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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundes- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren) Vom 8. März 2004

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundes- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren) Vom 8. März 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 618, 619)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundes- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren) vom 8. März 200420.03.2004
Eingangsformel20.03.2004
§ 1 - Gebührenpflichtige Sondernutzung12.10.2021
§ 2 - Gebühren nach dem Wert der Sondernutzung12.10.2021
§ 3 - Bemessung der Gebühr20.03.2004
§ 4 - Kapitalisierung12.10.2021
§ 5 - Schuldner der Gebühr20.03.2004
§ 6 - Gebührenfreie Sondernutzungen12.10.2021
§ 7 - Persönliche Gebührenfreiheit20.03.2004
§ 8 - Entstehen der Gebührenpflicht, Verfahren20.03.2004
§ 9 - Widerruf bei Verzug20.03.2004
§ 10 - Aufhebung von Vorschriften20.03.2004
§ 11 - In-Kraft-Treten28.11.2012
Anlage - Gebührenverzeichnis12.10.2021
Aufgrund
1.
des § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 287) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217) und
2.
des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166)
wird verordnet:

§ 1 Gebührenpflichtige Sondernutzung

Für Sondernutzungen an Bundes- und Landesstraßen sind Gebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu erheben.

§ 2 Gebühren nach dem Wert der Sondernutzung

(1) Ist in dem anliegenden Gebührenverzeichnis eine Sondernutzungsart nicht enthalten, so beträgt
1.
die wiederkehrende Jahresgebühr mindestens 0,5, höchstens 10 Prozent,
2.
die einmalige Gebühr 15 Prozent
des für das Jahr der Antragstellung zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung.
(2) Wird eine wiederkehrende Monatsgebühr festgesetzt, so beträgt sie ein Zwölftel der nach Abs. 1 zu errechnenden Jahresgebühr.
(3) Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen.

§ 3 Bemessung der Gebühr

(1) Bei einer Sondernutzung, für die in dem Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen
1.
nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs,
2.
nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraumes,
3.
nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung.
(2) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine feste Gebühr enthalten ist, ist diese Gebühr festzusetzen.
(3) Bei Sondernutzungen, deren Ausübung voraussichtlich ein Jahr und mehr andauern wird, ist eine jährliche wiederkehrende Gebühr festzusetzen. Die wiederkehrende Gebühr kann auch in monatlichen Raten festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr nach Tagen ist die volle Tagesgebühr auch dann festzusetzen, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des Tages ausgeübt wird.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Gebühr ermäßigen oder erlassen, wenn
1.
die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder
2.
dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 4 Kapitalisierung

(1) Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird.
(2) Ist die Sondernutzungserlaubnis befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Davon abzuziehen ist derjenige Betrag, der sich bei regelmäßiger Entrichtung der Gebühren aus der Verzinsung mit einem Zinssatz von 2 Prozent ergeben würde.
(3) Ist die Sondernutzungserlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die voraussichtliche Laufzeit bis zum Widerruf, höchstens jedoch eine Laufzeit von 20 Jahren, der Berechnung zu Grunde zu legen ist.

§ 5 Schuldner der Gebühr

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
1.
wer die Sondernutzungserlaubnis beantragt oder wem sie erteilt worden ist,
2.
wer die Gebühr durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer nach § 52 Abs. 9 des Hessischen Straßengesetzes von dem dort näher bezeichneten Zeitpunkt an eine vertraglich vereinbarte Sondernutzung ausübt,
4.
wer eine Sondernutzung nach § 52 Abs. 10 des Hessischen Straßengesetzes ausübt,
5.
wer eine Straße zu einer Sondernutzung ohne die nach § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes oder § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes erforderliche Erlaubnis gebraucht.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Gebührenfreie Sondernutzungen

Als Sondernutzungen sind gebührenfrei:
1.
Kreuzungen der Straßen mit ober- oder unterirdischen Leitungen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser sowie der öffentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen,
2.
Kreuzungen der Straße mit Schienenbahnen oder Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221), und den diesen gleichgestellten Eisenbahnen,
3.
von der Straßenbauverwaltung allgemein eingeführte private Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer.

§ 7 Persönliche Gebührenfreiheit

Die Religionsgemeinschaften sind von der Zahlung von Gebühren für Sondernutzungen befreit, die zur Ankündigung religiöser Handlungen oder zu einem kurzfristigen Zweck ausgeübt werden. § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 8 Entstehen der Gebührenpflicht, Verfahren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht in den Fällen des § 5 Nr. 3 und 5 mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und in den Fällen des § 5 Nr. 4 zu dem in § 52 Abs. 9 des Hessischen Straßengesetzes näher bezeichneten Zeitpunkt.
(2) Hat die Behörde nach § 3 Abs. 4 die Gebühr ermäßigt oder erlassen und fallen später die Gründe für die Ermäßigung oder für den Erlass weg, so kann eine Gebühr festgesetzt werden.
(3) In den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 16 Abs. 7 Satz 3 des Hessischen Straßengesetzes hat die für die Erlaubnis oder die Ausnahmegenehmigung zuständige Behörde die dem Antragsteller aufzuerlegenden Sondernutzungsgebühren, Verwaltungskosten und Auslagen einzuziehen und an den Träger der Straßenbaulast weiterzuleiten.
(4) Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

