HFbV
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Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV) Vom 16. Februar 2012

Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV) Vom 16. Februar 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.12.2017 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2017 (GVBl. S. 358)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV) vom 16. Februar 201229.02.2012 bis 31.12.2025
Eingangsformel29.02.2012 bis 31.12.2025
§ 1 - Geltungsbereich29.02.2012 bis 31.12.2025
§ 2 - Begriffsbestimmungen29.03.2014 bis 31.12.2025
§ 3 - Voraussetzungen06.12.2017 bis 31.12.2025
§ 4 - Einweisung06.12.2017 bis 31.12.2025
§ 5 - Prüfung06.12.2017 bis 31.12.2025
§ 6 - Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung29.02.2012 bis 31.12.2025
§ 7 - Erteilung der Fahrberechtigungen06.12.2017 bis 31.12.2025
§ 8 - Zuständigkeiten06.12.2017 bis 31.12.2025
§ 9 - Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigungen29.02.2012 bis 31.12.2025
§ 10 - Übergangsvorschriften06.12.2017 bis 31.12.2025
§ 11 - Aufhebung bisherigen Rechts29.02.2012 bis 31.12.2025
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten06.12.2017 bis 31.12.2025
Anlage 1 - Einweisung06.12.2017 bis 31.12.2025
Anlage 2 - Fahrberechtigungsprüfung zum Erwerb der kleinen und großen Fahrberechtigung29.03.2014 bis 31.12.2025
Anlage 306.12.2017 bis 31.12.2025
Anlage 406.12.2017 bis 31.12.2025
Anlage 529.03.2014 bis 31.12.2025
Anlage 629.03.2014 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), und des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, dem Sozialminister sowie dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes
1.
für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 4,75 Tonnen, auch mit Anhängern (kleine Fahrberechtigung),
2.
für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen, auch mit Anhängern (große Fahrberechtigung),
sofern die zulässige Gesamtmasse der jeweiligen Kombination die in Nr. 1 und 2 jeweils genannte Gesamtmasse nicht übersteigt.
(2) Die Fahrberechtigung gilt nach § 2 Abs. 10a Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Abs. 1 genannten Feuerwehren und Organisationen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anerkannte Rettungsdienste sind alle Organisationen und Einrichtungen, die an der Durchführung des Rettungsdienstes nach § 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), beteiligt sind.
(2) Sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes sind die nach § 27 Abs. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie die Regieeinheiten nach § 26 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

§ 3 Voraussetzungen

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber um die kleine Fahrberechtigung muss
1.
zum Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 1 Abs. 1 in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), geeignet sein,
2.
mindestens seit zwei Jahren ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
3.
in das Führen eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Einsatzfahrzeuges eingewiesen worden sein,
4.
in einer praktischen Prüfung ihre oder seine Befähigung nachgewiesen haben,
5.
nachweisen, dass sie oder er im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist, und
6.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), vorlegen.
(2) Für die Bewerberin oder den Bewerber um die große Fahrberechtigung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie oder er in das Führen eines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einsatzfahrzeuges eingewiesen worden ist und zusätzlich vor der Einweisung eine von der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Organisationen anerkannte Ausbildungsveranstaltung erfolgreich abgeschlossen haben muss, in der zu beachtende Besonderheiten nach §§ 35 und 38 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282), vermittelt wurden.

§ 4 Einweisung

(1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aufgeführten Fahrzeuge. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach Anlage 1.
(2) Die Einweisung obliegt den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen. Sie haben hierzu einweisungsberechtigte Personen zu bestimmen, die
1.
das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2.
mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder der Klasse 3 sind,
3.
im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind und
4.
der einweisenden Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen einweisungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation angehören.
Für die Einweisungsberechtigung zur Fahrberechtigung, soweit diese auch Kombinationen umfassen soll, bei denen der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm aufweist, muss die einweisungsberechtigte Person darüber hinaus mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1E besitzen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 2 Nr. 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungsfahrten mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Die einweisende Feuerwehr oder Organisation kann zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des Satz 2 Nr. 3 die Vorlage einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.
(3) Neben den nach Abs. 2 Satz 2 und 3 einweisungsberechtigten Personen ist auch eine Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE im Sinne des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), zur Einweisung berechtigt.
(4) Die Entscheidung darüber, ob die Berechtigung zur Einweisung den in Abs. 2 Satz 2 und 3 oder Abs. 3 genannten Personen übertragen wird, obliegt den Gemeinden als den Trägern der Feuerwehren sowie den in § 1 Abs. 1 genannten Organisationen. Die Bestimmung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern hat mit deren Einvernehmen zu erfolgen.
(5) Die praktische Einweisung darf im öffentlichen Straßenverkehr erst durchgeführt werden, nachdem sich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass die einzuweisende Person das Führen eines Einweisungsfahrzeugs nach Nr. 3 der Anlage 1 beherrscht.

