Gesetz zur Organisation der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Vom 16. Dezember 2011
Gesetz zur Organisation der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Vom 16. Dezember 2011
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 geändert, § 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 618, 619) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817, 818)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Organisation der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung vom 16. Dezember 2011 | 01.01.2012 |
§ 1 | 12.10.2021 |
§ 2 | 12.10.2021 |
§ 3 | 01.01.2012 |
§ 1
(1) Es wird eine obere Straßenbaubehörde mit der Bezeichnung „Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement“ eingerichtet, die die Aufgaben des bisherigen Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung und seiner Außenstellen wahrnimmt. Die Behörde hat ihren Dienstsitz in Wiesbaden. Die Aufgaben von Planung, Bau, Betrieb und Verkehr werden nach Sparten organisiert.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten des bisherigen Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und der ihnen zugeordneten Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien sowie des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung als zur oberen Straßenbaubehörde an den bisherigen Dienstorten versetzt, soweit hinsichtlich des Dienstortes keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.
§ 2
Die für den Straßen- und Brückenbau sowie den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zusammenschluss, die Auflösung und die Bildung von Außenstellen der oberen Straßenbaubehörde sowie die Zuordnung von Straßenmeistereien zu diesen Außenstellen zu regeln.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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