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Hessisches Eisenbahngesetz (HEisenbG) Vom 25. September 2006

Hessisches Eisenbahngesetz (HEisenbG) Vom 25. September 2006
1)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.09.2019 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2019 (GVBl. S. 224)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 2 des Hessischen Bahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491, 498)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Eisenbahngesetz (HEisenbG) vom 25. September 200601.10.2006 bis 31.12.2029
Inhaltsverzeichnis19.09.2019 bis 31.12.2029
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.10.2006 bis 31.12.2029
§ 1 - Anwendungsbereich19.09.2019 bis 31.12.2029
§ 2 - Begriffsbestimmungen19.09.2019 bis 31.12.2029
§ 3 - Aufsicht01.10.2006 bis 31.12.2029
§ 4 - Schutzmaßnahmen19.09.2019 bis 31.12.2029
§ 5 - Bauten in der Nähe von Bahnanlagen01.10.2006 bis 31.12.2029
Zweiter Teil - Bestimmungen zum Betrieb01.10.2006 bis 31.12.2029
§ 6 - Anzeigepflichten19.09.2019 bis 31.12.2029
§ 7 - Betriebliche und technische Anforderungen19.09.2019 bis 31.12.2029
§ 8 - Betriebsleitung01.10.2006 bis 31.12.2029
§ 9 - (aufgehoben)19.09.2019 bis 31.12.2029
§ 10 - Besondere Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur27.04.2011 bis 31.12.2029
Dritter Teil - Schlussbestimmungen01.10.2006 bis 31.12.2029
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten19.09.2019 bis 31.12.2029
§ 12 - Zuständigkeiten01.10.2006 bis 31.12.2029
§ 13 - Übergangsbestimmungen27.04.2011 bis 31.12.2029
§ 14 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten19.09.2019 bis 31.12.2029
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Aufsicht
§ 4Schutzmaßnahmen
§ 5Bauten in der Nähe von Bahnanlagen
Zweiter Teil Bestimmungen zum Betrieb
§ 6Anzeigepflichten
§ 7Betriebliche und technische Anforderungen
§ 8Betriebsleitung
§ 9aufgehoben
§ 10Besondere Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 11Ordnungswidrigkeiten
§ 12Zuständigkeiten
§ 13Übergangsbestimmungen
§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040), die
1.
ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind,
2.
in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder
3.
in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.
Es findet auch Anwendung auf Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die ihren Sitz in Hessen haben und nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes selbstständig oder nach § 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen, die nicht dem Geltungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), unterliegen und deren Betrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur erfolgen soll, unterliegen den Regelungen für nicht öffentliche Eisenbahnen.
(3) Eisenbahnen im Sinne des Abs. 1 mit einer Spurweite von unter 750 Millimetern, Feldbahnen und Parkbahnen sind keine Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anschlussbahnen sind nicht öffentliche Eisenbahnen des Schienengüterverkehrs mit eigener Betriebsführung und eigenen Betriebsmitteln, die unmittelbar oder vermittelt durch andere Anschlussbahnen auf öffentliche Eisenbahnen übergehen können. Serviceeinrichtungen in Terminals und Häfen, zu denen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Auf Anschlussbahnen, die Zubehör eines Bergwerkes im Sinne der bergrechtlichen Vorschriften sind (Grubenanschlussbahnen), sind die §§ 4 und 10 entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Gleisanschluss ist eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur als Werksbahn nach § 2 Abs. 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit einfachen Betriebsverhältnissen.

§ 3 Aufsicht

(1) Durch die Aufsichtsbehörde wird die Beachtung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sichergestellt; §§ 5 und 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die Sicherheit der Eisenbahn oder von der Eisenbahn ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der eisenbahntechnischen Aufsicht fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.

§ 4 Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke haben die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie zum Beispiel Überschwemmungen, Schneeverwehungen oder Steinschlag, zu dulden.
(2) Anpflanzungen aller Art und andere mit den Grundstücken nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, insbesondere durch Sichtbehinderung, beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat den betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gilt, so werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer können die Maßnahmen im Einvernehmen mit den genannten Behörden und den Eisenbahnunternehmen selbst durchführen.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer für durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachte Aufwendungen und Schäden zu entschädigen. Im Falle des Abs. 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen oder diejenige, der oder die zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist.

§ 5 Bauten in der Nähe von Bahnanlagen

(1) An freien Strecken von Eisenbahnen dürfen Bauwerke, Lager- und Einstellflächen jeder Art nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn sie
1.
in einem Abstand von weniger als sechzig Metern von der Mitte des nächsten Gleises geplant sind oder liegen,
2.
bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine vierhundert Meter lange Sicht auf Signale oder Schranken beeinträchtigen.
(2) Lichtreklamen und andere Lichtquellen, die geeignet sind, die klare Erkennbarkeit von Signalen zu beeinträchtigen oder bei denen eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht, dürfen an Strecken von Eisenbahnen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde errichtet, angebracht oder wesentlich verändert werden.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 darf nur aus Gründen der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn oder zur Verhütung von Bränden versagt oder mit Auflagen versehen werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht.
(4) Bedürfen die Anlagen nach Abs. 1 und 2 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach anderen Vorschriften, so darf diese nur im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde erteilt werden. Bauaufsichtliche Zulassungen schließen insoweit die eisenbahnrechtliche Genehmigung ein.
(5) Im Falle des Baus neuer oder der Veränderung bestehender Bahnanlagen gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an.
(6) Die Eigentümerinnen und Eigentümer können insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihnen infolge der Anwendung der Abs. 1 bis 5 Beschränkungen auferlegt werden, die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belasten. Im Falle des Abs. 5 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder wenn mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet.

