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Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 10. Mai 2019

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 10. Mai 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Mai 201901.06.2019
Eingangsformel01.06.2019
§ 1 - Errichtung01.06.2019
§ 2 - Zusammensetzung01.06.2019
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.06.2019
§ 4 - Amtszeit, Ausscheiden01.06.2019
§ 5 - Amtsführung01.06.2019
§ 6 - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen01.06.2019
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens01.06.2019
§ 8 - Vorbereitung und Einladung01.06.2019
§ 9 - Verfahren01.06.2019
§ 10 - Erstattungen und Entschädigungen01.06.2019
§ 11 - Gebühren, Verteilung der Kosten01.06.2019
§ 12 - Inkrafttreten01.06.2019
Aufgrund des § 133 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung

(1) Für das Land Rheinland-Pfalz wird beim fachlich zuständigen Ministerium eine Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch errichtet.
(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Geschäftsstelle geführt. Die Geschäftsstelle unterliegt nur den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle.
(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium.
(4) Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus
1.
einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied,
2.
fünf die Träger freigemeinnütziger Leistungsanbieter vertretenden Mitgliedern,
3.
einem die Träger privatgewerblicher Leistungsanbieter vertretenden Mitglied,
4.
drei die Kommunen als Träger der Eingliederungshilfe vertretenden Mitgliedern und
5.
drei das Land als Träger der Eingliederungshilfe vertretenden Mitgliedern.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder haben jeweils ein stellvertretendes Mitglied (Ersatzmitglied). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Mitglieder getroffenen Regelungen für die Ersatzmitglieder entsprechend.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Das fachlich zuständige Ministerium schlägt im Einvernehmen mit der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz, dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz -, dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz ein vorsitzendes Mitglied vor und teilt den Vorschlag der Geschäftsstelle mit. Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Bestellung gilt als erfolgt, sobald die benannte Person sich gegenüber der Geschäftsstelle nach Aufforderung durch dieselbe zur Amtsübernahme bereit erklärt hat.
(2) Kann ein Einvernehmen nach Absatz 1 Satz 1 nicht hergestellt werden, wird das vorsitzende Mitglied von der Geschäftsstelle durch Los bestimmt. Die in das Losverfahren einzubeziehenden Kandidatinnen und Kandidaten sind durch die beteiligten Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle zu benennen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle werden durch schriftliche Benennung der beteiligten Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle wie folgt bestellt:
1.
die fünf die freigemeinnützigen Leistungsanbieter vertretenden Mitglieder von der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz,
2.
das die privatgewerblichen Leistungsanbieter vertretende Mitglied vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz -,
3.
die drei die Kommunen als Träger der Eingliederungshilfe vertretenden Mitglieder vom Landkreistag Rheinland-Pfalz und vom Städtetag Rheinland-Pfalz und
4.
die drei das Land als Träger der Eingliederungshilfe vertretenden Mitglieder vom fachlich zuständigen Ministerium.
Die Geschäftsstelle bestätigt die Bestellung und teilt diese schriftlich den beteiligten Organisationen mit.
(4) Die Besetzung der Schiedsstelle erfolgt nach § 31 des Landesgleichstellungsgesetzes.

§ 4 Amtszeit, Ausscheiden

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Sie beginnt erstmals am 1. Januar 2020. Die Amtszeit der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. Eine erneute Bestellung ist möglich.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Organisationen nach § 2 Abs. 1 aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem vorsitzenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die weiteren Mitglieder können jederzeit von den sie entsendenden Stellen abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt vor Ablauf der Amtsperiode niederlegen.
(5) Die Geschäftsstelle unterrichtet das vorsitzende Mitglied und die beteiligten Organisationen von der Abberufung oder der Niederlegung eines Amtes.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder, im Verhinderungsfall ihre Ersatzmitglieder, sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

Die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist an den Verfahren der Schiedsstelle zu beteiligen. Sie können an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz bestimmt für die Amtsperiode der Schiedsstelle zwei Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen zur Interessenvertretung und benennt diese gegenüber der Geschäftsstelle. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) In dem schriftlichen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Parteien anzugeben, der Sachverhalt darzustellen, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen mitzuteilen und die Gegenstände zu bezeichnen, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Die erforderlichen Nachweise und sonstigen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Die Geschäftsstelle leitet den Parteien eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle prüft den Antrag. Ist dieser nicht zulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Antrag ohne mündliche Verhandlung von ihm zurückgewiesen werden. In diesem Fall kann die antragstellende Partei binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung verlangen, dass ein Beschluss der Schiedsstelle herbeigeführt wird.

§ 8 Vorbereitung und Einladung

(1) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient es sich der Geschäftsstelle.
(2) Die Parteien haben auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle, die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen und die Parteien zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein. Die Einladung ergeht nachrichtlich an die Ersatzmitglieder. Sie beinhaltet die Tagesordnung, die Anträge sowie alle weiteren Unterlagen der Parteien. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 9 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung. Es kann auch in Abwesenheit von Parteien verhandelt werden, sofern in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens jeweils drei Vertretungen der Leistungsanbieter und der Träger der Eingliederungshilfe anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn über denselben Gegenstand wegen Beschlussunfähigkeit in einer zweiten mündlichen Verhandlung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen der Schiedsstelle werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Ergebnisniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand derselben. Die Ergebnisniederschrift und die Entscheidung sind den Parteien zuzustellen und den Mitgliedern der Schiedsstelle zuzuleiten.

§ 10 Erstattungen und Entschädigungen

(1) Das vorsitzende Mitglied erhält eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Das vorsitzende Mitglied erhält für sonstige bare Auslagen und für Zeitaufwand eine Pauschale, deren Höhe die beteiligten Organisationen vereinbaren. Kommt eine Einigung nach Satz 2 nicht zustande, so setzt das fachlich zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten Organisationen die Pauschale fest. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(2) Die weiteren Mitglieder erhalten eine Reisekostenvergütung, Ersatz der sonstigen baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand von den sie bestellenden Organisationen. Maßgebend sind die Vorschriften, die für Mitglieder der Organe der beteiligten Organisationen gelten.
(3) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 hinzugezogenen Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 - 776 -) findet in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme seiner §§ 4 bis 4b, 10, 15 bis 18 und 23 entsprechende Anwendung. Die Auszahlung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

§ 11 Gebühren, Verteilung der Kosten

(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle werden Gebühren in Höhe von 1.000 bis 10.000 EUR erhoben. Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr wird mit ihrer Bekanntgabe an die Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner fällig.
(2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle die Gebühr anteilmäßig zwischen den Parteien auf. Wird das Verfahren ohne Entscheidung der Schiedsstelle beendet, ist die Gebühr von der antragsstellenden Partei zu entrichten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Mainz, den 10. Mai 2019 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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