Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005
Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 503) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 | 01.01.2006 |
Eingangsformel | 01.01.2006 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes, allgemeine Grundsätze der pflegerischen Angebotsstruktur | 01.01.2016 |
§ 2 - Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur | 01.01.2006 |
§ 3 - Pflegestrukturplanung | 01.01.2006 |
§ 4 - Regionale Pflegekonferenzen | 01.01.2016 |
§ 5 - Förderung von Fachkräften der Beratung und Koordinierung in Pflegestützpunkten | 01.01.2017 |
§ 6 - Förderung komplementärer Angebote und von Modellprojekten und sonstigen Maßnahmen | 01.01.2016 |
§ 7 - Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen | 01.01.2006 |
§ 8 - Selbstverwaltung | 01.01.2006 |
§ 9 - Verordnungsermächtigungen | 01.01.2017 |
§ 10 - Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen | 01.01.2005 |
§ 11 - In-Kraft-Treten | 01.01.2006 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Gesetzes, allgemeine Grundsätze der pflegerischen Angebotsstruktur
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Angebotsstruktur und deren bedarfsgerechte Weiterentwicklung in den Bereichen der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege und der komplementären Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege (pflegerische Angebotsstruktur), um die Pflege und die damit zusammenhängende soziale Betreuung nachhaltig für Menschen zu gewährleisten, die aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheit, Behinderung oder aus anderen Gründen hierauf angewiesen sind.
(2) Im Rahmen der Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:
1.
Die Angebotsstruktur soll sich an den Bedürfnissen der auf die Hilfen angewiesenen Menschen und ihrer Angehörigen orientieren und das Selbstbestimmungsrecht der auf die Hilfen angewiesenen Menschen wahren.
2.
Die Leistungen sollen ortsnah, aufeinander abgestimmt, kooperativ und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt angeboten werden.
3.
Die Angebotsstruktur ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie neuer Wohn- und Pflegeformen weiterzuentwickeln.
4.
Der Zugang zu den Angeboten soll durch eine flächendeckende Beratungsstruktur in den Pflegestützpunkten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt werden.
5.
Der Vorrang von Prävention und Rehabilitation ist zu berücksichtigen; auf eine Inanspruchnahme entsprechender Leistungen ist hinzuwirken.
6.
Dem Vorrang der ambulanten vor den stationären Leistungen soll durch die Weiterentwicklung entsprechender ambulanter Angebote wie Sozialstationen und weitere ambulante Pflegedienste und die Entwicklung neuer Wohn- und Pflegeformen und sonstiger Angebote, die die auf Pflege und die damit zusammenhängende soziale Betreuung angewiesenen Menschen zu einer selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung außerhalb von stationären Einrichtungen befähigen, Rechnung getragen werden.
7.
Unterschiedlichen Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen aufgrund ihrer ethnischen oder kulturellen Herkunft, ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität soll im Rahmen der Leistungserbringung angemessen Rechnung getragen werden.
8.
Pflegende Angehörige, soziale Netzwerke einschließlich der Nachbarschaften und in der Pflege bürgerschaftlich engagierte Menschen sind als wesentlicher Teil der Angebotsstruktur zu unterstützen.
(3) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und zur Umsetzung der Grundsätze des Absatzes 2 arbeiten das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften, die Leistungserbringer und die Kostenträger sowie deren Verbände unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der im Bereich der Pflege bestehenden sonstigen Verbände und Organisationen eng zusammen.
§ 2 Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende und die Ergebnisse der Pflegestrukturplanung nach § 3 sowie die Trägervielfalt berücksichtigende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen und weiterzuentwickeln; sie arbeiten hierbei eng mit den Trägern der Dienste und Einrichtungen, den Pflegekassen und den sonstigen Kostenträgern zusammen. Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände sollen eigene Dienste oder Einrichtungen nur errichten und unterhalten, soweit diese nicht von freigemeinnützigen oder privaten Trägern errichtet und unterhalten werden.
