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Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 21. Juli 1992

Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 21. Juli 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 31.10.2013 (GVBl. S. 397)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 21. Juli 199201.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Errichtung01.10.2001
§ 2 - Zusammensetzung01.10.2001
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.10.2001
§ 4 - Amtsdauer, Ausscheiden01.10.2001
§ 5 - Amtsführung01.10.2001
§ 6 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen01.10.2001
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung von Prüfenden01.10.2001
§ 8 - Einladung, Sitzungsteilnahme01.10.2001
§ 9 - Verfahren01.10.2001
§ 10 - Einigungsversuch, Vermittlungsvorschlag, Festsetzung01.10.2001
§ 11 - Gebühren01.01.2002
§ 12 - Entschädigung für Zeugen und Sachverständige01.10.2001
§ 13 - Erstattung der Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder01.10.2001
§ 14 - Verteilung der Kosten01.10.2001
§ 15 - Geschäftsordnung01.10.2001
§ 16 - Zuständige Behörde01.10.2001
§ 17 - (Änderungsanweisungen)01.10.2001
§ 18 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund
des § 114 Abs. 5 und des § 121 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325), und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung

(1) Im Land Rheinland-Pfalz wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Sitz in Mainz errichtet.
(2) Die Geschäfte der Landesschiedsstelle werden vom BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland in Mainz geführt (Geschäftsstelle).

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils sechs die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser vertretenden Mitgliedern.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle nach § 115 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören zusätzlich sechs kassenärztliche Mitglieder an.
(3) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied, jedes weitere Mitglied mindestens zwei stellvertretende Mitglieder (Ersatzmitglieder).

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz bestellen gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestellt. Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(2) Durch Benennung gegenüber der Geschäftsstelle werden bestellt
1.
die die Krankenkassen vertretenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen,
2.
die die zugelassenen Krankenhäuser vertretenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder von der Landeskrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz und
3.
die kassenärztlichen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder von den Kassenärztlichen Vereinigungen.
(3) Die Geschäftsstelle gibt die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle und deren Ersatzmitglieder nach der Bestellung der zuständigen Behörde bekannt.
(4) Soweit im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 keine Personen für das Amt des vorsitzenden Mitglieds oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benannt oder im Verfahren nach Absatz 2 keine Mitglieder bestellt werden, benennt die zuständige Behörde die Personen und bestellt auf Antrag einer beteiligten Organisation die Mitglieder. Die Bereiterklärung zur Amtsübernahme nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt in diesem Fall gegenüber der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 4 Amtsdauer, Ausscheiden

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre, soweit nicht eine Benennung oder Bestellung mit einjähriger Amtsdauer nach § 3 Abs. 4 erfolgt ist. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder der Landesschiedsstelle bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsübernahme der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder können auf Vorschlag einer beteiligten Organisation im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied oder Ersatzmitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die übrigen Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder können jederzeit von der entsendenden Stelle, im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 4 durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung eines Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat das vorsitzende Mitglied, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

§ 5 Amtsführung

Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie deren Ersatzmitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen weder beratend noch entscheidend in Angelegenheiten mitwirken, welche ein Krankenhaus betreffen, bei dem sie tätig sind. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen

(1) Ist ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 oder § 115 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande gekommen, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer Vertragspartei bei der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Satz 1 gilt für den Fall entsprechend, daß nach Kündigung eines Vertrages bis zu seinem Ablauf ein neuer Vertrag nicht zustande kommt.
(2) Im Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist der Sachverhalt darzustellen, über das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen zu berichten und derjenige Teil des Vertrages anzuführen, über den eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den übrigen Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung von Prüfenden

(1) Kommt eine Einigung darüber, wer die Prüfung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vornehmen soll, nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, eine Person für die Prüfung zu bestimmen.
(2) In dem Antrag kann eine Person vorgeschlagen werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grund eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) Die §§ 8 bis 10 gelten für das Verfahren zur Bestimmung von Prüfenden entsprechend.

