SGB12SchiedsV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 23. August 1994

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 23. August 1994
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und §§ 1 und 3 geändert, § 10 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 463)
Fußnoten
*)
Die Überschrift lautet bis zum 1.1.2020 "Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch"

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 23. August 199401.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Errichtung01.01.2020
§ 2 - Zusammensetzung01.10.2001
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.01.2020
§ 4 - Amtsdauer, Ausscheiden01.02.2012
§ 5 - Amtsführung01.10.2001
§ 6 - Einleitung des Schiedsverfahrens01.10.2001
§ 7 - Vorbereitung und Einladung01.10.2001
§ 8 - Verfahren01.02.2012
§ 9 - Erstattungen und Entschädigungen01.02.2012
§ 10 - Gebühren, Verteilung der Kosten01.01.2020
§ 11 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund
des § 94 Abs. 5 und des § 151 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung

Für das Land Rheinland-Pfalz wird beim fachlich zuständigen Ministerium eines Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch errichtet. Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Geschäftsstelle) geführt. Die Geschäftsstelle unterliegt nur den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle. Dem fachlich zuständigen Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus
1.
einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied,
2.
fünf die Träger freigemeinnütziger Einrichtungen vertretenden Mitgliedern,
3.
einem die Träger privatgewerblicher Einrichtungen vertretenden Mitglied,
4.
drei die örtlichen Träger der Sozialhilfe vertretenden Mitgliedern und
5.
drei den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretenden Mitgliedern.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder haben jeweils ein stellvertretendes Mitglied (Ersatzmitglied). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Mitglieder getroffenen Regelungen für die Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Das fachlich zuständige Ministerium schlägt im Einvernehmen mit der LIGA der freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz, dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. – Landesgruppe Rheinland-Pfalz –, dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz ein vorsitzendes Mitglied vor und teilt den Vorschlag der Geschäftsstelle mit. Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Bestellung gilt als erfolgt, sobald die benannte Person sich gegenüber der Geschäftsstelle nach Aufforderung durch dieselbe zur Amtsübernahme bereit erklärt hat.
(2) Kann ein Einvernehmen nach Absatz 1 Satz 1 nicht hergestellt werden, wird das vorsitzende Mitglied von der Geschäftsstelle durch Los bestimmt. Die in das Losverfahren einzubeziehenden Kandidatinnen und Kandidaten sind durch die beteiligten Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle zu benennen.
(3) Durch Benennung gegenüber der Geschäftsstelle werden bestellt
1.
die die Träger freigemeinnütziger Einrichtungen vertretenden Mitglieder von der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz,
2.
das die Träger privatgewerblicher Einrichtungen vertretende Mitglied von dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz -,
3.
die die örtlichen Träger der Sozialhilfe vertretenden Mitglieder gemeinsam vom Landkreistag Rheinland-Pfalz und vom Städtetag Rheinland-Pfalz und
4.
die den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretenden Mitglieder vom fachlich zuständigen Ministerium.
Erneute Bestellung ist zulässig.
(4) Der Schiedsstelle sollen als weitere Mitglieder jeweils Frauen und Männer in gleicher Zahl angehören; die Geschäftsstelle und die beteiligten Organisationen wirken vor Beginn einer Amtsperiode (§ 4 Abs. 1 Satz 1) darauf hin, dass eine Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern möglichst vermieden wird. Scheidet während einer Amtsperiode ein weiteres Mitglied aus, dessen Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit einer bestellenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgabe nicht möglich ist; sie hat der Geschäftsstelle die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.

§ 4 Amtsdauer, Ausscheiden

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die übrigen Mitglieder können jederzeit von den entsendenden Stellen, im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 4 vom fachlich zuständigen Ministerium abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds mitzuteilen.
(4) Die Niederlegung eines Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat das vorsitzende Mitglied und die beteiligten Organisationen zu benachrichtigen.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder, im Verhinderungsfall ihre Ersatzmitglieder, sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; im Falle ihrer Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens

In dem schriftlichen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Parteien anzugeben, der Sachverhalt darzustellen, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen mitzuteilen und die Gegenstände zu bezeichnen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

§ 7 Vorbereitung und Einladung

(1) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient es sich der Geschäftsstelle.
(2) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die anderen Mitglieder der Schiedsstelle und die Parteien zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein. Die Einladung ergeht nachrichtlich an die Ersatzmitglieder. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben; die erforderlichen Beratungsunterlagen sind beizufügen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 8 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Grund nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Es kann auch in Abwesenheit von Parteien verhandelt werden, sofern in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens jeweils drei die Träger der Einrichtungen und die Träger der Sozialhilfe vertretende Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn über denselben Gegenstand wegen Beschlußunfähigkeit in einer zweiten mündlichen Verhandlung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen der Schiedsstelle werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die Ergebnisniederschrift und die Entscheidung sind den Parteien und den Mitgliedern der Schiedsstelle zuzuleiten.
(6) Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Erstattungen und Entschädigungen

(1) Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Das vorsitzende Mitglied erhält für sonstige bare Auslagen und für Zeitaufwand eine Pauschale, deren Höhe die beteiligten Organisationen vereinbaren; kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt das fachlich zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten Organisationen die Pauschale fest. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(2) Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung, Ersatz der sonstigen baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand von den sie bestellenden Organisationen. Maßgebend sind die Vorschriften, die für Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen gelten.
(3) Die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 hinzugezogenen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) findet in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seiner §§ 4 bis 4b, 10, 15 bis 18 und 23 entsprechende Anwendung. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

§ 10 Gebühren, Verteilung der Kosten

(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle wird für das Schiedsverfahren eine Gebühr in Höhe von 1 000 bis 10 000 Euro erhoben. Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls. Die Gebühr wird mit ihrer Bekanntgabe an die Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner fällig.
(2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle die Gebühr anteilmäßig zwischen den Parteien auf. Wird das Verfahren ohne Entscheidung der Schiedsstelle beendet, ist die Gebühr von der antragsstellenden Partei zu entrichten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht