ArbSchZuVO
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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) Vom 24. April 2012

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) Vom 24. April 2012
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.03.2020 (GVBl. S. 75)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) vom 24. April 201217.05.2012
Eingangsformel17.05.2012
§ 116.10.2015
§ 217.05.2012
§ 317.05.2012
§ 417.05.2012
§ 517.05.2012
Anlage - Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes21.03.2020
Aufgrund
des § 139 b Abs. 1 Satz 1 und des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714),
des § 7 Abs. 1 Satz 3, des § 8 Abs. 1 Satz 2, des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2 Satz 1 und des § 14 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3),
des § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057),
des § 55 Abs. 1, 3 und 4 Satz 2 und des § 56 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592),
des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-1,
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, und
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung,
aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung,
des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),
des § 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298),
des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-),
des § 9 Abs. 3 Satz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes wird von dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung und
aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2122-1,
des § 102 Abs. 1 Satz 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes - hinsichtlich des § 4 Nr. 4 Buchst. d und der lfd. Nr. 4.2.1 der Anlage im Benehmen mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz - wird von dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
verordnet:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Gesetze und Rechtsverordnungen sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Soweit danach die Kreisverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig sind, nehmen die Landkreise, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Verwaltungsaufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften den unteren Behörden der Gewerbeaufsicht unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Beamte im Sinne des § 139 b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerberat, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen wahrgenommen, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die für die Erteilung von Bescheinigungen, Bewilligungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.
(4) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.
(5) In Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes haben die zuständigen Behörden den Staatlichen Gewerbearzt der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion zu beteiligen.

§ 2

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.
nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden, und
2.
nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz zu überwachen haben,
sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

§ 3

Folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) werden auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen:
1.
die Ermächtigung zur Begrenzung der Verkaufsfläche und für weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LadöffnG,
2.
die Ermächtigung für Regelungen über die Begrenzung der Verkaufsfläche und des Umfangs des zulässigen Angebots an nicht selbst erzeugten und verarbeiteten land-, wein- und forstwirtschaftlichen Produkten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LadöffnG,
3.
die Ermächtigung zur Zulassung der Abgabe bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LadöffnG und zur Festsetzung der Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 4 LadöffnG und
4.
die Ermächtigung für Regelungen zum Sonn- und Feiertagsverkauf einschließlich der Festsetzung der jeweiligen Tage und der Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG.

§ 4

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes (GefSchZuVO)“.
2.
In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Arbeits- und des“ gestrichen.
3.
§ 3 wird gestrichen.
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Worte „Arbeits- und des“ gestrichen.
b)
In der Inhaltsübersicht werden die Nummern 1 bis 1.11, 2.2, 2.4, 2.7, 2.13, 2.22 und 4 bis 6.8 gestrichen.
c)
In den Erläuterungen werden in Nummer 1 die Angaben „BÄK Bezirksärztekammer(n)“, „LAK Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz“ und „StV Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)“ gestrichen.
d)
Die lfd. Nr. 1 bis 1.11.1, 2.2, 2.4 und 2.4.1, 2.7, 2.13, 2.22 und 4 bis 6.8.1 werden gestrichen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 24. April 2012 Der Ministerpräsident Kurt Beck
Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie M. Dreyer
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken
Die Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung E. Lemke

