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DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

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Ausfertigungsdatum: 17.06.2021
Vollzitat:
"Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vom 17. Juni 2021 (BGBl. I S. 1822)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 23.6.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Rentenübersichtsgesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Zusammensetzung des Steuerungsgremiums

(1) Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden Stellen:
1. die Deutsche Rentenversicherung Bund,
2. die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.,
3. den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,
4. die Stiftung Warentest,
5. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
6. das Bundesministerium der Finanzen.

§ 2 Berufung der Mitglieder des Steuerungsgremiums und deren stellvertretenden Personen

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft sein Mitglied des Steuerungsgremiums und dessen stellvertretende Person.
(2) Die übrigen Stellen benennen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils eine Person als Mitglied des Steuerungsgremiums und eine Person als dessen stellvertretende Person. Die benannten Personen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen.

§ 3 Nachfolge von Mitgliedern und stellvertretenden Personen

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann jederzeit für sich ein neues Mitglied des Steuerungsgremiums oder eine neue stellvertretende Person als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.
(2) Die übrigen Stellen können jederzeit für sich eine Person als neues Mitglied oder als neue stellvertretende Person dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger benennen. Die benannte Person wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.
(3) Gleichzeitig mit der Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das bisherige Mitglied oder die bisherige stellvertretende Person ab.

§ 4 Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit im Steuerungsgremium

Die Mitglieder und ihre stellvertretenden Personen üben ihre Tätigkeit im Steuerungsgremium ehrenamtlich aus. Sie haben für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung.

§ 5 Vorsitzende Person des Steuerungsgremiums

(1) Das Mitglied des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die vorsitzende Person des Steuerungsgremiums.
(2) Ist die vorsitzende Person verhindert, so wird sie von ihrer stellvertretenden Person vertreten.

§ 6 Vertretung des Steuerungsgremiums nach außen

Die vorsitzende Person vertritt das Steuerungsgremium gegenüber der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht und nach außen.

§ 7 Geschäftsordnung

Das Steuerungsgremium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Leitung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums werden von der vorsitzenden Person geleitet.
(2) Sind die vorsitzende Person und ihre stellvertretende Person an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so leitet das Mitglied des Bundesministeriums der Finanzen die Sitzung.
(3) Ist auch das Mitglied des Bundesministeriums der Finanzen an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, so leitet seine stellvertretende Person die Sitzung.

§ 9 Teilnahme der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht an Sitzungen

An den Sitzungen des Steuerungsgremiums können auch Vertreterinnen und Vertreter der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht teilnehmen.

§ 10 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums sind nicht öffentlich.
(2) Auf Einladung der vorsitzenden Person können Gäste an Sitzungen des Steuerungsgremiums teilnehmen.

§ 11 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist das Steuerungsgremium, wenn mindestens drei Stimmen abgegeben werden können.

§ 12 Beschlussfassung

(1) Das Steuerungsgremium fasst seine Beschlüsse in der Regel in seinen Sitzungen.
(2) Bei der Beschlussfassung des Steuerungsgremiums hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Ein Beschluss ist gefasst, wenn
1. für ihn mehr zustimmende als ablehnende Stimmen abgegeben worden sind oder
2. bei Stimmengleichheit die Person, die die Sitzung leitet, ihm zugestimmt hat.
(4) Wenn Beschlüsse eilbedürftig sind oder wenn in einem angemessenen Zeitraum keine Sitzung anberaumt ist, können Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen des Steuerungsgremiums im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst werden. Die Entscheidung, ob eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail stattfindet, wird von der vorsitzenden Person getroffen. Die vorsitzende Person leitet das schriftliche Verfahren oder das Verfahren per E-Mail ein. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt zehn Arbeitstage nach Einleitung des schriftlichen Verfahrens oder des Verfahrens per E-Mail. Wird ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsitzenden Person. Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail bedarf zur Gültigkeit mindestens dreier abgegebener Stimmen.

§ 13 Vertretung bei der Stimmabgabe

(1) Nimmt ein Mitglied an einer Beschlussfassung des Steuerungsgremiums nicht teil, so wird sein Stimmrecht auf seine stellvertretende Person übertragen, wenn sie an der Beschlussfassung des Steuerungsgremiums teilnimmt.
(2) Kann weder das Mitglied noch seine stellvertretende Person an einer Beschlussfassung des Steuerungsgremiums teilnehmen, so kann das Mitglied oder seine stellvertretende Person ein Mitglied einer anderen Stelle oder die stellvertretende Person der anderen Stelle zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist vor der Stimmabgabe der vorsitzenden Person anzuzeigen.

§ 14 Annahmefiktion für Beschlussvorlagen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

Hat das Steuerungsgremium zu einer Beschlussvorlage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht, die den Mitgliedern und den stellvertretenden Personen mindestens zehn Arbeitstage vor einer Sitzung des Steuerungsgremiums übermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so gilt die Beschlussvorlage zehn Arbeitstage nach der Sitzung als angenommen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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