StVRZustV HE 2007
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten Vom 12. November 2007

Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten Vom 12. November 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2023 (GVBl. S. 372)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 200729.11.2007
Eingangsformel29.11.2007
Inhaltsverzeichnis15.07.2021
Erster Teil - Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz29.11.2007
§ 129.11.2007
§ 1a07.06.2023
§ 215.07.2021
§ 316.12.2022
§ 401.05.2015
Zweiter Teil - Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz29.11.2007
§ 515.07.2021
§ 615.07.2021
Dritter Teil - Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung29.11.2007
§ 701.05.2015
§ 816.12.2022
Vierter Teil - Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung29.11.2007
§ 916.12.2022
§ 1007.06.2023
Fünfter Teil - Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung29.11.2007
§ 1116.12.2022
Sechster Teil - Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung29.11.2007
§ 1201.05.2015
§ 1315.07.2021
§ 1416.12.2022
§ 1516.12.2022
§ 1601.05.2015
Siebenter Teil - Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht29.11.2007
§ 1716.12.2022
Achter Teil - Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung29.11.2007
§ 1816.12.2022
§ 1915.07.2021
§ 2016.12.2022
Neunter Teil - Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs29.11.2007
§ 2116.12.2022
Zehnter Teil - Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht01.05.2015
§ 2215.07.2021
Elfter Teil - Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße29.11.2007
§ 2307.06.2023
Zwölfter Teil - Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container29.11.2007
§ 2429.11.2007
§ 2529.11.2007
Dreizehnter Teil - Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz15.07.2021
§ 2616.12.2022
Vierzehnter Teil - Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung15.07.2021
§ 2715.07.2021
Fünfzehnter Teil - Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind29.11.2007
§ 2816.12.2022
Sechzehnter Teil - Zuständigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz28.05.2009
§ 2916.12.2022
Siebzehnter Teil - Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung25.06.2011
§ 3005.04.2018
Achtzehnter Teil - Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO25.06.2011
§ 3105.04.2018
Neunzehnter Teil - (aufgehoben)15.07.2021
§ 32 - (aufgehoben)15.07.2021
Zwanzigster Teil - Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz25.06.2011
§ 3315.07.2021
Einundzwanzigster Teil - Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt25.06.2011
§ 3416.12.2022
§ 3516.12.2022
§ 3625.06.2011
Zweiundzwanzigster Teil - Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße25.06.2011
§ 3716.12.2022
§ 3825.06.2011
§ 3925.06.2011
Dreiundzwanzigster Teil - Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See25.06.2011
§ 4015.07.2021
Vierundzwanzigster Teil - Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung25.06.2011
§ 4115.07.2021
Fünfundzwanzigster Teil - Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten25.06.2011
§ 4225.06.2011
§ 4325.06.2011
§ 4416.12.2022
Sechsundzwanzigster Teil - Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Hessischen Eisenbahngesetz und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung01.07.2012
§ 4516.12.2022
§ 4601.07.2012
§ 4715.07.2021
Siebenundzwanzigster Teil - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Seilbahngesetz01.07.2012
§ 4801.07.2012
§ 4915.07.2021
Achtundzwanzigster Teil - Schlussvorschrift01.07.2012
§ 5001.07.2012
Aufgrund
1.
des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
2.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
3.
des § 68 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1797), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856),
4.
des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
5.
des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085),
6.
des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
7.
des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
8.
des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
9.
des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),
10.
des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind, vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 198),
11.
des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226),
12.
§ 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,
aufgrund
des Art. 109 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des Abschnitts II Nr. 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 563), geändert durch Anordnung vom 17. März 1989 (GVBl. I S. 105),
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz §§ 1 bis 4
Zweiter Teil
Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz §§ 5 und 6
Dritter Teil
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung §§ 7 und 8
Vierter Teil
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung §§ 9 und 10
Fünfter Teil
Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung § 11
Sechster Teil
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung §§ 12 bis 16
Siebenter Teil
Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht § 17
Achter Teil
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung §§ 18 und 20
Neunter Teil
Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs § 21
Zehnter Teil
Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht § 22
Elfter Teil
Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße § 23
Zwölfter Teil
Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container §§ 24 und 25
Dreizehnter Teil
Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz § 26
Vierzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung § 27
Fünfzehnter Teil
Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind § 28
Sechzehnter Teil
Zuständigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz § 29
Siebzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung § 30
Achtzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO § 31
Neunzehnter Teil
(weggefallen) § 32
Zwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz § 33
Einundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt §§ 34 bis 36
Zweiundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße §§ 37 bis 39
Dreiundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See § 40
Vierundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung § 41
Fünfundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Gefahrgutrecht §§ 42 bis 44
Sechsundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Hessischen Eisenbahngesetz und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung §§ 45 bis 47
Siebenundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Seilbahngesetz §§ 48 und 49
Achtundzwanzigster Teil
Schlussvorschrift § 50

Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Straßenverkehrsrecht ist das für Straßenverkehr zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde.

