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Landesgesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst Vom 2. April 1981

Landesgesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst Vom 2. April 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 2. April 198101.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001

§ 1

(1) Der fachlich zuständige Minister erläßt im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr und dem Kultusminister für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes durch Rechtsverordnung Ausbildungsordnungen im Sinne des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, soweit nicht Rahmenvorschriften des Bundes vorgehen.
(2) Die Ausbildungsordnung kann insbesondere bestimmen
1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.

§ 2

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 16. 4. 1981
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