§ 3 Pflegestrukturplanung
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte stellen unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 genannten Grundsätze für die pflegerische Angebotsstruktur für ihr Gebiet Pflegestrukturpläne für ambulante Dienste und teilstationäre und vollstationäre Einrichtungen auf und schreiben diese regelmäßig fort. Sie haben dabei
1.
den vorhandenen Bestand an Diensten und Einrichtungen zu ermitteln,
2.
zu prüfen, ob ein qualitativ und quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftliches Versorgungsangebot in den einzelnen Leistungsbereichen unter Berücksichtigung der Trägervielfalt zur Verfügung steht und
3.
über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur zu entscheiden.
Die Pflegestrukturplanung hat sich auch auf die komplementären Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege, die Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements und die Entwicklung neuer Formen pflegerischer Angebote zu erstrecken.
(2) Das Land unterstützt die Landkreise und die kreisfreien Städte bei der Pflegestrukturplanung; es kann unter Beteiligung des Landespflegeausschusses insbesondere Empfehlungen für das Verfahren der Pflegestrukturplanung und zur Weiterentwicklung der Angebotsstrukturen geben.
§ 4 Regionale Pflegekonferenzen
(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt bildet zur Unterstützung bei der Umsetzung der ihm oder ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben eine Regionale Pflegekonferenz. Aufgabe der Regionalen Pflegekonferenzen ist insbesondere die Mitwirkung bei der Planung, Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur, der Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements und der Bildung kooperativer Netzwerke auf örtlicher Ebene.
(2) Den Regionalen Pflegekonferenzen sollen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Dienste und Einrichtungen, der in den Pflegestützpunkten tätigen Fachkräfte der Beratung und Koordinierung, der Pflege- und Krankenkassen und sonstiger Sozialleistungsträger, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, der im Bereich der Pflege bestehenden Verbände und sonstigen Organisationen sowie von Selbsthilfegruppen pflegebedürftiger Menschen oder ihrer Angehörigen angehören.
§ 5 Förderung von Fachkräften der Beratung und Koordinierung in Pflegestützpunkten
(1) Das Land fördert nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel die Personal- und die Sachkosten von insgesamt bis zu 135 vollzeitbeschäftigten oder der entsprechenden Anzahl von teilzeitbeschäftigten Fachkräften der Beratung und Koordinierung in Pflegestützpunkten, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Gefördert werden
1.
die Personalkosten in Höhe von bis zu 80 v. H. der angemessenen Kosten einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft der Beratung und Koordinierung oder der entsprechenden Anzahl teilzeitbeschäftigter Fachkräfte der Beratung und Koordinierung und
2.
die Sachkosten pauschal in Höhe von 5 000 EUR.
(2) Fachkräfte der Beratung und Koordinierung haben insbesondere die Aufgabe, Hilfe suchende Menschen und ihre Angehörigen qualifiziert zu beraten, die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zu vermitteln, das Hilfeangebot zu koordinieren, bürgerschaftlich engagierte Menschen zu gewinnen, zu unterstützen und in die Angebotsstrukturen einzubeziehen sowie Netzwerke für die Pflege und soziale Betreuung zu initiieren. Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gehört nur dann zu den Aufgaben der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung, wenn durch die Pflegekassen eine vollständige oder teilweise Übertragung dieser Aufgabe erfolgt ist.
(3) Die Fachkräfte der Beratung und Koordinierung arbeiten mit den Diensten und Einrichtungen, den Anbietern komplementärer und niedrigschwelliger Hilfen, den Landkreisen und den kreisfreien Städten im Rahmen der Pflegestrukturplanung, den Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den sonstigen an der Pflege Beteiligten eng zusammen. Sie haben ihre Aufgaben trägerunabhängig und trägerübergreifend wahrzunehmen. Sie informieren die Regionale Pflegekonferenz regelmäßig über ihre Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erkenntnisse.
(4) Anstellungsträger von Fachkräften der Beratung und Koordinierung können sein:
1.
einzelne zugelassene ambulante Pflegedienste oder mehrere zugelassene ambulante Pflegedienste in gemeinsamer Trägerschaft,
2.
Trägerverbünde, denen mindestens ein zugelassener ambulanter Pflegedienst angehört, oder
3.
Landkreise oder kreisfreie Städte.
