
(3) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks, sind dem Eigentümer die Kosten der für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu erstatten, die in Folge der Straßennutzung durch den öffentlichen Verkehr entstehen. Der Eigentümer der Straße hat Anspruch auf angemessene Vergütung der Nutzung seines Eigentums. Vor Beginn und bei Beendigung der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr soll der Träger der Straßenbaulast den Zustand der Straße feststellen. § 21 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung.
(4) Im Übrigen findet § 33 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.

§ 37 Einziehung

(1) Besteht für eine Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis oder liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohls vor, so ist die Straße mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde durch Verfügung des nach § 36 Abs. 1 für die Widmung zuständigen Trägers der Straßenbaulast einzuziehen. Bei der Einziehung von sonstigen Straßen entfällt, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. Kommt der zuständige Träger der Straßenbaulast seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung.
(2) Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vor der Einziehung in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße verläuft, öffentlich bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken bereits in einem Planfeststellungsverfahren kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 5 Abs. 4) eingezogen werden sollen.
(4) Wird durch den Neubau einer Straße die Einziehung einer bestehenden Straße erforderlich, so soll die Einziehung in der Planfeststellung für die neue Straße verfügt werden. Die zur Einziehung vorgesehene Straße ist in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Planunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
(5) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 36 Abs. 5 ein Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesem Falle bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 2) und keiner Ankündigung (Absatz 3).
(6) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung ( §§ 41 ff.).
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Straße nach Absatz 4, durch einen Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch oder einen Flurbereinigungsplan nach dem Flurbereinigungsgesetz eingezogen wird.

§ 38 Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist die Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen.
(2) Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einig, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung, andernfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Diese Behörde verfügt die Umstufung auch in den Fällen, in denen der neue Träger der Straßenbaulast keine Gebietskörperschaft ist, und in den Fällen, in denen die beteiligten Träger der Straßenbaulast ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen. Zu Umstufungsverfügungen der Straßenaufsichtsbehörde sind die Träger der Straßenbaulast und die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige allgemeine Aufsichtsbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu hören. Vor Aufstufung von Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen zu Kreisstraßen ist die Stellungnahme der oberen Straßenbaubehörde einzuholen.
(3) Umstufungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres verfügt und drei Monate zuvor schriftlich angekündigt werden.
(5) Wird durch den Neubau einer Straße die Umstufung einer bestehenden Straße erforderlich, so soll die Umstufung in der Planfeststellung für die neue Straße verfügt werden. Die zur Umstufung vorgesehene Straße ist in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Planunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Die Umstufung wird mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verkehrsübergabe der neuen Straße erfolgt, wirksam. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.
(6) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt die oberste Straßenbaubehörde den neuen Träger der Straßenbaulast. Absatz 2 Satz 3 findet sinngemäße Anwendung.

§ 39 Straßenanlieger

(1) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes, das an einer Straße liegt (Straßenanlieger), hat keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht eingezogen, umgestuft oder verändert wird.
(2) Werden durch Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach § 43 Abs. 5 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.
(3) Werden durch Straßenbauarbeiten Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken für längere Zeit unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Absatz 2 Satz 4 und 5 findet Anwendung.
(5) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 40 Verunreinigung

(1) Wer eine Straße mehr als verkehrsüblich, beispielsweise durch Öl oder andere wassergefährdende Stoffe, verunreinigt, hat die Verunreinigung unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten ohne Aufforderung unverzüglich vollständig zu beseitigen; anderenfalls kann die Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten im Sinne dieses Gesetzes und von Bundesstraßen auch die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Bei Gefahr im Verzug können die nach Satz 1 Halbsatz 2 zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn nicht abgewartet werden kann, bis eine nach Satz 1 Halbsatz 1 pflichtige Person die Maßnahmen trifft. § 6 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festlegen; das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
(2) Zufahrten und Einmündungen öffentlicher Straßen in Landes- oder Kreisstraßen, von denen eine besondere Verschmutzungsgefahr ausgeht, sind auf eine Länge von 30 m zu befestigen; dies gilt auch für Zufahrten und Einmündungen in Bundesstraßen.

2. Abschnitt Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus

§ 41 Sondernutzung

(1) Der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Sie entscheidet darüber im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast.
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Kinder, Personen mit Kleinkindern oder behinderte oder alte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Er hat auf Verlangen der Straßenbaubehörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern. Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis sowie bei Einziehung der Straße kann der Träger der Straßenbaulast auf Kosten des Erlaubnisnehmers die Anlagen entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder von dem Erlaubnisnehmer diese Maßnahme innerhalb angemessener Frist verlangen. Der Träger der Straßenbaulast hat Anspruch auf angemessene Vorschüsse und Sicherheiten.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine gemäß Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat, wenn die Erlaubnis auf Widerruf erteilt ist, gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(7) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren (§ 47) sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(8) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 42 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen

(1) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- oder Kreisstraßen erteilt die Gemeinde die Erlaubnis nach § 41 Abs. 1. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt. § 41 Abs. 8 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Straßenbaubehörde die Gemeinde tritt.
(2) Die Gemeinde kann die Sondernutzung an Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen, insbesondere zur Erleichterung des Gebrauchs der Anlieger und der Versorgung der Bevölkerung, abweichend von den §§ 41 bis 47, mit Ausnahme von § 41 Abs. 4, durch Satzung von dem Erfordernis der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der für die Fahrbahn zuständigen Straßenbaubehörde, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.

