Landesgesetz über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegehilfe Vom 19. Juli 2004
Landesgesetz über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegehilfe Vom 19. Juli 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegehilfe vom 19. Juli 2004 | 28.07.2004 |
Eingangsformel | 28.07.2004 |
§ 1 | 28.07.2004 |
§ 2 | 28.07.2004 |
§ 3 | 28.07.2004 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung im Bildungsgang für Altenpflegehilfe der öffentlichen Fachschulen und im entsprechenden Bildungsgang von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft hat der Schülerin oder dem Schüler mit Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite gewährt oder die Ausbildung durch öffentliche Mittel gefördert wird, die den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers sichern.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung hinaus. Können Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
(4) Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen; bundesrechtliche Regelungen über die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungsvergütung bleiben unberührt.
§ 2
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Landespflegeausschusses durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur vollständigen oder teilweisen Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 1 von
1.
den Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes und den stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um Einrichtungen für alte Menschen handelt, und
2.
den ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt,
Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Führt die Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen und der Verwaltungskosten der für das Ausgleichsverfahren zuständigen Behörde nicht überschreiten. In der Rechtsverordnung ist das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren zu regeln und die zuständige Behörde für die Durchführung des Kostenausgleichs zu bestimmen.
(3) Hat die Landesregierung ein Ausgleichsverfahren eingeführt, so ist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Heime und stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen können die Kosten der Ausgleichsbeträge in den Entgelten oder Vergütungen für ihre Leistungen berücksichtigen; bundesrechtliche Regelungen über die Berücksichtigung der Kosten bleiben unberührt.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Landesgesetz über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 3. Juni 1997 (GVBl. S. 143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2002 (GVBl. S. 368), BS 8000-1, und
2.
die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 21. Juli 1997 (GVBl. S. 284), geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 8000- 1-1.
Mainz, den 19. Juli 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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