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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 12. März 1987

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 12. März 1987
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2023 (GVBl. S. 157)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 198701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 108.12.2020
§ 201.08.2007
§ 320.05.2022
§ 404.12.2019
§ 508.12.2020
§ 601.08.2007
§ 713.07.2019
§ 804.12.2019
§ 901.10.2001
§ 1001.10.2001
Anlage 101.01.2011
Anlage 201.01.2011
Anlage 320.05.2022
Anlage 401.06.2023
Anlage 508.12.2020
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103), BS 2020-1,
des § 80 Abs. 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (PVG) in der Fassung vom 1. August 1981 (GVBl. S. 179, 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 1986 (GVBl. S. 353), BS 2012-1,
des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486),
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 44 Abs. 4 und des § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38); zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 939),
des § 4 a Abs. 1 Satz 2, § 8 a Abs. 4 Nr. 7, § 8 b Abs. 4 Nr. 5, § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1 Nr. 2 und der Nummern 6.1 und 6.6 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO) in der Fassung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 80),
des § 70 Abs. 5 Satz 1 StVZO in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. April 1978 (GVBl. S. 241, BS 923-4),
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes,
des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz,
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Minister für Wirtschaft und Verkehr
verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für
1.
die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -(§ 44 Abs. 1 Satz 2 StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - (§ 68 Abs. 1 StVZO) und der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (§ 73 Abs. 1 Satz 2 FeV) sowie der zuständigen Stelle nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FZV),
2.
die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO) auf Autobahnen,
3.
die Erlaubnis für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO, die mehrere Länder berühren,
4.
die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 46 Abs. 2 StVO,
5.
die Entgegennahme von Meldungen über Schulungsstätten und über die Einstellung der Schulungstätigkeit nach Anlage XVIII d Nr. 8.2 StVZO sowie die Aufsicht über Schulungen nach Anlage XVIII d Nr. 9.2 StVZO,
6.
die Anerkennung von Fahrtschreiberherstellern, Kontrollgeräteherstellern, Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren sowie die Aufsicht über anerkannte Unternehmen nach Anlage XVIII c Nr. 1.1 und 6 StVZO,
7.
die Anerkennung von Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller nach § 57 d Abs. 4 StVZO und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57 d Abs. 9 StVZO,
8.
die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 andere Behörden zuständig sind,
9.
die Anerkennung von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FeV und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV,
10.
die Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV, die Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 FeV, die Anerkennung der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 FeV sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater und die Aufsicht über diese nach § 71 Abs. 5 FeV,
11.
die amtliche Anerkennung des Trägers von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71 a Abs. 2 FeV, den Widerruf der amtlichen Anerkennung nach § 71 a Abs. 6 FeV, die Anordnung des Beibringens eines Gutachtens nach § 71 a Abs. 7 FeV sowie die amtliche Anerkennung des Trägers unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71 b Satz 2 in Verbindung mit § 71 a FeV,
12.
die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 StVG, die Rücknahme und den Widerruf nach § 4 a Abs. 5 StVG und die Überwachung nach § 4 a Abs. 8 StVG in Verbindung mit § 43 FeV,
13.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 andere Behörden zuständig sind
ist der Landesbetrieb Mobilität. Der Landesbetrieb Mobilität kann die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 3 im Einzelfall auf die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde übertragen. Er kann sich bei der Überwachung nach § 4 a Abs. 8 Satz 2 StVG geeigneter Personen und Stellen bedienen.

§ 2

Zuständige Behörde für den Abschluss von Vereinbarungen über den überörtlichen Militärverkehr nach § 35 Abs. 3 und 5 StVO ist der Landesbetrieb Mobilität.

