Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 10. Oktober 1997
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 10. Oktober 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. Oktober 1997 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 11.12.2010 |
§ 2 | 06.08.2005 |
§ 3 | 03.12.2013 |
Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für
1.
a)
die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,
b)
die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustande gekommenem Einvernehmen,
c)
die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustande gekommener Einigung über Einwendungen,
d)
die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmer
ist das für Verkehr zuständige Ministerium,
2.
a)
die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
b)
die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustande gekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,
c)
die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,
d)
die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre
ist das Regierungspräsidium,
3.
die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
4.
die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Kreisausschuss,
5.
a)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
b)
die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen
ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 2 Buchst. a, der Kreisausschuss und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 4.
§ 2
Dem Kreisausschuss und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr
1.
Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,
2.
Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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