Landesgesetz zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 8. Oktober 2013
Landesgesetz zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 8. Oktober 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch § 122 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 302)*) |
Fußnoten
*)
Das Gesetz vom 19.12.2014 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch Artikel 6 der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. Oktober 2013 | 16.10.2013 |
Eingangsformel | 16.10.2013 |
§ 1 - Gemeinsames Landesgremium | 16.10.2013 |
§ 2 - Aufgaben | 16.10.2013 |
§ 3 - Zusammensetzung | 01.01.2016 |
§ 4 - Bestellung der Mitglieder | 16.10.2013 |
§ 5 - Amtsdauer und Ausscheiden | 16.10.2013 |
§ 6 - Verfahren | 16.10.2013 |
§ 7 - Inkrafttreten | 16.10.2013 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gemeinsames Landesgremium
Bei dem fachlich zuständigen Ministerium wird ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) errichtet. Das fachlich zuständige Ministerium führt die Geschäfte des Gemeinsamen Landesgremiums und richtet hierfür eine Geschäftsstelle ein.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Gemeinsame Landesgremium gibt Empfehlungen zu sektorenübergreifenden medizinischen Versorgungsfragen ab. Es behandelt insbesondere Fragestellungen der aktuellen und künftigen Bedarfe einer flächendeckenden medizinischen Versorgung unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Morbidität. Es kann regionale medizinische Versorgungsbedarfe erörtern, diesbezügliche Konzepte erarbeiten und hierzu Empfehlungen abgeben.
(2) Dem Gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zu Stellungnahmen zur Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Abs. 1 SGB V und zu den vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu treffenden Entscheidungen zu geben.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann dem Gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit geben, Empfehlungen zur Krankenhausplanung abzugeben, soweit sektorenübergreifende Fragestellungen betroffen sind.
§ 3 Zusammensetzung
Dem Gemeinsamen Landesgremium gehören an
1.
drei vom fachlich zuständigen Ministerium benannte Mitglieder, von denen ein Mitglied den Vorsitz führt,
2.
je ein
a)
von der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse als Landesverband,
b)
vom BKK Landesverband Mitte,
c)
von der IKK Südwest als Landesverband,
d)
von den Ersatzkassen gemeinsam,
e)
von der Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse als Landesverbände gemeinsam und
f)
vom Landesausschuss Rheinland-Pfalz des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V.
benanntes Mitglied,
3.
drei von der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz benannte Mitglieder,
4.
drei von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. benannte Mitglieder,
5.
zwei von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz benannte Mitglieder,
6.
ein von der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz benanntes Mitglied,
7.
ein von der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz benanntes Mitglied,
8.
je ein vom Landkreistag Rheinland-Pfalz und vom Städtetag Rheinland-Pfalz benanntes Mitglied,
9.
zwei von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz benannte Mitglieder,
10.
zwei von den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen gemeinsam benannte Mitglieder und
11.
ein von den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Organisationen auf Landesebene gemeinsam benanntes Mitglied.
§ 4 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums werden schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Landesgremiums benannt; die erneute Benennung ist zulässig.
(2) Die benennenden Stellen haben der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Landesgremiums für jedes von ihnen zu benennende Mitglied jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen; das fachlich zuständige Ministerium trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Gemeinsamen Landesgremiums mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Es bestellt aufgrund der Benennungen die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied (Ersatzmitglied). Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 1 und 3 finden keine Anwendung, soweit einer benennenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; sie hat dem fachlich zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums getroffenen Regelungen für die Ersatzmitglieder entsprechend.
§ 5 Amtsdauer und Ausscheiden
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums beträgt fünf Jahre (Amtsperiode); die Amtsdauer der während einer laufenden Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode. Die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.
(2) Die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums können jederzeit von den sie benennenden Stellen abberufen werden; die Abberufung ist der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Landesgremiums unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. Die Niederlegung des Amts ist der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Landesgremiums schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
§ 6 Verfahren
(1) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Landesgremiums lädt die Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums schriftlich oder in elektronischer Form zu den Sitzungen ein; der Einladung sollen die Tagesordnung und die erforderlichen Sitzungsunterlagen beigefügt werden. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens drei Wochen liegen.
(2) Das Gemeinsame Landesgremium trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten kann eine Entscheidung auch im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren in elektronischer Form mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen werden. Jedes Mitglied des Gemeinsamen Landesgremiums hat eine Stimme.
(3) Das Gemeinsame Landesgremium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden und Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Die nach § 3 Nr. 10 benannten Mitglieder erhalten Ersatz ihres mit ihrem Amt verbundenen Aufwands nach den Bestimmungen des § 140 f Abs. 5 SGB V. Im Übrigen können die benennenden Stellen den von ihnen benannten Mitgliedern den mit ihrem Amt verbundenen Aufwand ersetzen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 8. Oktober 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Feedback