§ 3

(1) Zuständige Behörde für
1.
die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO), soweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 und 3 andere Behörden zuständig sind,
2.
die Erlaubnis für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO, soweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 andere Behörden zuständig sind; es entscheidet die Behörde, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt; sofern ein Start- oder Zielpunkt der Veranstaltung nicht festgelegt werden kann, entscheidet die Behörde, in deren Verwaltungsbezirk der längste Teil der Strecke liegt,
3.
die Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung durch die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei, den Zolldienst sowie die Truppen der nicht deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes nach § 35 Abs. 2 und 5 und § 44 Abs. 5 StVO,
4.
den Abschluss von Vereinbarungen über den örtlichen Militärverkehr nach § 35 Abs. 3 und 5 StVO,
5.
das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 5 StVG und die damit zusammenhängenden Aufgaben,
6.
die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FeV sowie die Aufgaben, die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugewiesen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 68 Abs. 1 StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FZV),
7.
die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 FeV und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4 FeV,
8.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV, nach § 47 Abs. 1 FZV und nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVZO von
a)
dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich behinderte Menschen anzubringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FeV), soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a andere Behörden zuständig sind,
b)
dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FeV), soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b andere Behörden zuständig sind,
c)
dem erforderlichen Mindestalter sowie den Erfordernissen der theoretischen und praktischen Prüfung und der Dauer des Aufenthalts, die für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach den §§ 7, 10, 16 bis 18, 25, 30, 31 und 48 FeV vorgeschrieben sind,
d)
der Zulassungspflicht nach § 3 FZV,
e)
dem Verbot, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen auszuführen (§ 10 Abs. 12 FZV),
f)
den Vorschriften über zulässige Fahrten mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 16FZV),
g)
den §§ 32 bis 59 a StVZO bei Wiederzulassung eines im örtlichen Fahrzeugregister gelöschten Fahrzeugs, soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung oder Ergänzung einer allgemeinen Betriebserlaubnis genehmigte Ausnahmen fortbestehen,
h)
den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, mit Ausnahme der §§ 32, 34, 47 und 52 StVZO, für alle Kraftfahrzeuge, die in ihrem Verwaltungsbezirk zugelassen werden sollen,
i)
§ 49 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 StVZO für zusätzliche Rückstrahler an Müllwagen, wenn diese mit zusätzlichen Schlussleuchten oder Bremsleuchten (§ 53 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 5 StVZO) in einem Gerät vereinigt sind,
j)
der Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen (§ 10 FZV),
9.
die Anordnung, die Änderung und die Aufhebung einer Übermittlungssperre nach § 43 Abs. 1 FZV,
10.
die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG, soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 andere Behörden zuständig sind,
11.
die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung,
ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
(2) Zuständige Behörde für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO ist unbeschadet des § 1 Satz 1 Nr. 1 die Kreisverwaltung, soweit der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung nach § 5 Abs. 1 Zuständigkeiten übertragen sind.
(3) Die Befugnisse nach § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 FeV werden auf den Südwestdeutschen Augenoptiker-Verband in Speyer übertragen.

§ 4

(1) Die nachstehenden Behörden nehmen über ihre Verwaltungsbezirke hinaus in den angegebenen Gebieten folgende Aufgaben wahr:
1.
die Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 11 genannten Aufgaben,
2.
die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im Gebiet der großen kreisangehörigen Stadt Mayen die Aufgaben der Fahrzeugzulassung einschließlich der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. d bis j und Nr. 9 genannten Aufgaben sowie im Gebiet der Verbandsgemeinden Maifeld, Vordereifel und Mendig die Aufgaben der Fahrzeugzulassung einschließlich der Fahrzeugkarteiführung,
3.
die Stadtverwaltung Trier im Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg die Aufgaben der Fahrzeugzulassung einschließlich der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. d bis j und Nr. 9 genannten Aufgaben.
(2) Die Bestimmungen der Ersten Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 2. Juli 1975 (GVBl. S. 312), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 14-11-2, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Zuständige Behörde für
1.
die Bestimmung, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, die Beschränkung der Benutzung von Straßen und die sonstigen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO,
2.
die Erlaubnis für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde beschränkt,
3.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 4 a, 4 b, 5 a, 5 b, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 StVO
ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung. Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beschränkt sich die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 auf die Strecken innerhalb der geschlossenen Ortschaften. Bei Landes- und Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften ist die Verwaltung der in Anlage 1 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 1.
(2) Zuständige Behörde für
1.
die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FeV),
2.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV von
a)
dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich behinderte Menschen anzubringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FeV),
b)
dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FeV) und
3.
die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG ist die Verwaltung der in Anlage 2 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Zuständige Behörde für
1.
die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 FeV und die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 22 Abs. 1 FeV,
2.
die Bescheinigung der Ortskunde nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 FeV
ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung.

§ 6

(1) Zuständige Stelle für die Prüfung und die Erteilung der Mofa-Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 FeV sind die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.
(2) Neben den amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr erteilen im Rahmen der Schulverkehrserziehung die von der Schulaufsichtsbehörde anerkannten Leiter von Mofa-Ausbildungskursen die Mofa-Prüfbescheinigung.
(3) Zuständige Stelle für die Aufsicht über Schulungen (Anlage VIII c Nr. 7 StVZO) nach Anlage VIII c Nr. 8.2 StVZO ist der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks.
(4) Zuständige Stelle für die Anerkennung nach Anlage VIII c Nr. 1.1 StVZO und die Aufsicht nach Anlage VIII c Nr. 6.1 StVZO sind die Kraftfahrzeuginnungen.
(5) Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage VIII c Nr. 8.1 Satz 1 StVZO sind die Handwerkskammern.
(6) Zuständige Stelle für die Anerkennung nach Anlage XVIII d Nr. 1.1 StVZO und die Aufsicht nach Anlage XVIII d Nr. 7.1 StVZO sind die Kraftfahrzeuginnungen.
(7) Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage XVIII d Nr. 9.1 Satz 1 StVZO sind die Handwerkskammern.
(8) Zuständige Stelle für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach Anlage VIII Nr. 6 StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung sind in den Fällen des § 72 Abs. 2 - Anlage VIII - Satz 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 StVZO die Kraftfahrzeuginnungen; zuständige Stelle für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren sind die Handwerkskammern.

