RegLastG
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über den Regionalen Lastenausgleich betreffend den Flughafen Frankfurt Main (Regionallastenausgleichsgesetz - RegLastG) Vom 18. Dezember 2017

Gesetz über den Regionalen Lastenausgleich betreffend den Flughafen Frankfurt Main (Regionallastenausgleichsgesetz - RegLastG) Vom 18. Dezember 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.12.2021 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2021 (GVBl. S. 838)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Regionalen Lastenausgleich betreffend den Flughafen Frankfurt Main (Regionallastenausgleichsgesetz - RegLastG) vom 18. Dezember 201728.12.2017 bis 31.12.2026
§ 1 - Regionaler Lastenausgleich21.12.2021 bis 31.12.2026
§ 2 - Zweck des Regionalen Lastenausgleichs21.12.2021 bis 31.12.2026
§ 3 - Anspruchsberechtigung28.12.2017 bis 31.12.2026
§ 4 - Verfahren28.12.2017 bis 31.12.2026
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten21.12.2021 bis 31.12.2026
Anlage - Anspruchsberechtigte Kommunen sowie maximale Höhe der jährlichen Entschädigungsleistungen:28.12.2017 bis 31.12.2026

§ 1 Regionaler Lastenausgleich

Als Regionalen Lastenausgleich gewährt das für den Schutz gegen Fluglärm zuständige Ministerium für die Jahre 2017 bis 2026 Entschädigungen aus Landesmitteln in Höhe von insgesamt bis zu 45 310 000 Euro an Kommunen, die stark von Fluglärm durch den Flughafen Frankfurt Main betroffen sind. Die jährlichen Entschädigungsleistungen an die betroffenen Kommunen betragen bis zu 4 531 000 Euro.

§ 2 Zweck des Regionalen Lastenausgleichs

Die im Rahmen des Regionalen Lastenausgleichs gewährten Entschädigungsleistungen sind von den Kommunen zur nachhaltigen Kommunalentwicklung zu verwenden. Es sollen Maßnahmen realisiert werden, die zur Abmilderung von Folgen der Fluglärmbelastung oder zur sonstigen Verbesserung der Lebensqualität in den Kommunen geeignet sind.

§ 3 Anspruchsberechtigung

Die anspruchsberechtigten Kommunen sowie die maximale Höhe der jährlichen Entschädigungsleistungen sind in der diesem Gesetz beigefügten Anlage abschließend aufgeführt.

§ 4 Verfahren

(1) Eine Entschädigungsleistung wird auf Antrag der Kommune von dem für den Schutz gegen Fluglärm zuständigen Ministerium gewährt.
(2) Die Kommunen, die Entschädigungsleistungen erhalten haben, berichten im darauffolgenden Jahr dem für den Schutz gegen Fluglärm zuständigen Ministerium, für welche Maßnahmen die Entschädigungsleistungen eingesetzt wurden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage

Anspruchsberechtigte Kommunen sowie maximale Höhe der jährlichen Entschädigungsleistungen:
Stadt/Gemeinde Entschädigung jährlich
Bischofsheim 301 000 €
Büttelborn 407 000 €
Darmstadt 68 000 €
Flörsheim am Main 370 000 €
Ginsheim-Gustavsburg 217 000 €
Griesheim 85 000 €
Groß-Gerau 99 000 €
Hanau 60 000 €
Hattersheim am Main 70 000 €
Hochheim am Main 271 000 €
Kelsterbach 198 000 €
Mainz 45 000 €
Mörfelden-Walldorf 216 000 €
Mühlheim am Main 157 000 €
Nauheim 416 000 €
Neu-Isenburg 285 000 €
Offenbach am Main 393 000 €
Raunheim 469 000 €
Rüsselsheim 199 000 €
Trebur 67 000 €
Weiterstadt 138 000 €
Summe 4 531 000 €
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