§ 5 Prüfung

Die Befähigung zum sicheren Führen eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aufgeführten Fahrzeuges ist in einer praktischen Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr nach Anlage 2 nachzuweisen. Die Prüfung obliegt den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen oder Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern im Sinne des Fahrlehrergesetzes. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall der Übertragung der Berechtigung auf Personen, die den Feuerwehren oder Organisationen angehören, die in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt für die Prüfungsfahrten entsprechend. Die Prüferin oder der Prüfer darf mit der einweisenden Person nicht identisch sein.

§ 6 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung

Die Teilnahme an der Einweisung und das Bestehen der Prüfung werden durch Ausstellen einer Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung nach dem Muster der Anlage 3 und zum Erwerb der großen Fahrberechtigung nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen.

§ 7 Erteilung der Fahrberechtigungen

Die kleine Fahrberechtigung wird nach dem Muster der Anlage 5 und die große Fahrberechtigung nach dem Muster der Anlage 6 jeweils befristet erteilt. § 23 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer der Fahrberechtigung ist das Datum des Tages, an dem sie ausgestellt wurde. Für die Verlängerung einer Fahrberechtigung gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend. Satz 3 sowie § 24 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind auch bei der Erteilung einer Fahrberechtigung anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrberechtigung bei Antragstellung abgelaufen ist. Die jeweilige Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrten mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

§ 8 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Erteilung der Fahrberechtigungen sind die Kreisordnungsbehörden. Diese können überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dienstort der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Feuerwehr oder Organisation, bei der die Bewerberin oder der Bewerber Einsatzfahrzeuge führen soll.

§ 9 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigungen

(1) Die Fahrberechtigungen erlöschen
1.
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3,
2.
im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3.
Ist eine Fahrberechtigung erloschen, ist die Bescheinigung nach Anlage 5 oder 6 unverzüglich bei der nach § 8 zuständigen Behörde abzuliefern.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von den Fahrberechtigungen kein Gebrauch gemacht werden.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 4,75 Tonnen, die aufgrund der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung vom 7. Juni 2010 (GVBl. I S. 166) erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 Tonnen nicht übersteigt.
(2) Für Fahrberechtigungen, die vor dem 6. Dezember 2017 erteilt wurden, gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der am 27. Dezember 2016 geltenden Fassung entsprechend fort.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 7. Juni 2010 (GVBl. I S. 166)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 62-23

