Gesetz zu der Transparenz, Arbeitsfähigkeit und Finanzierung der Frankfurter Fluglärmkommission (Fluglärmkommissionsgesetz) Vom 24. Mai 2023
Gesetz zu der Transparenz, Arbeitsfähigkeit und Finanzierung der Frankfurter Fluglärmkommission (Fluglärmkommissionsgesetz) Vom 24. Mai 2023
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu der Transparenz, Arbeitsfähigkeit und Finanzierung der Frankfurter Fluglärmkommission (Fluglärmkommissionsgesetz) vom 24. Mai 2023 | 07.06.2023 |
§ 1 - Gesetzeszweck und Arbeitsweise der Fluglärmkommission | 07.06.2023 |
§ 2 - Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission | 07.06.2023 |
§ 3 - Trägerverein der Fluglärmkommission | 07.06.2023 |
§ 4 - Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Fluglärmkommission | 07.06.2023 |
§ 5 - Unterstützung der Arbeit der Fluglärmkommission | 07.06.2023 |
§ 6 - Ressourcenausstattung | 07.06.2023 |
§ 7 - Inkrafttreten | 07.06.2023 |
§ 1 Gesetzeszweck und Arbeitsweise der Fluglärmkommission
Die nach § 32b Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge am Flughafen Frankfurt Main gebildete Kommission (Fluglärmkommission) hat eine hohe Bedeutung für den Fluglärmschutz am Flughafen Frankfurt Main. Ihre Arbeitsweise und Finanzierung sollen nach Maßgabe dieses Gesetzes dauerhaft gesichert werden. Die Fluglärmkommission arbeitet eigenständig und unterrichtet die Öffentlichkeit transparent über die von ihr bearbeiteten Themen und die Ergebnisse ihrer Beratungen.
§ 2 Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission
(1) Die Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission richtet sich nach § 32b Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes. Die zur Entsendung eines Mitglieds der Fluglärmkommission vorgesehenen Institutionen (Entsendestellen) übermitteln der für den Flughafen Frankfurt Main zuständigen Genehmigungsbehörde (Genehmigungsbehörde) jeweils einen Personalvorschlag zur Berufung als deren Mitglied und als deren stellvertretendes Mitglied unter Einhaltung der nach Abs. 3 festgelegten Berufungskriterien.
(2) Welche kommunalen Gebietskörperschaften als Entsendestellen vorgesehen werden, wird anhand messbarer Kriterien auf Basis der Fluglärmbetroffenheit im Umfeld des Flughafens Frankfurt Main festgelegt.
(3) Die Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Entsendestellen und zur Berufung von Mitgliedern erfolgt im Benehmen mit der Fluglärmkommission durch die Genehmigungsbehörde.
(4) Die Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission wird ehrenamtlich ausgeführt. Die Entsendestellen unterstützen die Arbeit der Fluglärmkommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(5) Die Berufungsperiode der nach § 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes berufenen Mitglieder der Fluglärmkommission und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt in der Regel vier Jahre. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nur durch die von der Genehmigungsbehörde jeweils berufene Stellvertreterin oder den von der Genehmigungsbehörde jeweils berufenen Stellvertreter zulässig.
(6) Die Fluglärmkommission kann über ihre Mitglieder hinaus weitere ständige Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer als Gäste einbeziehen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.
§ 3 Trägerverein der Fluglärmkommission
(1) Die Arbeit der Fluglärmkommission wird durch einen von der Genehmigungsbehörde als Trägerverein anerkannten Verein (Trägerverein) unterstützt.
(2) Die Anerkennung als Trägerverein erfolgt nur, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist und eine stimmberechtigte Vereinsmitgliedschaft jeder Entsendestelle offensteht.
§ 4 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Fluglärmkommission
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Fluglärmkommission wird von der Fluglärmkommission, vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fluglärmkommission, bestellt. Die Bestellung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Fluglärmkommission unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht den Weisungen der Genehmigungsbehörde. Sie oder er arbeitet im Rahmen der Geschäftsordnung und ist an die Entscheidungen der Fluglärmkommission sowie an Weisungen der oder des Vorsitzenden der Fluglärmkommission gebunden.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Fluglärmkommission wird bei dem Trägerverein angestellt.
§ 5 Unterstützung der Arbeit der Fluglärmkommission
(1) Die oder der Fluglärmschutzbeauftragte des Landes Hessen unterstützt die Fluglärmkommission in Belangen des Fluglärmschutzes, wie die vom Luftverkehr am Flughafen Frankfurt Main ausgehenden Lärmauswirkungen in der Region so gering wie möglich gehalten werden können. Hierzu gehören beispielsweise Monitoring, Prüfung und Initiieren von Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmauswirkungen sowie lärmfachliche Bewertungen und Empfehlungen zu Beratungsgegenständen der Fluglärmkommission.
(2) Gleiches gilt für weitere Einrichtungen des Landes, die ebenfalls mit Fragen des Fluglärmschutzes, Monitorings von Fluglärm oder Schutzes gegen Luftverunreinigungen durch Luftverkehr befasst sind.
(3) Ziel ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Fluglärmkommission, Fluglärmschutzbeauftragter oder Fluglärmschutzbeauftragtem sowie den weiteren Einrichtungen des Landes.
§ 6 Ressourcenausstattung
(1) Das Land sorgt für die erforderliche finanzielle Ausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Fluglärmkommission. Die Finanzierung erfolgt durch Zuwendungen an den Trägerverein nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die notwendigen Personal- und Sachausstattungen werden auf Antrag der Fluglärmkommission von dem für den Schutz gegen Fluglärm zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.
(2) Die jährlich zu erstellenden Verwendungsnachweise für die verausgabten Landesmittel sind von der oder dem Vorsitzenden der Fluglärmkommission zu bestätigen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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