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Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 31. Oktober 2013

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 31. Oktober 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.06.2016 (GVBl. S. 272)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. Oktober 201307.11.2013
Eingangsformel07.11.2013
§ 1 - Bildung07.11.2013
§ 2 - Zusammensetzung01.07.2016
§ 3 - Bestellung der Mitglieder07.11.2013
§ 4 - Geschäftsstelle, Geschäftsordnung und Rechtsaufsicht07.11.2013
§ 5 - Amtsdauer, Abberufung und Amtsniederlegung07.11.2013
§ 6 - Amtsführung und Sitzungsteilnahme07.11.2013
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens07.11.2013
§ 8 - Verfahren07.11.2013
§ 9 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung01.07.2016
§ 10 - Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand01.07.2016
§ 11 - Gebühren und Verteilung der Kosten01.07.2016
§ 12 - Änderung der Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch07.11.2013
§ 13 - Inkrafttreten07.11.2013
Aufgrund
des § 111 b Abs. 5 Satz 1 und des § 114 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108), und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung

(1) Im Land Rheinland-Pfalz wird gemäß § 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände eine Schiedsstelle gebildet. Sie entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesen sind.
(2) Landesverbände der Krankenkassen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1.
die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse als Landesverband,
2.
der BKK Landesverband Mitte,
3.
die IKK Südwest als Landesverband,
4.
die landwirtschaftliche Krankenkasse als Landesverband und
5.
die Knappschaft-Bahn-See als Landesverband.
Die Ersatzkassen können den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Landesvertretung Rheinland-Pfalz mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung beauftragen.
(3) Maßgebliche Verbände der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die erstmalige Bildung der Schiedsstelle sind
1.
die Arbeitsgemeinschaft Orthopädische Rehabilitation Rheinland-Pfalz/Saarland,
2.
der Verband der Privatkliniken in Rheinland-Pfalz e. V.,
3.
der Fachverband Sucht e. V., Sektion Rheinland-Pfalz,
4.
der Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e. V., Regionalgruppe Rheinland-Pfalz und
5.
der Landesverband Rheinland-Pfalz des Bundesverbands Geriatrie e. V.
Die in Absatz 2 Satz 1 und in Satz 1 genannten Organisationen sowie die Ersatzkassen bestimmen vier Jahre nach der erstmaligen Bildung der Schiedsstelle gemeinsam und im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, welche Verbände zu diesem Zeitpunkt maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene sind. Sie haben hierbei nachvollziehbare objektive Kriterien zugrunde zu legen; die Kriterien können auch in der Geschäftsordnung der Schiedsstelle bestimmt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. In der Folge findet das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4 alle vier Jahre mit der Maßgabe statt, dass statt der in Satz 1 genannten Verbände die jeweils zuletzt bestimmten Verbände bei der Bestimmung mitwirken.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus
1.
einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied mit Befähigung zum Richteramt (vorsitzendes Mitglied),
2.
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und
3.
jeweils drei die jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 111 a Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 c Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vertretenden Mitgliedern (übrige Mitglieder); in der Geschäftsordnung der Schiedsstelle kann bestimmt werden, dass sich die jeweiligen Vertragsparteien auch auf eine geringere, aber auf beiden Seiten gleiche Anzahl der übrigen Mitglieder einigen können.
(2) Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat ein stellvertretendes Mitglied (Ersatzmitglied). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Mitglieder getroffenen Regelungen für die Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Organisationen (beteiligte Organisationen) bestellen gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Bestellung durch das fachlich zuständige Ministerium. Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle werden durch die jeweiligen Vertragsparteien durch Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
(2) Der Schiedsstelle sollen als Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 jeweils Frauen und Männer in annähernd gleicher Zahl angehören; die Geschäftsstelle wirkt darauf hin, dass eine Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern möglichst vermieden wird.

§ 4 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung und Rechtsaufsicht

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Die beteiligten Organisationen legen gemeinsam im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium den Sitz der Geschäftsstelle fest. Das fachlich zuständige Ministerium kann eine Frist zur Festlegung des Sitzes bestimmen; kommt bis zum Ablauf der Frist eine Einigung nicht zustande, legt das fachlich zuständige Ministerium den Sitz fest.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen bei der Durchführung ihrer Aufgaben den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.
(3) Die beteiligten Organisationen beschließen eine Geschäftsordnung für die Schiedsstelle.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das fachlich zuständige Ministerium. Die Geschäftsstelle hat dem fachlich zuständigen Ministerium die Namen, Anschriften und sonstigen Kommunikationsdaten des vorsitzenden Mitglieds und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie auf Anforderung sonstige für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderliche Angaben und Dokumente zu übermitteln.

