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Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung) Vom 6. Oktober 2011

Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung) Vom 6. Oktober 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. S. 170)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung) vom 6. Oktober 201113.10.2011
Eingangsformel13.10.2011
§ 1 - Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums19.12.2020
§ 2 - Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums13.10.2011
§ 3 - Zuständigkeit der Baudienststelle19.12.2020
§ 4 - Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel04.04.2023
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten04.04.2023
§ 6 - Inkrafttreten03.12.2016
Aufgrund
1.
des § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126),
2.
des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
3.
des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
4.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums

(1) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig:
1.
die Erteilung eines Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung (§ 10a in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4b des Luftverkehrsgesetzes),
2.
die Aufsicht innerhalb der in Nr. 1 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes).
(3) Soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist, ist das für den Luftverkehr zuständige Ministerium
1.
Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
2.
für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig:
a)
die Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes),
b)
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung des Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes),
c)
die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes),
d)
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes),
e)
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebs (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes),
f)
die Aufsicht innerhalb der in der Nr. 2 Buchst. a bis e festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes),
g)
Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen (§ 19a des Luftverkehrsgesetzes),
h)
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes),
i)
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm aufgrund von § 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,
j)
die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes),
3.
für die Zulassung des Luftsicherheitsprogrammes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840), und die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), zuständig sowie
4.
für die Prüfung der Veränderung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die Einholung von Auskünften nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig.

§ 2 Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums

(1) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium als Landespolizeipräsidium ist oberste Luftsicherheitsbehörde, soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde
1.
nach § 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes und
2.
nach § 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
wahrnimmt.
(2) Luftsicherheitsbehörde im Sinne der §§ 7 und 10 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main.

§ 3 Zuständigkeit der Baudienststelle

Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Fall des § 79 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), die Baudienststelle des Bundes oder des Landes.

§ 4 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel

(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und das Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sind
1.
zuständige Anhörungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
2.
zuständige Planfeststellungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, soweit nicht der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist,
3.
zuständige Behörden für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den jeweils hierzu ergangenen Rechtsverordnungen übertragen sind,
4.
zuständige höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie
5.
zuständige höhere Verkehrsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257).
(2) Erstreckt sich eine Aufgabe auf die Zuständigkeitsbereiche beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der
1.
überwiegende Teil des betroffenen Geländes, Bauschutzbereiches oder beschränkten Bauschutzbereiches liegt,
2.
der Schwerpunkt der betroffenen Ausbildungstätigkeit eines Ausbildungsunternehmens, das Luftfahrerinnen oder Luftfahrer nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes ausbildet, liegt oder
3.
der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit einer Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes nach den §§ 20 bis 24 des Luftverkehrsgesetzes liegt.
In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 1 Abs. 1 über die Zuständigkeit.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.
nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium,
2.
nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie 9 des Luftsicherheitsgesetzes ist, soweit nicht nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 zuständige Regierungspräsidium,
3.
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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