Zweiter Teil Bestimmungen zum Betrieb

§ 6 Anzeigepflichten

(1) Der Betrieb nicht öffentlicher Eisenbahnen und die Teilnahme am Eisenbahnverkehr durch Halterinnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne der §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt für diejenigen Halterinnen und Halter nach § 31 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes unterliegen. § 9 bleibt unberührt.
Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
1.
Darstellung der Art des Verkehrs und der Eisenbahninfrastruktur einschließlich der ihrem Bau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen,
2.
Benennung der Betriebsleitung nach § 8,
3.
Vorlage von Verträgen zur Betriebsführung, wenn diese durch Dritte erfolgen soll,
4.
Vorlage von Verträgen über Anschlussregelungen an das öffentliche Eisenbahnnetz.
(2) Nicht öffentliche Eisenbahnen, die eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder nutzen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechend den Anforderungen der §§ 14, 14a, 14c und 14d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nachweisen, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt zehn Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen muss.
(3) Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren Erlaubnissen zugrunde liegenden Tatsachen sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vollzug mitzuteilen. Unwillkürliche Änderungen sind entsprechend Satz 1 unmittelbar nach ihrem Eintreffen anzuzeigen.
(4) Die dauernde Einstellung des Betriebes ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Vollzug anzuzeigen. Wird der Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur auch nur vorübergehend eingestellt, ist diese zu sperren.
(5) Verträge über den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von eisenbahnbetriebsnotwendigen Grundstücksflächen sowie entsprechende Verträge über die Eisenbahninfrastruktur sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss anzuzeigen.

§ 7 Betriebliche und technische Anforderungen

(1) Für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, sind bei Neu- und wesentlichen Umbauten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, bei schmalspurigen Eisenbahnen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), entsprechend anzuwenden. Eine Benehmensherstellung mit dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium bei Entscheidungen der Aufsichtsbehörde über Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von den Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen gelten als von der Aufsichtsbehörde nach § 3 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen genehmigt. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtmäßige Abweichungen von der Eisenbahn-Signalordnung gelten von dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes nach Abschnitt A Abs. 3 der Eisenbahn-Signalordnung als zugelassen.
(2) Vorschriften der bisher geltenden Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 6. Dezember 1957 (GVBl. S. 225), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 durch Gesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), über Prüfungen, Prüffristen, Ausschreibungen und Meldepflichten gelten für Eisenbahnunternehmen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Infrastruktur gewähren müssen, als Anordnungen der Aufsichtsbehörde, soweit nicht die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dazu Regelungen trifft. Im Übrigen gelten für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die unter die Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes fallen, die für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs von der Aufsichtsbehörde eingeführten Vorschriften, soweit deren Anwendung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Fahrzeuge, die nur über eine Abnahme nach §§ 22 oder 23 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Bundeslandes verfügen, dürfen nur mit Zustimmung und nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde außerhalb ihres bisherigen Einsatzgebietes eingesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein solches Fahrzeug zuvor einer Abnahme nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu unterziehen ist und die Kriterien dazu festlegen. Fahrzeuge nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einer der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung unterliegenden Infrastruktur zugelassen sind, gelten nach entsprechender Prüfung und Bescheinigung der Aufsichtsbehörde als nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung abgenommen.
(4) Für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Anwendung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242), und der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 810), vorschreiben. Im Übrigen gelten für diese Eisenbahnen die Bestimmungen über die Betriebsleitung nach § 8.

§ 8 Betriebsleitung

(1) Nicht öffentliche Eisenbahnunternehmen haben eine Betriebsleitung zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die Sicherheit der Eisenbahn verantwortlich ist. Die Betriebsleitung besteht mindestens aus einer Person, die für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist, und mindestens einer weiteren Person, die die verantwortliche Person vertritt. Bestehen mehrere Verantwortungsbereiche innerhalb der Betriebsleitung, so sind diese klar gegeneinander abzugrenzen. Die Personen müssen zuverlässig und fachkundig sein.
(2) Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann auf Antrag mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung einer Betriebsleitung verzichtet werden. Anstelle der Betriebsleitung ist eine betriebsverantwortliche Person zu benennen, die die Aufgaben nach Abs. 1 wahrnimmt. Über das Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(3) Die erforderliche Fachkenntnis der Betriebsleitung beziehungsweise der betriebsverantwortlichen Person richtet sich nach den örtlichen Betriebsverhältnissen. Sie ist gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Die nach Abs. 1 bestellten Personen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag der Eisenbahn innerhalb von sechs Wochen über die Bestätigung zu entscheiden.

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Besondere Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur

Einem nicht öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen kann die Aufsichtsbehörde in beschränktem Umfang die Nutzung von Schienenwegen mit Fahrzeugen gestatten, die keine Eisenbahnfahrzeuge im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen sind.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Anzeigepflicht nach § 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2.
ohne die nach § 9 erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,
3.
entgegen § 8 keine Betriebsleitung bestellt oder betriebsverantwortliche Person benennt,
4.
ohne die nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs baut,
5.
nach § 5 Abs. 1 und 2 genehmigungsbedürftige Anlagen ohne Genehmigung errichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), ist das Regierungspräsidium.

§ 12 Zuständigkeiten

(1) Aufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen und die zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu bestimmen.
(3) Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu erlassen.

§ 13 Übergangsbestimmungen

Bestehende Rechte und Pflichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen vom 7. Juli 1967 (GVBl. I S. 127), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 durch Gesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), bestanden, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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