Die zuständige Landesbehörde legt die Zahl der in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils erforderlichen Fachkräfte der Beratung und Koordinierung fest; sie geht dabei von einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder der entsprechenden Anzahl teilzeitbeschäftigter Fachkräfte der Beratung und Koordinierung für landesweit durchschnittlich jeweils 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner aus.
(5) Die Förderung der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung erfolgt auf Antrag der Anstellungsträger durch die zuständige Landesbehörde. Sie wählt die zu fördernden Anstellungsträger nach Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage der von den Antragstellern vorzulegenden Gesamtkonzepte für die Durchführung der Aufgaben aus; die Entscheidung über die Auswahl eines Anstellungsträgers ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
(6) Eine vor dem 1. Januar 2017 erfolgte Entscheidung über die Trägerschaft einer Beratungs- und Koordinierungsstelle gilt für die darin festgelegte Dauer, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 als Entscheidung über die Auswahl eines Anstellungsträgers von Fachkräften der Beratung und Koordinierung nach Absatz 5 Satz 2.
§ 6 Förderung komplementärer Angebote und von Modellprojekten und sonstigen Maßnahmen
(1) Das Land sowie die Landkreise und die kreisfreien Städte fördern nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel jeweils in gleicher Höhe komplementäre Angebote im Vor- und Umfeld der Pflege; die Förderung soll zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus und der Weiterentwicklung der Angebote unter besonderer Berücksichtigung des bürgerschaftlichen Engagements gewährt werden.
(2) Das Land sowie die Landkreise und die kreisfreien Städte können auch Modellprojekte und sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur fördern; hierzu zählt auch der Einsatz von Fachkräften der Beratung und Koordinierung mit Schwerpunktaufgaben in Zusammenarbeit mit Pflegestützpunkten.
§ 7 Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sollen eng mit den Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen zusammenarbeiten mit dem Ziel, den unmittelbaren Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer erforderlichen Pflege sicherzustellen. Die Landesverbände der Pflegekassen sollen hierzu gemeinsam und einheitlich mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, dem Städtetag Rheinland-Pfalz und der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. sowie mit den Verbänden der Träger von Rehabilitationseinrichtungen, Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen oder, soweit keine Verbände bestehen, mit den Trägern selbst Vereinbarungen abschließen.
§ 8 Selbstverwaltung
Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und des Landespflegeausschusses durch Rechtsverordnung
1.
das Nähere zu bestimmen über
a)
die Maßnahmen des Landes zur Unterstützung der Landkreise und der kreisfreien Städte bei der Pflegestrukturplanung nach § 3 Abs. 2,
b)
die Förderung von Fachkräften der Beratung und Koordinierung in Pflegestützpunkten nach § 5, insbesondere die Aufgabenbereiche und die erforderliche Qualifikation der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung, die einzuhaltenden Qualitätsstandards, die Kriterien und das Verfahren zur Entscheidung über die Zahl und die Anstellungsträger der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung und die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Förderung einschließlich erforderlicher Übergangsregelungen,
c)
die Förderung der komplementären Angebote nach § 6 Abs. 1, insbesondere über die förderungsfähigen Bereiche sowie die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Förderung und
d)
die gesonderte Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere über die Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung auf die Pflegebedürftigen und
2.
die zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 zu bestimmen.
§ 10 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen
(1) Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 55), BS 82-20-1, wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird gestrichen.
2.
§ 12 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„§ 4 Abs. 4 Satz 5 sowie § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 8 Satz 3 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.“
3.
Die §§ 18 und 19 werden gestrichen.
(2) Durch die Änderungsbestimmung des Absatzes 1 bleibt die Befugnis des fachlich zuständigen Ministeriums, die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen zu ändern, unberührt.
§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Es treten in Kraft:
1.
§ 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2005,
2.
§ 9 am Tage nach der Verkündung,
3.
das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2006.
(2) Das Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen vom 28. März 1995 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 55), BS 82-20, tritt mit Ausnahme des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 am 1. Januar 2006 außer Kraft. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 außer Kraft.
(3) Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 514), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes, BS 82-20-1, tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft.
Mainz, den 25. Juli 2005
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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