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Landesverordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz Vom 29. Juli 1997

Landesverordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz Vom 29. Juli 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 199701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
Auf Grund
des § 116 Abs. 1 und 3, des § 128 Abs. 2, des § 185 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und des § 218 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),
des § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, des § 656 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 765 Abs. 1 Nr. 3, des § 766 Abs. 2 Satz 1 und 3 und des § 831 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung jeweils in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Als Unfallversicherungsträger im Landesbereich und im kommunalen Bereich wird eine gemeinsame Unfallkasse errichtet (§ 116 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Sie führt den Namen "Unfallkasse Rheinland-Pfalz" und hat ihren Sitz in Andernach.
(2) Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(3) Die Aufsicht über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(4) Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz nimmt die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich ( § 128 und § 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) als Unfallversicherungsträger ab dem 1. Januar 1998 wahr.

§ 2

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 werden
1.
die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz überführt und
2.
der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz eingegliedert.
(2) Die Rechte und Pflichten des Landes und des Gemeindeunfallversicherungsverbands Rheinland-Pfalz als Unfallversicherungsträger gehen mit Ablauf des 31. Dezember 1997 auf die Unfallkasse Rheinland-Pfalz über. Die eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz den entsprechenden Umlagegruppen (§ 185 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet.

§ 3

(1) Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
(2) Zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich nach § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Zuständige Stelle für die Entscheidungen nach § 128 Abs. 4 Satz 4 und nach § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; die Entscheidungen ergehen jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das Unternehmen gehört.

§ 4

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 werden die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich von der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz und die Aufgaben der Unfallversicherung im kommunalen Bereich vom Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz wahrgenommen.
(2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz führt bis zu seiner Eingliederung in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Verwaltungsgeschäfte der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Er hat rechtzeitig die mit der Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zusammenhängenden organisatorischen, personellen und finanziellen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen; er hat sich dabei mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den Organen der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz abzustimmen.
(3) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 3) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz; die Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter für den kommunalen Bereich werden auf Vorschlag des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz berufen. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 5

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Ministerpräsident
Fußnoten
*)
§ 5 Abs. 1: Verkündet am 18. 8. 1997
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