AGSGB XII
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Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Vom 22. Dezember 2004

Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Vom 22. Dezember 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 463)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22. Dezember 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Träger der Sozialhilfe01.01.2013
§ 2 - Zuständigkeit01.01.2020
§ 3 - Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise01.01.2005
§ 4 - Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe und von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe01.01.2005
§ 5 - Kostenträger01.01.2005
§ 6 - Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe01.01.2020
§ 7 - Beteiligung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise01.01.2020
§ 8 - Erstattung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung01.01.2016
§ 9 - Übermittlung von Daten01.01.2017
§ 10 - Geltendmachung von Ansprüchen01.01.2011
§ 11 - Vorläufige Hilfeleistung01.01.2011
§ 12 - Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren01.01.2005
§ 13 - Zuständige Behörden01.01.2020
§ 14 - Verwaltungsvorschriften01.01.2005
§ 14a - (aufgehoben)01.01.2017
§§ 15 - 26 - Änderungen anderer Rechtsvorschriften01.01.2005
§ 27 - Entsteinerungsklausel01.01.2005
§ 28 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Aufgabe als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Soweit die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) als Geldleistungen erbracht werden, nehmen sie diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr; die Fachaufsicht obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
1.
die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
2.
die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist,
3.
die Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
4.
die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,
5.
die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei Leistungsberechtigten nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern bei diesen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden,
6.
die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bei an Krebs erkrankten Menschen sowie die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), sofern diese Hilfen während eines stationären Aufenthalts wegen Krebserkrankung oder nach einem solchen Aufenthalt zu gewähren sind,
7.
die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind und
8.
die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn gleichzeitig Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Zuständigkeit des Landes nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung erbracht wird.
(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 46b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Im Übrigen findet das zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung, soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht.
(4) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung nach Absatz 2 umfasst auch die Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen.
(5) Beziehen Leistungsberechtigte sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe ihre Hilfen und stellen damit eine gemeinsame Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen sicher. Gleiches gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 2 AGSGB IX oder nach § 4 dieses Gesetzes zur Durchführung der Aufgaben herangezogen ist. § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 3 Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können bestimmen, dass Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. Die Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden sind vorher zu hören. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen; die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.
(2) Die Landkreise können Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

§ 4 Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe und von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe

Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden Aufgaben, die dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.
(2) Werden Aufgaben nach § 3 oder § 4 durchgeführt, hat der zuständige Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu erstatten; § 7 bleibt unberührt. Von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 6 Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe beteiligen sich an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Höhe von 50 v.H. der Aufwendungen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Kostenbeteiligung ist der örtliche Träger der Sozialhilfe verpflichtet, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist eine Form des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum einzelner oder mehrerer Menschen im Sinne des § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, bei der auf der Grundlage einer Hilfeplanung Leistungen im Sinne des § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Kostenbeteiligung an den Aufwendungen für die Hilfen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 durch alle örtlichen Träger der Sozialhilfe anteilmäßig jeweils zur Hälfte entsprechend den in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Eckwerte der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nach Ländern - Daten nach einer Wartezeit von drei Monaten) ausgewiesenen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres und den jeweils aktuellsten vom Statistischen Landesamt ermittelten Bevölkerungszahlen für die Gebiete der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe.

§ 7 Beteiligung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise

(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für diese Hilfeart. Ausgenommen sind die Leistungen nach § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

§ 8 Erstattung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Das Land teilt die nach § 46 a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufenen Erstattungen des Bundes entsprechend den im Erstattungszeitraum entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Träger der Sozialhilfe auf. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verteilung der Bundesmittel; es kann insbesondere die Verwendung von Vordrucken oder entsprechenden elektronischen Dokumenten vorschreiben und Nachweise über die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verlangen.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des jeweiligen Jahres und bis zum 15. Januar des Folgejahres die entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal mit. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in der Meldung zum 15. April des Folgejahres aufzuführen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, können nach Maßgabe des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur in der bis zum 15. Juli erfolgenden Meldung berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 6. Februar, 6. Mai, 6. August und 6. November eines jeden Jahres für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form mit.
(4) Zur Erstellung der Jahresnachweise nach § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 15. März eines jeden Jahres die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Vorjahr in tabellarischer Form nach.
(5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen bei den Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen entsprechenden Vermerk mit Bestätigung ihres Rechnungsprüfungsamts, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde, Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen.
(6) Hat ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu Unrecht erbracht und hat er hierfür eine Erstattung nach Absatz 1 erhalten, ist er dem Land zur Herausgabe der Bundesmittel verpflichtet.

§ 9 Übermittlung von Daten

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem fachlich zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Stelle auf Anforderung Daten zu den nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen. Werden die Daten im Rahmen von Kennzahlenvergleichen, die örtliche Träger der Sozialhilfe durchführen oder veranlassen, erfasst, sind vorrangig diese auf Anforderung zu übermitteln. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Das Nähere zur Übermittlung der Daten legt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz fest.
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgaben und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger für die jeweiligen Bedarfe nach § 34 Abs. 2 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 10 Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der Verbandsgemeinde oder der verbandsfreien Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält oder, soweit ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltend gemacht wird, den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Verbandsgemeinde oder die verbandsfreie Gemeinde die in Betracht kommende Aufgabe nicht nach § 3 oder § 4 selbst durchführt, hat sie unverzüglich die zuständige Stelle über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten.
(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat unverzüglich das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung über die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe, die in dessen Zuständigkeit fallen, zu unterrichten und die Unterlagen an dieses weiterzuleiten.

§ 11 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Gebiet sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Dies gilt auch, wenn das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieses hat die entstandenen Kosten zu erstatten; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2) Die Verbandsgemeinde oder die verbandsfreie Gemeinde, in der sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält, hat vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie hat den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die entstandenen Kosten zu erstatten; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 12 Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren

Die Träger der Sozialhilfe können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsakts über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß
§ 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.

§ 13 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27 b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, dem gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.

§ 14 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium.

§ 14a

(aufgehoben)

§§ 15 - 26 Änderungen anderer Rechtsvorschriften

§ 27 Entsteinerungsklausel

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 8. März 1963 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 526), BS 217-1,
2.
die Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. April 1965 (GVBl. S. 65), geändert durch Verordnung vom 21. November 1980 (GVBl. S. 228), BS 217-1-2,
3.
die Dritte Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 26. Juli 1965 (GVBl. S. 174, BS 217-1-3),
4.
das Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 6. März 2003 (GVBl. S. 37, BS 82-3),
5.
die Erste Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 4. Dezember 1963 (GVBl. S. 226, BS 83-1-1),
6.
die Zweite Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 20. Februar 1964 (GVBl. S. 33, BS 83-1-2) und
7.
die Dritte Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 31. März 1966 (GVBl. S. 93, BS 83-1-3).
Mainz, den 22. Dezember 2004
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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