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Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz Vom 10. Februar 1983

Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz Vom 10. Februar 1983
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die zuständige Stelle nach dem Heimarbeitsgesetz vom 10. Februar 198301.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Aufgrund
des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Satz 3 und 4, des § 7 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 , des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 10 Satz 2, des § 19 Abs. 3 Satz 3, des § 24 Satz 1 und 2, des § 25 Satz 1, des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und des § 30 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),
und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1)
wird bestimmt:

§ 1

Zuständige Stelle für
1.
die Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes mit Ausnahme des fünften Abschnitts nach § 3 Abs. 2 Satz 1,
2.
die Entgegennahme und Weiterleitung der Heimarbeiterlisten nach § 6 Satz 3 und 4,
3.
die Entgegennahme und Weiterleitung der Mitteilungen über erstmalige Beschäftigung nach § 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Satz 4,
4.
die Genehmigung anderer Entgeltbelege nach § 9 Abs. 2,
5.
die Aufforderung zur Vorlage der Entgeltbelege nach § 9 Abs. 3 Satz 2,
6.
die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Zeitversäumnissen nach § 10 Satz 2,
7.
die Billigung von Vergleichen nach § 19 Abs. 3 Satz 3,
8.
die Entgeltprüfung nach § 23,
9.
die Aufforderung zur Nachzahlung des Minderbetrages und zur Vorlage des Zahlungsnachweises nach § 24 Satz 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1,
10.
die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung des Minderbetrages nach § 25 Satz 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1,
11.
das Verlangen von Auskünften nach § 28 Abs. 1 Satz 1,
12.
die Erhebungen über Arbeitszeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und
13.
das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes
ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

§ 2

*
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1: Veröffentlicht am 15. 3. 1983
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