§ 8 Einladung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle, im Verhinderungsfall deren Ersatzmitglieder, und die Vertragsparteien zu den Sitzungen ein. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens drei Wochen liegen.
(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle, im Verhinderungsfall deren Ersatzmitglieder, sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; im Falle ihrer Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 9 Verfahren

(1) Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle entscheiden auf Grund nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Es kann auch in Abwesenheit von Vertragsparteien verhandelt werden, sofern in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Die Landesschiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens jeweils vier die Krankenkassen und die Krankenhäuser vertretende Mitglieder anwesend sind. Die erweiterte Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn zusätzlich mindestens vier kassenärztliche Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn über denselben Gegenstand wegen Beschlußunfähigkeit in einer zweiten mündlichen Verhandlung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
(4) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.
(6) Auf Verlangen der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben die Vertragsparteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle können Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 10 Einigungsversuch, Vermittlungsvorschlag, Festsetzung

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle versucht, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt diese nicht alsbald zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Vertragsparteien eine Frist von mindestens vier Wochen zur Einigung. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien auch innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist nicht oder wird von einer Fristsetzung abgesehen, so unterbreitet die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle einen Vermittlungsvorschlag. Dieser ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die Vertragsparteien sind darauf hinzuweisen, daß die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn die Vertragsparteien den Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung annehmen. Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung und die Zustellung des Vermittlungsvorschlags einvernehmlich verzichten, wenn eine Vertragspartei erklärt, daß sie den Vermittlungsvorschlag ablehnt.
(3) Wird der Vermittlungsvorschlag von den Vertragsparteien nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung angenommen oder haben die Vertragsparteien einvernehmlich auf die Zustellung verzichtet, so hat die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages innerhalb von drei weiteren Monaten festzusetzen.

§ 11 Gebühren

(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages wird eine Gebühr in Höhe von 255,65 EUR bis 766,94 EUR erhoben; wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 127,82 EUR bis 383,47 EUR erhoben. Für die Bestimmung von Prüfenden beträgt die Gebühr 511,29 EUR, bei Erledigung durch einen Vermittlungsvorschlag 255,65 EUR. Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, beträgt die Gebühr 255,65 EUR.
(2) Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft das vorsitzende Mitglied der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die Gebührenschuldner fällig.
(3) In einem Verfahren nach § 112 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Vertragsparteien die Gebühr jeweils zur Hälfte, in einem Verfahren nach § 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu einem Drittel. Bei der Bestimmung von Prüfenden nach § 113 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die antragsberechtigten Organisationen und der Krankenhausträger die Gebühr jeweils zur Hälfte. Ist ein Gebührenanteil von mehreren Gebührenschuldnern zu tragen, so haften diese gesamtschuldnerisch; die Aufteilung erfolgt nach einem von ihnen vereinbarten Kostenschlüssel. Kommt eine Vereinbarung hierüber nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.

§ 12 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Die nach § 9 Abs. 6 Satz 2 hinzugezogenen Zeugen und Sachverständigen haben einen Anspruch auf Entschädigung. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) findet in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seiner §§ 5, 6 und 17 a entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt und ausgezahlt.

§ 13 Erstattung der Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder

(1) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder erhalten Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Fahrkosten werden erstattet wie sie Dienstreisenden der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11 zustehen. Für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes ist die Reisekostenstufe C zugrunde zu legen. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder erhalten für sonstige bare Auslagen und für Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde den Pauschalbetrag fest. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(3) Die übrigen Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und der baren Auslagen sowie auf eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisation (§ 3 Abs. 2) geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

§ 14 Verteilung der Kosten

Soweit die entstehenden sachlichen Kosten der Geschäftsstelle nicht durch Gebühreneinnahmen (§ 11) gedeckt sind, werden sie bei einer Inanspruchnahme der Landesschiedsstelle von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und von der Landeskrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz jeweils zur Hälfte und bei einer Inanspruchnahme der erweiterten Schiedsstelle von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und von der Landeskrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz zu jeweils zwei Fünfteln und von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu einem Fünftel getragen. § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 15 Geschäftsordnung

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.

§ 16 Zuständige Behörde

Zuständige Landesbehörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit.

§ 17

(Änderungsanweisungen)

§ 18

*
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
(Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 18 Abs. 1: Verkündet am 14.8.1992
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