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anlage 1

Einweisung
1.
Einweisungsinhalt
Bei der Einweisung sind mindestens die nachfolgend aufgeführten Inhalte zu vermitteln:
1.1
Allgemeine Kenntnisse
1.1.1
Abfahrtkontrolle,
1.1.2
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,
1.1.3
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,
1.1.4
Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
1.1.5
Ladungssicherung,
1.1.6
Vertiefte Kenntnisse der §§ 35 (Sonderrechte) und 38 (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht) der Straßenverkehrs-Ordnung.
1.2
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
1.2.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
1.2.2
Rückwärtsfahren und Rangieren,
1.2.3
Rückwärts einparken.
1.3
Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, zusätzlich:
1.3.1
Anhänger an- und abkuppeln,
1.3.2
Kennenlernen der Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers und der Bremsanlage,
1.3.3
Kennenlernen der Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen.
1.4
Bei der Einweisung zum Erwerb der großen Fahrberechtigung kommt das Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts zum Be- und Entladen hinzu.
2.
Einweisungsumfang
Die Einweisung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung besteht aus mindestens vier Einheiten zu je 45 Minuten und zum Erwerb der großen Fahrberechtigung aus mindestens acht Einheiten zu je 45 Minuten, wobei mit den Fahrzeugen dieser Gewichtsklasse mindestens die erste Einheit auf verkehrsarmen Flächen (z. B. Parkplätze von Großmärkten außerhalb der Öffnungszeiten, Werksgelände, Verkehrsübungsplätze) zu absolvieren ist. Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, sind die Einweisungsinhalte nach Nr. 1.2 in einer zusätzlichen Einheit von 45 Minuten zu vermitteln.
3.
Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
Das Einweisungsfahrzeug führt an der Vorderseite und an der Rückseite ein Schild mit der Aufschrift „Fahrschule“ in roter Schrift auf weißem Grund entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920). Es muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.1
Zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung
3.1.1
Zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t,
3.1.2
Mindestlänge 5 m,
3.1.3
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 Kilometer/Stunde,
3.1.4
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine,
3.1.5
bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Ausstattung mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel, soweit die vorhandenen Spiegel der einweisungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
3.2
Zum Erwerb der großen Fahrberechtigung (abweichend von und ergänzend zu Nr. 3.1)
3.2.1
Zulässige Gesamtmasse von mindestens 5,5 t bis zu 7,5 t,
3.2.2
Mindestlänge 5,5 m,
3.2.3
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
3.3
Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, ist eine Kombination aus einem Einweisungsfahrzeug und einem Anhänger zu verwenden. Der Anhänger muss eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben. Die Kombination muss im Falle der Nr. 3.1 eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t und im Falle der Nr. 3.2 mindestens 5,5 t bis zu 7,5 t haben. Die Länge der Kombination muss im Falle der Nr. 3.1 mindestens 7,5 m und im Falle der Nr. 3.2 mindestens 9 m betragen.
4.
Umfang und Durchführung der Einweisung sind zu dokumentieren.

Anlage 2

Fahrberechtigungsprüfung zum Erwerb der kleinen und großen Fahrberechtigung
1.
Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.1
Grundfahraufgaben
1.1.1
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
1.1.2
Rückwärtsfahren und Rangieren
oder
1.1.3
Rückwärts einparken,
1.1.4
Fahren mit Anhänger, zusätzlich zu Nr. 1.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links.
1.2
Prüfungsfahrt
Die einzuweisende Person muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die einzuweisende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden. Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, ist die Fahrt mit einer Kombination nach den Anforderungen der Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.3 durchzuführen.
2.
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer beträgt zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung insgesamt 60 Minuten, davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten, und zum Erwerb der großen Fahrberechtigung insgesamt 75 Minuten, davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten. Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, beträgt die zusätzliche Prüfungsdauer unter Berücksichtigung der in Nr. 1.1.4 genannten Grundfahraufgabe und unter Berücksichtigung einer verlängerten Prüfungsfahrt mindestens 15 Minuten. Sofern die einzuweisende Person bereits vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist, ist die Prüfung vorzeitig abzubrechen.
3.
Bewertung der Prüfung
3.1
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
3.1.1
erhebliche Fehler, insbesondere Gefährdung oder Schädigung Anderer, grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung, Nichtbeachtung von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Verstoß gegen das Überholverbot, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf andere Verkehrsteilnehmer (vor allem Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen),
3.1.2
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, insbesondere mangelnde Verkehrsbeobachtung, nichtangepasste Geschwindigkeit, Abstandunterschreitungen, unterlassene Bremsbereitschaft, Nichtbeachten von Verkehrszeichen und Blinkverstöße.
3.2
Nichtbestehen der Prüfung
Hat die einzuweisende Person die Prüfung nicht bestanden, so ist sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüferin oder dem Prüfer hiervon zu unterrichten. Eine nicht bestandene Prüfung soll nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, der nicht unterhalb von zwei Wochen liegen darf, wiederholt werden. Sofern die einzuweisende Person dreimal die Prüfung nicht besteht, soll die Abnahme einer weiteren Prüfung unterbleiben.
3.3
Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.
4.
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die in der Anlage 1 Nr. 3 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüferin oder den Prüfer, die einzuweisende und die einweisungsberechtigte Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüferin oder der Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann
.

Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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