SGB11§76V RP
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Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 8. September 1995

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 8. September 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.08.2012 (GVBl. S. 306)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. September 199501.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Errichtung01.10.2001
§ 2 - Zusammensetzung01.09.2012
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.09.2012
§ 4 - Amtsdauer und Ausscheiden01.10.2001
§ 5 - Amtsführung01.10.2001
§ 6 - Einleitung des Schiedsverfahrens01.10.2001
§ 7 - Vorbereitung und Einladung01.10.2001
§ 8 - Verfahren01.10.2001
§ 9 - Erstattungen und Entschädigungen01.09.2012
§ 10 - Gebühren, Verteilung der Kosten01.09.2012
§ 11 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014-1015-), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung

(1) Für das Land Rheinland-Pfalz wird eine Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errichtet.
(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode (§ 4 Abs. 1) von einem Landesverband der Pflegekassen und einer Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz geführt, soweit die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen nichts anderes vereinbaren (Geschäftsstelle). Die Entscheidung, bei welchem Landesverband der Pflegekassen oder bei welcher Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen die Geschäftsstelle für die jeweilige Amtsperiode eingerichtet wird, treffen die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen; soweit eine Einigung nicht zustande kommt, trifft das fachlich zuständige Ministerium die Entscheidung.
(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus
1.
einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied,
2.
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern,
3.
sechs die Pflegekassen vertretenden Mitgliedern,
4.
einem den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vertretenden Mitglied,
5.
einem den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretenden Mitglied und
6.
acht die Pflegeeinrichtungen vertretenden Mitgliedern.
(2) Jedes Mitglied hat ein stellvertretendes Mitglied (Ersatzmitglied). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Mitglieder getroffenen Regelungen für die Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den in Absatz 2 genannten Stellen (beteiligte Organisationen) gemeinsam bestellt; das vorsitzende Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Bestimmung durch Los. Die Bestellung wird wirksam, sobald sich das Mitglied gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zur Amtsübernahme bereit erklärt hat.
(2) Durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle werden bestellt
1.
jeweils ein die Pflegekassen vertretendes Mitglied
a)
von der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,
b)
vom BKK Landesverband Mitte,
c)
von der IKK Südwest,
d)
von der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, zugleich handelnd für die Krankenkasse für den Gartenbau,
e)
vom Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) - Landesvertretung Rheinland-Pfalz - und
f)
von der Knappschaft-Bahn-See, Regionaldirektion Saarbrücken,
2.
das den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vertretende Mitglied von diesem,
3.
das den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretende Mitglied vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
4.
fünf die Pflegeeinrichtungen vertretende Mitglieder von der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz,
5.
zwei die Pflegeeinrichtungen vertretende Mitglieder vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz - und
6.
ein die Pflegeeinrichtungen vertretendes Mitglied gemeinsam vom Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. und vom Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V.
(3) Der Schiedsstelle sollen als Mitglieder und Ersatzmitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 jeweils Frauen und Männer in gleicher Zahl angehören; die Geschäftsstelle und die beteiligten Organisationen wirken vor Beginn einer Amtsperiode (§ 4 Abs. 1) darauf hin, dass eine Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern möglichst vermieden wird. Scheidet während einer Amtsperiode ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aus, dessen Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit einer beteiligten Organisation aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgabe nicht möglich ist; sie hat der Geschäftsstelle die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
(4) Erneute Bestellung ist zulässig.
(5) Soweit im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 keine Personen für das Amt des vorsitzenden Mitglieds oder der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder benannt werden oder im Verfahren nach Absatz 2 keine Mitglieder bestellt werden, benennt das fachlich zuständige Ministerium die Personen und bestellt auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder.

§ 4 Amtsdauer und Ausscheiden

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre (Amtsperiode); die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die erste Amtsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2000.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder können vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die übrigen Mitglieder können jederzeit von den sie bestellenden Organisationen, im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 vom fachlich zuständigen Ministerium abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Niederlegung eines Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat das vorsitzende Mitglied und die beteiligten Organisationen zu benachrichtigen.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder, im Verhinderungsfall ihre Ersatzmitglieder, sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; im Falle ihrer Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens

Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle in den nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Fällen bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt. Im Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Vertragsparteien anzugeben, der Sachverhalt darzustellen, über das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen zu berichten und die Gegenstände zu bezeichnen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

§ 7 Vorbereitung und Einladung

(1) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient es sich der Geschäftsstelle.
(2) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Vertragsparteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragsparteien zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein. Die Einladung ergeht nachrichtlich an die Ersatzmitglieder. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben; die erforderlichen Beratungsunterlagen sind beizufügen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 8 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Grund nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Es kann auch in Abwesenheit von Vertragsparteien verhandelt werden, sofern in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens jeweils vier die Pflegekassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die Pflegeeinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) vertretende Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn über denselben Gegenstand wegen Beschlußunfähigkeit in einer zweiten mündlichen Verhandlung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen der Schiedsstelle werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die Ergebnisniederschrift und die mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung sind den Vertragsparteien zuzustellen; den Mitgliedern der Schiedsstelle sind die Ergebnisniederschrift und die Entscheidung zuzuleiten.

§ 9 Erstattungen und Entschädigungen

(1) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten für sonstige bare Auslagen und für Zeitaufwand eine Pauschale, deren Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen; die Festsetzung bedarf der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, so setzt das fachlich zuständige Ministerium die Pauschale nach Anhörung der beteiligten Organisationen fest. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(3) Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung, Ersatz der sonstigen baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand von den sie bestellenden Organisationen. Maßgebend sind die Vorschriften, die für Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen gelten.
(4) Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) findet in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seiner §§ 4 bis 4 b, 10, 15 bis 18 und 23 entsprechende Anwendung. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.

§ 10 Gebühren, Verteilung der Kosten

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 300,00 bis 5000,00 EUR erhoben. Die Gebühren setzt das vorsitzende Mitglied nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles fest; sie werden mit ihrer Bekanntgabe an die Gebührenschuldner fällig.
(2) Die Gebühren tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.
(3) Kosten der Schiedsstelle, die nicht durch die Gebühren gedeckt werden, tragen die beteiligten Organisationen nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder in der Schiedsstelle.

§ 11

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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Ministerpräsident
Fußnoten
*)
Verkündet am 29. 9. 1995
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