§ 1a

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 1e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) für
1.
die Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
2.
den Widerruf der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 1 und
3.
das Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 4
der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung ist das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement.

§ 2

(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.
(3) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist
1.
für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde,
2.
im Übrigen in der Stadt Hanau und den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde.
(4) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 3

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist
1.
in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und
2.
im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.
(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.

§ 4

Zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Anordnung über die Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

Zweiter Teil Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz

§ 5

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

§ 6

(1) An der Polizeiakademie Hessen wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet.
(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Polizeiakademie Hessen.
(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik.

Dritter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 7

Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist
1.
höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und
2.
untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

§ 8

(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.
(2) Zuständige Stelle für
1.
a)
die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,
b)
die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,
c)
die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4,
d)
die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1,
e)
die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2,
f)
die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a,
g)
die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,
h)
die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,
i)
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 und
j)
die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis i nach § 74 Abs. 1
der Fahrerlaubnis-Verordnung
ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde,
2.
a)
die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7,
b)
aa)
die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1,
bb)
die Untersagung von Schulungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3,
cc)
die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowie
dd)
die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6,
c)
die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und
d)
die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1
der Fahrerlaubnis-Verordnung
ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde,
3.
a)
die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1,
b)
die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7,
c)
die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 und
d)
die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1
der Fahrerlaubnis-Verordnung
ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde,
4.
die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen.
(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 7 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig.

Vierter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 9

(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:
1.
die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),
2.
die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),
3.
die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),
4.
die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),
5.
die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),
6.
die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019),
7.
die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),
8.
die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),
9.
die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),
10.
die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),
11.
die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),
12.
die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),
13.
die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und
14.
die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).

§ 10

(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde
1.
a)
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,
b)
für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie
c)
für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
2.
im Übrigen
a)
für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
b)
für sonstige Straßen
aa)
in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
bb)
in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
cc)
in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht
aaa)
für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
bbb)
für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen – ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern – und
ccc)
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
dd)
im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.
(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.
(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb oder dd Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.
(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.
(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. In den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt Satz 1 entsprechend. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.
(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist
1.
für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und
2.
im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

Fünfter Teil Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung

§ 11

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

Sechster Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 12

Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

§ 13

(1) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,
1.
in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
2.
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und
3.
für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.
(2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30.

§ 14

Zuständige Stelle für
1.
die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 4 und 9,
2.
die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
3.
die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
4.
die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
5.
die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
6.
die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
7.
die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
8.
die Anerkennung von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc (Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen),
9.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die nicht Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk sind, zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)
10.
die Meldung nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) und
11.
die Aufsicht über die Schulungen für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist
das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

§ 15

(1) Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften
1.
des § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung jeweils genannten Vorschriften,
2.
der §§ 30 oder 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten,
3.
des § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme,
4.
der §§ 36 und 36a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung,
5.
des § 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
6.
des § 41 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bremsanlage und Bremskeile,
7.
des § 43 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abschleppeinrichtung,
8.
des § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abgas- und Partikelemission,
9.
des § 47c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Auspuffmündung,
10.
des § 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Geräuschemission,
11.
des § 50 Abs. 5 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Leuchtweitenregulierung,
12.
des § 53a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Warnblinkanlage,
13.
des § 53d Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte,
14.
des § 54 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fahrtrichtungsanzeiger,
15.
des § 57 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Geschwindigkeitsmessgerät und
16.
des § 59 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist in den dort genannten Fällen die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), erfolgt.
(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.
(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig.

§ 16

Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der oberen Straßenbaubehörde übertragen.

Siebenter Teil Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht

§ 17

(1) Zuständige Behörde für die
1.
Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde),
2.
Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und
3.
Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1
des Kraftfahrsachverständigengesetzes
ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
(2) Zuständige Stelle für die
1.
Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und
2.
Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2
der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

Achter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

§ 18

Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

§ 19

Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist
1.
in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
2.
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und
3.
für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.