§ 9 Widerruf bei Verzug

Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen wiederkehrenden Gebühr länger als drei Monate oder im Falle einer einmaligen oder befristet ausgeübten Sondernutzung in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über Sondernutzungsgebühren vom 1. Dezember 1964 (GVBl. I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2001 (GVBl. I S. 471), wird aufgehoben.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

Gebührenverzeichnis
Gebühr in EUR
Sondernutzung einer Straße durch jährlich sonstige
1. Kreuzung von
1.1 ober- und unterirdisch verlegten Leitungen (z. B. für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser mit den Hausanschlüssen, Rohr- und Kabelleitungen) 100 bis 400
1.2 Schienenbahnen und Seilbahnen
1.2.1 auf Dauer 130 bis 650
1.2.2 vorübergehend 2 bis 3 je Kalendertag mindest. 50
1.3 Schienenbahnen und Seilbahnen höhenfrei
1.3.1 auf Dauer 65 bis 325
1.3.2 vorübergehend 1 je Kalendertag mindest. 30
1.4 Förderbänder u. ä. einschl. Masten, Schächte und dergl.
1.4.1 auf Dauer 65 bis 325
1.4.2 vorübergehend 1 je Kalendertag mindest. 30
2. Überführung eines privaten Weges 130 bis 400
3. Längsverlegung von
3.1 privaten ober- und unterirdischen Leitungen aller Art (z. B. für Werksleitungen, Hausanschlüsse, Rohr- und Kabelleitungen) je angefangene 100 m 65
3.2 Gleisen
je angefangene 100 m 65
3.3 O-Busleitungen je Leitung in einer Fahrtrichtung und je angefangene 100 m 33
4. Bauliche Anlagen einschl. Schilder, Pfosten, Masten und Ähnliches
4.1 Schilder, Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschilder) bis zu 0,6 qm
4.1.1 auf Dauer 30 bis 230
4.1.2 vorübergehend 1 je Kalendertag mindest. 20
4.2 Hinweisschilder über 0,6 qm, Werbeschilder
4.2.1 auf Dauer 100 bis 550
4.2.2 vorübergehend 3,50 bis 6,50 je Kalendertag mindest. 50
4.3 Masten, soweit nicht im Zusammenhang mit einer Kreuzung oder Längsverlegung von Leitungen
4.3.1 auf Dauer 100 bis 400
4.3.2 vorübergehend 2 je Kalendertag mindest. 40
4.4 Fahnenmasten, Triumphbogen u. Transparente u. dergl., Wartehallen ohne Verkaufsbetrieb u. ä.
4.4.1 auf Dauer 30 bis 130
4.4.2 vorübergehend 2 je Kalendertag mindest. 40
4.5 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Automaten
4.5.1 auf Dauer 130 bis 800
4.5.2 vorübergehend 6,50 bis 10 je Kalendertag
4.6 Schaustellungseinrichtung vorübergehend 6,50 bis 10 je Kalendertag
4.7 Verladestelle, Anlage zur Holzbringung u. ä., Waagen
4.7.1 auf Dauer 65 bis 325
4.7.2 vorübergehend 2 bis 3 je Kalendertag mindest. 30
4.8 Gerüste, Bauzäune, Werkzeughütten u. ä. 2 je Kalendertag mindest. 40
5. Sonstige Sondernutzung
5.1 vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen (soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend) einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel) 6,50 bis 10 je Kalendertag mindest. 50
5.2 Lagerung von Material 6,50 bis 10 je Kalendertag mindest. 50
5.3 Gewerbliche Veranstaltung
5.3.1 Ausstellungswagen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Märkte o. ä. 6,50 bis 13 je Kalendertag mindest. 50
5.3.2 Filmaufnahmen 13 bis 25 je Kalendertag mindest. 200
5.4 Abstellen eines Containers
5.4.1 auf Dauer 80 bis 200
5.4.2 vorübergehend 0,35 bis 1 je Kalendertag mindest. 10
5.5 Flächenwerbung (Plakatanschlagtafel, Werbetafel, Plakatanschlag an Bauzäunen) je qm Ansichtsfläche
5.5.1 auf Dauer 40 bis 200
5.5.2 vorübergehend 0,50 je Kalendertag, mindest. 20
5.6 Baustellenzufahrten 100 bis 500
5.7 Zufahrten 50 bis 1000
6. Übermäßige Benutzung im Sinne von § 29 und § 46 StVO
6.1 rad- oder motorsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung 500 bis 650 je Kalendertag
6.2 Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke 40 bis 65 je Kalendertag
6.3 Sondernutzung im Übrigen, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbliche oder gewerbsmäßige Zwecke erfolgt 5 bis 1000 je Kalendertag
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