Landesverordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Vom 20. Dezember 2005
Landesverordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Vom 20. Dezember 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 8 geändert, §§ 1 und 9 neu gefasst durch Verordnung vom 22.03.2019 (GVBl. S. 29) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2005 | 13.01.2006 |
Eingangsformel | 13.01.2006 |
§ 1 - Aufgaben und Zuständigkeit | 30.03.2019 |
§ 2 - Zusammensetzung des Landespflegeausschusses | 30.03.2019 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 30.03.2019 |
§ 4 - Amtsdauer und Ausscheiden | 30.03.2019 |
§ 5 - Vorsitz | 30.03.2019 |
§ 6 - Amtsführung | 13.01.2006 |
§ 7 - Vorbereitung und Einladung | 30.03.2019 |
§ 8 - Verfahren | 30.03.2019 |
§ 9 - Erstattungen und Entschädigungen | 30.03.2019 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 13.01.2006 |
Aufgrund
des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Aufgaben und Zuständigkeit
(1) Neben den einvernehmlichen Empfehlungen zur Umsetzung der Pflegeversicherung nach § 8a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann der Landespflegeausschuss in anderen Angelegenheiten Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder fassen.
(2) Der Landespflegeausschuss kann Arbeitsgruppen einrichten, insbesondere zur Beratung über die sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen nach § 8a Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Über die Einrichtung von Arbeitsgruppen entscheidet der Landespflegeausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses (Geschäftsstelle).
§ 2 Zusammensetzung des Landespflegeausschusses
(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus
1.
zehn die Pflegeeinrichtungen vertretenden Mitgliedern,
2.
acht die Pflegekassen vertretenden Mitgliedern,
3.
einem den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vertretenden Mitglied,
4.
einem das fachlich zuständige Ministerium vertretenden Mitglied,
5.
einem den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretenden Mitglied,
6.
einem den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vertretenden Mitglied,
7.
drei die kommunalen Spitzenverbände vertretenden Mitgliedern,
8.
sechs die Pflegekräfte und andere in der pflegerischen Versorgung tätige Berufsgruppen vertretenden Mitgliedern,
9.
einem die Belange älterer Menschen vertretenden Mitglied,
10.
einem die Ärzteschaft vertretenden Mitglied,
11.
einem die Krankenhäuser vertretenden Mitglied,
12.
zwei die pflegewissenschaftlichen Fachbereiche rheinland-pfälzischer Hochschulen vertretende Mitglieder und
13.
fünf die Interessen und die Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen vertretende Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied hat ein stellvertretendes Mitglied. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Mitglieder getroffenen Regelungen für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Geschäftsstelle beruft die Mitglieder nach der Benennung durch die in Satz 2 genannten Stellen. Die Benennung erfolgt für
1.
sieben die Pflegeeinrichtungen vertretende Mitglieder von der PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz e. V.,
2.
drei die Pflegeeinrichtungen vertretende Mitglieder vom Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., vom Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V. und vom Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V.,
3.
die die Pflegekassen vertretenden Mitglieder von den Landesverbänden der Pflegekassen,
4.
das den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vertretende Mitglied von diesem,
5.
das das fachlich zuständige Ministerium vertretende Mitglied von diesem,
6.
das den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretende Mitglied vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
7.
das den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vertretende Mitglied von diesem,
8.
die die kommunalen Spitzenverbände vertretenden Mitglieder vom Landkreistag Rheinland-Pfalz, vom Städtetag Rheinland-Pfalz und vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz,
9.
drei die Pflegekräfte und andere in der pflegerischen Versorgung tätige Berufsgruppen vertretende Mitglieder von der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland, vom Deutschen Gewerkschaftsbund Rheinland-Pfalz/Saarland und vom dbb beamtenbund und tarifunion landesbund rheinland-pfalz,
10.
drei die Pflegekräfte und andere in der pflegerischen Versorgung tätige Berufsgruppen vertretende Mitglieder von der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz,
11.
das die Belange älterer Menschen vertretende Mitglied von der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz e. V.,
12.
das die Ärzteschaft vertretende Mitglied von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
13.
das die Krankenhäuser vertretende Mitglied von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V.,
14.
zwei die Pflegewissenschaft vertretende Mitglieder von den pflegewissenschaftlichen Fachbereichen rheinland-pfälzischer Hochschulen, wobei die staatlichen sowie privaten Hochschulen jeweils mit einem Mitglied vertreten sind,
15.
vier die Interessen und die Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen vertretende Mitglieder vom Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., vom Sozialverband Deutschland e. V., Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland, von der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz e. V. und von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. und
16.
ein die Interessen und die Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen vertretendes Mitglied aus dem rheinland-pfälzischen Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen.
(2) Die Besetzung des Landespflegeausschusses erfolgt nach § 31 des Landesgleichstellungsgesetzes.
(3) Erneute Bestellung ist zulässig.
§ 4 Amtsdauer und Ausscheiden
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Die Mitglieder können jederzeit von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung eines Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat das vorsitzende Mitglied (§ 5) und die entsendende Stelle zu informieren.
§ 5 Vorsitz
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses wählen aus ihrer Mitte für jeweils ein Jahr ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses können abweichend von Absatz 1 die Wahl von mindestens drei und höchstens fünf vorsitzenden Mitgliedern beschließen, die kalenderjährlich alternieren. Der Beschluss der Mitglieder des Landespflegeausschusses nach Satz 1 beinhaltet die Reihenfolge des alternierenden Vorsitzes und soll in der ersten Sitzung einer neuen Amtsperiode gefasst werden.
(3) Ist länger als vier Monate kein vorsitzendes Mitglied und kein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied im Amt, kann das fachlich zuständige Ministerium ein vorsitzendes Mitglied bestellen.
§ 6 Amtsführung
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder, sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet; im Falle ihrer Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 7 Vorbereitung und Einladung
(1) Der Landespflegeausschuss wird vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient es sich der Geschäftsstelle. Die Einberufung der konstituierenden Sitzung zu Beginn einer Amtsperiode erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(2) Der Landespflegeausschuss ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder des Landespflegeausschusses schriftlich oder elektronisch zu den Sitzungen ein. Die Einladung ergeht nachrichtlich an die stellvertretenden Mitglieder. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsdokumente zu übermitteln. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens vier Wochen liegen.
§ 8 Verfahren
(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses werden vom vorsitzenden Mitglied geleitet. Sie sind nicht öffentlich.
(2) Der Landespflegeausschuss ist verhandlungsfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind das die entsendende Stelle vertretende Mitglied und stellvertretende Mitglied beide verhindert, kann die entsendende Stelle einen Gast ohne Stimmrecht in die Sitzung entsenden.
(3) Der Landespflegeausschuss kann zu den Sitzungen Sachverständige und andere Personen hinzuziehen.
(4) Die Geschäftsstelle erstellt über jede Sitzung eine Ergebnisniederschrift. Diese wird von dem vorsitzenden Mitglied und einem Mitglied der Geschäftsstelle unterzeichnet und den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern zugeleitet.
(5) Der Landespflegeausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Erstattungen und Entschädigungen
(1) Eine Erstattung der Auslagen sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses aus Landesmitteln erfolgen nicht.
(2) Zieht der Landespflegeausschuss zu den Sitzungen Sachverständige oder andere Personen hinzu, kann die Geschäftsstelle eine Entschädigung gewähren, sofern sie der Hinzuziehung zuvor zugestimmt hat.
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den Landespflegeausschuss nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 147), geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 82-21, außer Kraft.
Mainz, den 20. Dezember 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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