§ 42a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing bestimmen und im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung stellen. Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekannt zu machen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. Die §§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Carsharinganbieter jede natürliche oder juristische Person unabhängig von ihrer Rechtsform sein kann. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. §§ 41 und 42 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf.
(2) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Erlaubnisnehmer umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.

§ 43 Zufahrten

(1) Die Anlage einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt als Sondernutzung. Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von Nachbargrundstücken und von nichtöffentlichen Wegen mit Straßen.
(2) Über die in § 41 Abs. 4 genannten Verpflichtungen des Erlaubnisnehmers hinaus kann die Straßenbaubehörde von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und der Ausgestaltung der Zufahrt oder des Zugangs verlangen, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind. Sie kann aus diesen Gründen nach Anhörung des Betroffenen auch anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 ist auch die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
(4) Der Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn
1.
Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, für die eine Ausnahme nach § 22 Abs. 5 zugelassen ist,
2.
Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, die dem Verfahren nach § 23 unterliegen,
3.
Zufahrten oder Zugänge in einem Flurbereinigungsverfahren geschaffen oder geändert werden.
(5) Für die Unterhaltung von Zufahrten und Zugängen im Sinne des Absatzes 1, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 beruhen, gilt § 41 Abs. 4 und 8 entsprechend.

§ 44 Besondere Straßenanlagen

(1) Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen kostspieliger, als er sonst notwendig wäre, ausgebaut werden muss, hat der andere, der darüber vorher anzuhören ist, dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(2) Absatz 1 findet auf Haltestellenbuchten für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, keine Anwendung.

§ 45 Sonstige Benutzungen

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt.
(2) In Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, dürfen Versorgungsleitungen sowie Kanalisationsanlagen nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
(3) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung der Gemeinde einschließlich der Abwasserbeseitigung unentgeltlich zu gestatten, wenn die Inanspruchnahme der Straße sich als notwendig erweist.

§ 46 Nichtanwendung von Bestimmungen bei sonstigen Straßen

(1) Auf die sonstigen Straßen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b finden die §§ 7, 22 , 23, 26, 34 Abs. 4, §§ 41 bis 45 und 47 keine Anwendung. Abweichend hiervon findet § 7 Anwendung auf selbstständige Geh- und Radwege, für die die Planfeststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrieben ist oder gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 vorgeschrieben wird.
(2) Die Sondernutzung an sonstigen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht.

§ 47 Sondernutzungsgebühren

(1) Für die Sondernutzung an Straßen kann eine Gebühr erhoben werden.
(2) Soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist, richtet sich die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz.
(3) Soweit Landkreise oder Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz.
(4) In Ortsdurchfahrten stehen die Sondernutzungsgebühren den Gemeinden zu, die insoweit die Gebühren durch Satzung regeln können.
(5) Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

Teil III Zuständigkeiten für Straßenbau und Straßenaufsicht

1. Abschnitt Straßenbau

§ 48 Aufgaben und Hoheitsverwaltung

(1) Der Straßenbaubehörde obliegen die Durchführung des Straßenbaues und der Unterhaltung sowie die Verwaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen. Sie hat die hierfür notwendigen Maßnahmen zu treffen. Soweit diese Maßnahmen den Träger der Straßenbaulast finanziell belasten, sind sie im Benehmen mit diesem vorzunehmen.
(2) Der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt.
(3) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvereinbarung den Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung einzelner Abschnitte von im Bereich der Landesgrenze verlaufenden Bundesfernstraßen, Landesstraßen oder Kreisstraßen auf die Straßenbaubehörden eines anderen Bundeslandes zu übertragen oder diese Aufgaben in einem anderen Bundesland zu übernehmen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Betreuung eines Straßenzugs geboten ist. Die Verwaltungsvereinbarung ist jeweils im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

§ 49 Straßenbaubehörden

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Obere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.
(3) Untere Straßenbaubehörde ist
1.
der Landesbetrieb Mobilität für Straßen in der Baulast des Bundes, des Landes und der Landkreise,
2.
die Gemeindeverwaltung für Straßen einschließlich der Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden,
3.
der Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen. Ist der Träger der Straßenbaulast eine Person des bürgerlichen Rechts, so ist die Straßenaufsichtsbehörde zugleich untere Straßenbaubehörde.
(4) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Carsharinggesetzes bestimmt das für den Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(5) Den Landkreisen sind für das gesamte Kreisgebiet auf Antrag Planung und Bau der Kreisstraßen sowie der hierfür erforderliche Grunderwerb oder einzelne dieser Aufgaben zu übertragen. Wird der Antrag auf einen Teil der einzelnen Aufgaben oder auf einzelne Straßenzüge beschränkt, so können diese Aufgaben den Landkreisen übertragen werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Straßenbaubehörden nicht beeinträchtigt wird.
(6) Gemeinden kann für Ortsdurchfahrten, die nicht in ihrer Baulast stehen, auf Antrag die Durchführung von Aufgaben der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast übertragen werden. Dies gilt auch für Bundesstraßen.