§ 5 Amtsdauer, Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die Amtsdauer des vorsitzenden Mitglieds und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden unparteiischen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden unparteiischen Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder können vom fachlich zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden; das Mitglied und die beteiligten Organisationen sind vorher anzuhören. Die beteiligten Organisationen können einen Antrag auf Abberufung stellen. Die übrigen Mitglieder können jederzeit von den sie bestellenden Organisationen abberufen werden; die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Die Amtsniederlegung eines Mitglieds ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder in elektronischer Form zu erklären. Diese hat das vorsitzende Mitglied, die beteiligten Organisationen und das fachlich zuständige Ministerium zu benachrichtigen.

§ 6 Amtsführung und Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; sie dürfen in Angelegenheiten, die eine Vertragspartei betreffen, bei der sie beschäftigt sind, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie ihre Ersatzmitglieder und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall haben die Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer der Vertragsparteien schriftlich oder in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle gestellten Antrag. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Der festzusetzende Vereinbarungsinhalt ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen. Die Geschäftsstelle leitet den übrigen Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrags zu.

§ 8 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung soll innerhalb von vier Monaten nach Stellung eines Antrags nach § 7 Satz 1 erfolgen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich; eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort und Zeit der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Mitglieder; gleichzeitig ist das fachlich zuständige Ministerium zu benachrichtigen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens drei Wochen liegen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben; die erforderlichen Beratungsunterlagen sind beizufügen.
(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. Nach Eröffnung der Verhandlung trägt das vorsitzende Mitglied den Sachstand vor. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das vorsitzende Mitglied wirkt auf sachdienliche Anträge und eine einvernehmliche Lösung hin. Es hat jedem Mitglied der Schiedsstelle auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist den Vertragsparteien und dem fachlich zuständigen Ministerium zuzuleiten.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann das vorsitzende Mitglied anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn das vorsitzende Mitglied und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Ersatzmitglieder anwesend sind; in der Einladung zur nächsten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.

§ 10 Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand

(1) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten für sonstige bare Auslagen und für Zeitaufwand eine Pauschale. Die Höhe der Pauschale wird in der Geschäftsordnung bestimmt; sie kann nach Umfang, insbesondere bei sich anschließenden Gerichtsverfahren, Bedeutung und Schwierigkeit der Verfahren unterschiedlich bemessen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt das fachlich zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten Organisationen die Pauschale fest. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(3) Die von der Schiedsstelle nach § 8 Abs. 3 Satz 6 hinzugezogenen Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) findet in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seiner §§ 4 bis 4 c, 10, 15 bis 18 und 23 entsprechende Anwendung. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.

§ 11 Gebühren und Verteilung der Kosten

(1) Die Schiedsstelle erhebt für jedes Verfahren eine Gebühr in Höhe von 1 000,00 bis 8 000,00 Euro. In der Geschäftsordnung der Schiedsstelle können im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium andere Gebührensätze festgelegt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied setzt die zu erhebende Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens fest; sie wird nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Vertragsparteien fällig. Die Vertragsparteien tragen die Gebühr jeweils zur Hälfte. Soweit die Schiedsstelle in einem Gerichtsverfahren zur Kostentragung verurteilt wird, werden diese Kosten von den Vertragsparteien nach näherer Regelung der Geschäftsordnung getragen.
(3) Soweit die Kosten der Schiedsstelle nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden sie von den beteiligten Organisationen getragen. Die Aufteilung der Kostenanteile erfolgt nach einem von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestimmten Kostenschlüssel; der Kostenschlüssel wird in die Geschäftsordnung der Schiedsstelle aufgenommen. Kommt ein gemeinsam bestimmter Kostenschlüssel nicht zustande, wird der Kostenschlüssel durch das fachlich zuständige Ministerium bestimmt.

§ 12 Änderung der Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

Die Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 273), geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 82-2, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Landesverordnung
über die Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 31. Oktober 2013 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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