§ 20

(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften
1.
des § 7 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung,
2.
des § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens,
3.
des § 10 Abs. 5 bis 7 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und
4.
des § 16a Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeuge
ist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei.

Neunter Teil Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

§ 21

(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

Zehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht

§ 22

(1) Zuständig für die Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes, der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), und Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), ist das Regierungspräsidium.
(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist.

Elfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

§ 23

Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2022 (BGBl. I S. 2064), ist
1.
die Polizeibehörde und
2.
die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.

Zwölfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

§ 24

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 des
Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

§ 25

Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel IV Satz 5 und Artikel VI des Übereinkommens ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

Dreizehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

§ 26

Zuständig für
1.
a)
die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1,
b)
die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 und
c)
die Datenübermittlung an das KraftfahrtBundesamt nach § 18 Abs. 1 und 2
des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister,
2.
a)
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1,
b)
die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4,
c)
die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 und
d)
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7
des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
ist das Regierungspräsidium und
3.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.
ist das Regierungspräsidium Kassel.

Vierzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

§ 27

Zuständig für die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

Fünfzehnter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

§ 28

Zuständig ist
1.
a)
für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 und
b)
für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49
des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (BGBl. II S. 1154), das
für Straßenverkehr zuständige Ministerium,
2.
für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

Sechzehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz

§ 29

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchst, b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, ist das Regierungspräsidium Kassel.

Siebzehnter Teil Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

§ 30

Zuständige Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist
1.
für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz
a)
in den Städten Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden und in den Landkreisen Bergstraße, Gießen, Groß-Gerau, Limburg-Weilburg, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, im Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis sowie im Rheingau-Taunus-Kreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Kreisordnungsbehörde,
b)
in der Stadt Kassel und in den Landkreisen Fulda, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, im Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Vogelsbergkreis, Main-Kinzig-Kreis sowie im Wetteraukreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Fulda als Kreisordnungsbehörde und
2.
im Übrigen die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1.

Achtzehnter Teil Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

§ 31

Untere Verwaltungsbehörde für
1.
den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und
2.
die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1.

Neunzehnter Teil (aufgehoben)

§ 32

(aufgehoben)

Zwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 33

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), ist
1.
während des Vorgangs der Ortsveränderung
a)
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,
b)
auf der Eisenbahn,
aa)
soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,
bb)
im Übrigen die Kreisordnungsbehörde,
c)
auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,
d)
in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
2.
am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
a)
in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,
b)
in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,
c)
in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
d)
im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde,
3.
im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.

Einundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

§ 34

Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295).

§ 35

Zuständige Behörde für die Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 36

(1) Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt ist das Regierungspräsidium.
(2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Stelle nach § 16 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt.

Zweiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 37

Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband) ist
1.
das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
2.
das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

§ 38

Das für Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des Teils 8 der Anlage B des ADR.

§ 39

(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde:
1.
die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als „geschlossene Ladung“ anzuwenden sind, nach Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A des ADR,
2.
die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage A des ADR,
3.
die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der Anlage B des ADR,
4.
die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 Buchst. b der Anlage B des ADR.
(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.

Dreiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See

§ 40

Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium.

Vierundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

§ 41

Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475), ist
1.
das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
2.
das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.

Fünfundzwanzigster Teil Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 42

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 43 und 44 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.

§ 43

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 und 27 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.

§ 44

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.

Sechsundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Hessischen Eisenbahngesetz und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

§ 45

(1) Zuständige Behörde für
1.
die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3,
2.
die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3,
3.
die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b,
4.
die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,
5.
die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 4,
6.
die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,
7.
die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
ist das Regierungspräsidium.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde.

§ 46

Zuständige Behörde für
1.
die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1b und 1c,
2.
die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland nach § 5 Abs. 4 Satz 2,
3.
die Gewährung von Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen nach § 16
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
4.
die Aufsicht über die Eisenbahnen in Hessen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Eisenbahngesetzes
ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 47

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.

Siebenundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Hessischen Seilbahngesetz

§ 48

Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für die Planfeststellung, Plangenehmigung oder die Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes.

§ 49

Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Sinne von Art. 39 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1, Nr. L 266 S. 8) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Achtundzwanzigster Teil Schlussvorschrift

§ 50

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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