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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung Vom 25. September 2006

Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung Vom 25. September 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.09.2019 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung vom 25. September 200629.09.2006 bis 31.12.2029
§ 1 - Zulassung von Kraftfahrzeugen29.09.2006 bis 31.12.2029
§ 2 - Rückstandsüberprüfung29.09.2006 bis 31.12.2029
§ 3 - Rückstandsregister29.09.2006 bis 31.12.2029
§ 4 - Bagatellgrenze29.09.2006 bis 31.12.2029
§ 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten19.09.2019 bis 31.12.2029

§ 1 Zulassung von Kraftfahrzeugen

Ein Fahrzeug wird nur zugelassen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bei hessischen Zulassungsbehörden keine Kostenrückstände (Gebühren und Auslagen) hat, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden.

§ 2 Rückstandsüberprüfung

(1) Sobald die Zulassung eines Fahrzeugs beantragt wird, überprüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Rückständen von Kosten und Säumniszuschlägen. Hierzu darf sie bei anderen hessischen Zulassungsbehörden Auskünfte einholen.
(2) Wird ein Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters voraus, nach der die kostenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen.
(3) Die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt ausschließlich durch Entrichtung an die zuständige Kasse des Rechtsträgers der Zulassungsbehörde. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut reicht hierfür nicht aus.
(4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis der Nachweis über die Zahlung erbracht wird oder eine Bescheinigung der zuständigen Kasse vorgelegt wird, dass die Zulassung dennoch erfolgen kann.

§ 3 Rückstandsregister

(1) Die Zulassungsbehörde führt ein Register über rückständige Kosten und Säumniszuschläge aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen (Rückstandsregister). In dieses Register sind die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner (Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) sowie Höhe und Grund der rückständigen Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge aufzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 gespeicherten Daten dürfen an andere hessische Zulassungsbehörden nur übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten darf auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen.
(3) Die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Art und Weise der Durchführung der Datenübermittlung sowie über Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen.
(4) Die im Rückstandsregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn die rückständigen Kosten und Säumniszuschläge beglichen wurden oder dauerhaft auf deren Erhebung verzichtet wurde.

§ 4 Bagatellgrenze

Rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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