2. Abschnitt Straßenaufsicht

§ 50 Aufgaben

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die dem Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegt, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.
(2) Soweit in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen der Gemeinde die Straßenbaulast obliegt, erstreckt sich die Straßenaufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung. Dasselbe gilt, wenn Dritte Träger der Straßenbaulast sind.
(3) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung notwendiger Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, um eine möglichst zusammenhängende Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen. Gegenüber den Gemeinden und Landkreisen sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung anzuwenden; an die Stelle der Straßenaufsichtsbehörde tritt die hiernach zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 51 Straßenaufsichtsbehörden

Straßenaufsichtsbehörde ist
1.
für die Bundesfernstraßen und für die Landesstraßen die oberste Straßenbaubehörde,
2.
für die Kreisstraßen, für die Gemeindestraßen und sonstigen Straßen in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und für die sonstigen Straßen, soweit Baulastträger die Landesforstverwaltung ist, die obere Straßenbaubehörde,
3.
für die übrigen Gemeindestraßen und sonstigen Straßen die Kreisverwaltung,
4.
für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 15 Abs. 1 und die Genehmigung der Erhebung eines Entgeltes nach § 15 Abs. 3 bei sonstigen Straßen, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die Kreisverwaltung.
Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

Teil IV Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 52 Vorschriften zum Schutze der Straße

(1) Es ist verboten,
1.
auf den nicht befahrbaren, unbefestigten Seitenstreifen, Böschungen oder in den Gräben von Straßen Vieh zu weiden oder zu treiben,
2.
auf den Straßen Gegenstände so zu befördern, dass dadurch die Straße beschädigt werden kann,
3.
Ackergeräte so zu verwenden, dass dadurch die Böschung oder der Graben einer Straße beschädigt werden kann,
4.
auf die Straßen Flüssigkeiten oder sonstige Stoffe abzuleiten, durch die der Straßenkörper oder die der Entwässerung der Straße dienenden Anlagen beschädigt werden können,
5.
in den Gräben den Wasserablauf zu hemmen.
(2) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.

§ 53 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 1 auf der von dem Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
2.
gegen eine nach § 17 Abs. 3 erlassene Satzung verstößt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen § 26 bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
4.
der Bestimmung des § 40 gegen Verunreinigungen zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 a Abs. 1 Satz 5, eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
6.
nach § 41 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
7.
entgegen § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
8.
entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis ändert,
9.
entgegen § 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 2 Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde durchführt,
10.
den Verboten des § 52 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 10 können mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 können mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro geahndet werden.

2. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 54 Einstufung von Straßen

Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Dies wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet. Soweit sie nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen vom 6. Dezember 1963 (GVBl. S. 233, 1964 S. 96, BS 91-1-2) als Landes- oder Kreisstraßen eingestuft wurden, gelten sie, falls sie bisher von einer Gemeinde unterhalten worden sind, als Gemeindestraßen, im Übrigen als sonstige Straßen. Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat die Straßen auch weiterhin zu unterhalten. Auf Antrag eines beteiligten Trägers der Straßenbaulast sind sie jedoch entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung einzustufen.

§ 55

(aufgehoben)

§ 56

(entfällt)

§ 57

(aufgehoben)

§ 58 Sondernutzungen

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrechte an Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 9 gilt entsprechend.
(2) Für Nutzungsrechte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.
(3) Für Nutzungsrechte an Pflanzungen, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243) eingeräumt worden sind, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(4) Bis zum Erlass einer Satzung nach § 42 Abs. 2 können Gemeindestraßen in der bisher ortsüblichen Weise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.

§ 59

(entfällt)

§ 60

(aufgehoben)

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 61

(Aufhebungsbestimmung)

§ 61a Straßenlängen für den Finanzausgleich

Bei der Berechnung des Straßenansatzes nach § 15 Abs. 4 Nr. 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes werden die Kreisstraßen berücksichtigt, soweit sie nach ihrer Verkehrsbedeutung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 erfüllen.

§ 62 Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 63 Übertragung von Zuständigkeiten

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium ist ermächtigt, die ihm oder der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 64 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1963 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1)
(aufgehoben)

Anlage 2

(zu § 5 a Abs. 2 Satz 1)
(aufgehoben)
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