§ 7

Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist
1.
für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
2.
für die Abwehr von Gefahren wegen der Überschreitung der Termine für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Verstößen gegen die Vorschriften über die Mindestprofiltiefe der Reifen im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung nach Nummer 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
3.
für die Abwehr von Gefahren wegen der Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Anordnungen der in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und in Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO aufgeführten
a)
Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Zuwiderhandlung durch Radfahrer begangen wird,
b)
Zeichen 237 (Radweg),
c)
Zeichen 239 (Gehweg),
d)
Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
e)
Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),
f)
Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende einer Fußgängerzone),
g)
Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
h)
Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs)
innerhalb geschlossener Ortschaften und der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Benutzung von Gehwegen durch Radfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften die Verwaltung der in der Anlage 3 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörde,
3a.
für die Abwehr von Gefahren wegen der Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Anordnungen der in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO aufgeführten Zeichen 270.1 und 270.2 (Beginn und Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone) die Verwaltung der kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörde,
4.
für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften die Verwaltung der in der Anlage 4 aufgeführten Landkreise als Kreisordnungsbehörde und die Verwaltung der in der Anlage 4 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden,
5.
für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage innerhalb geschlossener Ortschaften durch automatisierte Rotlichtüberwachung neben der Polizei die Verwaltung der in der Anlage 5 aufgeführten Landkreise als Kreisordnungsbehörde und die Verwaltung der in der Anlage 5 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden und
6.
im Übrigen das Polizeipräsidium.

§ 8

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24 a und 24 c StVG, die im Straßenverkehr begangen werden, ist
1.
soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
2.
soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 5 Abs. 1 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
3.
soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 7 Nr. 1 bis 3 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
4.
soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 7 Nr. 4 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde sowie die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde,
5.
soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 7 Nr. 5 übertragenen Aufgaben durch diese festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde sowie die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde,
6.
im Übrigen
a)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde, in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium,
b)
ab dem 1. Januar 2013 das Polizeipräsidium Rheinpfalz, für die vor dem 1. Januar 2013 anhängig gewordenen Verfahren verbleibt es bei der Zuständigkeit nach Buchstabe a.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 StVG ist die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde, in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 75 FeV, § 48 FZV und § 69 a StVZO, die nicht im Straßenverkehr begangen werden, ist, soweit die Zuwiderhandlung im Rahmen der ihnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung sowie die Verwaltung der in Anlage 2 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

§ 9

Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen nach den §§ 3 bis 5 und 8 Abs. 2 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 10

*
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 Nr. 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 7 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 10 Abs. 1 Satz 1: Verkündet am 25. 3. 1987

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 1 Satz 3)
Verbandsfreie Gemeinde Verbandsgemeinde

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2)
Verbandsfreie Gemeinde Verbandsgemeinde

Anlage 3

(zu § 7 Nr. 3)
Verbandsfreie Gemeinde Verbandsgemeinde Kreisfreie Stadt Große kreisangehörige Stadt
Bad Neuenahr-Ahrweiler Landau in der Pfalz Mainz Neustadt an der Weinstraße Pirmasens Trier Zweibrücken Bad Kreuznach

Anlage 4

(zu § 7 Nr. 4)
Landkreis Verbandsfreie Gemeinde Verbandsgemeinde Kreisfreie Stadt Große kreisangehörige Stadt
Bad Kreunach Mainz-Bingen (ausgenommen Ingelheim am Rhein)Rhein-Pfalz-Kreis Alzey1Bad Neuenahr-AhrweilerBoppard Alzey-LandBruchmühlbach-Miesau Diez EichEisenberg mit Winnweiler und KirchheimbolandenKastellaunKirchberg (Hunsrück) Kirchen (Sieg)Lauterecken-Wolfsteinmit Nordpfälzer Land MaifeldMonsheim Montabaur Otterbach-Otterberg Pellenz Ramstein-Miesenbach Simmern-RheinböllenWeilerbach Weißenthurm WonnegauWöllsteinWörrstadt Kaiserslautern Koblenz Landau in der Pfalz Ludwigshafen am Rhein Mainz TrierWorms Idar-Oberstein Ingelheim am Rhein Neuwied
Fußnoten
1)
Die Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt nimmt die Aufgaben nach § 7 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 in überörtlicher Zuständigkeit auch für die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde Alzey sowie für die Verbands gemeindeverwaltungen Alzey-Land, Eich, Monsheim, Wonnegau und Wöllstein wahr.

Anlage 5

(zu § 7 Nr. 5)
Landkreis Verbandsfreie Gemeinde Verbandsgemeinde Kreisfreie Stadt Große kreisangehörige Stadt
Pellenz Mainz Trier
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