Anlage

(zu § 1)
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
Inhaltsübersicht
1 Arbeitsschutzgesetz, Gewerbeordnung und hierzu erlassene Rechtsverordnungen
1.1 Arbeitsschutzgesetz
1.2 Arbeitsstättenverordnung
1.3 Baustellenverordnung
1.4 Betriebssicherheitsverordnung
1.5 (aufgehoben)
1.6 Druckluftverordnung
1.7 (aufgehoben)
1.8 Gewerbeordnung
1.9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.10 Lastenhandhabungsverordnung
1.11 PSA-Benutzungsverordnung
1.12 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
2 Sonstige Vorschriften zum technischen und medizinischen Arbeitsschutz
2.1 Berufskrankheiten-Verordnung
2.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
2.3 Medizinproduktegesetz und hierzu erlassene Rechtsverordnungen
2.4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
3 Arbeitszeit-, Fahrpersonal- und Ladenöffnungsrecht
3.1 Arbeitszeitgesetz
3.2 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung
3.3 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
3.4 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
3.5 Fahrpersonalgesetz
3.6 Fahrpersonalverordnung
3.7 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
3.8 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
3.9 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz
4 Heimarbeits-, Jugendarbeitsschutz-, Mutterschutz-, Elternzeit- und Pflegezeitrecht
4.1 Heimarbeitsgesetz
4.2 Jugendarbeitsschutzgesetz
4.3 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
4.4 Kinderarbeitsschutzverordnung
4.5 Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
4.6 Mutterschutzgesetz
4.7 (gestrichen)
4.8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
4.9 Pflegezeitgesetz
4.10 Familienpflegezeitgesetz
Erläuterungen
1.
Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:
ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
BÄK Bezirksärztekammer(n)
GSV Gemeindeverwaltung(en) der verbandsfreien Gemeinde(n), Verbandsgemeindeverwaltung(en), Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)
KrV Kreisverwaltung(en)
LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion(en)
StV Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)
2.
Soweit in der letzten Spalte mehrere Behörden genannt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit.
3.
Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Arbeitsschutzgesetz, Gewerbeordnung und hierzu erlassene Rechtsverordnungen Vorbemerkung: Die Zuständigkeitsregelungen gelten nicht, soweit aufgrund einer Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes die Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben ist.
1.1 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist SGD/LGB
1.1.1 § 21 Abs. 3 Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern das fachlich zuständige Ministerium
1.1.2 § 21 Abs. 4 Satz 1 Vereinbarung mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung das fachlich zuständige Ministerium
1.1.3 § 23 Abs. 4 Satz 1 Veröffentlichung des Jahresberichts das fachlich zuständige Ministerium
1.2 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.3 Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.4 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
1.5 (aufgehoben) SGD
1.6 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
1.7 (aufgehoben) Für Gashochdruckleitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen SGD
1.8 Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
1.8.1 § 139 b Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufsicht SGD/LGB; soweit sich in den Fällen des § 139 b Abs. 6 die Unterkünfte nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig
1.8.2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen
1.8.2.1 § 147 Abs. 1 Nr. 1 - der Nichtgestattung einer Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 SGD/LGB; soweit sich in den Fällen des § 139 b Abs. 6 die Unterkünfte nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig
1.8.2.2 § 147 Abs. 1 Nr. 2 - der Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 139 b Abs. 5 SGD/LGB
1.9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.10 Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.11 PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in der jeweils geltenden Fassung SGD
1.12 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
2 Sonstige Vorschriften zum technischen und medizinischen Arbeitsschutz
2.1 Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 § 3 Abs. 1 Satz 3 Beteiligung bei Maßnahmen gegen Berufskrankheiten durch die Unfallversicherungsträger SGD
2.1.2 § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind SGD
2.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
2.3 Medizinproduktegesetz in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung und hierzu erlassene Rechtsverordnungen Die Zuständigkeiten sind in der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen vom 2. Dezember 2003 (GVBl. S. 383, BS 710-13) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
2.4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 § 9 Abs. 7 Entgegennahme der Unterrichtung SGD
2.4.2 § 9 Abs. 9 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, Untersuchung von Versicherten und Übermittlung der Daten SGD
2.4.3 § 23 Abs. 4 Beteiligung bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit SGD/LGB
2.4.4 § 193 Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme der Durchschrift der Anzeige SGD
2.4.5 § 193 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme der Durchschrift der Anzeige LGB
2.4.6 § 193 Abs. 7 Satz 3 Entgegennahme der Durchschrift der Anzeige einer Berufskrankheit SGD
2.4.7 § 193 Abs. 7 Satz 4 Übersendung der Durchschrift der Anzeige einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger SGD
3 Arbeitszeit-, Fahrpersonal- und Ladenöffnungsrecht
3.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170 -1171- in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB; im Rahmen der Aufsicht über die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Mitglieder der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind: Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
3.1.1 § 22 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SGD/LGB; im Rahmen der Aufsicht über die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Mitglieder der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind: Polizeipräsidium Rheinpfalz
3.2 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659) in der jeweils geltenden Fassung Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
3.2.1 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Polizeipräsidium Rheinpfalz
3.3 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.4 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.5 Fahrpersonalgesetz in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist SGD; im Rahmen der Verkehrsüberwachung einschließlich damit zusammenhängender Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld: Polizeibehörde
3.5.1 § 4 a Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten KrV, StV; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig
3.6 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist SGD; im Rahmen der Verkehrsüberwachung einschließlich damit zusammenhängender Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld: Polizeibehörde
3.6.1 Abschnitt 3 Maßnahmen im Zusammenhang mit Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten KrV, StV; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig
3.6.2 § 21 Abs. 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten KrV, StV; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig
3.7 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) in der jeweils geltenden Fassung SGD
3.7.1 § 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SGD
3.8 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957) in der jeweils geltenden Fassung Aufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung) SGD
3.9 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist GSV
3.9.1 § 12 Satz 1 Zulassung von befristeten Ausnahmen in Einzelfällen ADD
3.9.2 § 13 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4 Zulassung von Ausnahmen in begründeten Einzelfällen SGD
3.9.3 § 14 Abs. 2 Aufsicht über die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz SGD, soweit es sich um die Aufsicht über die Einhaltung des § 13, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4, des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz handelt
3.9.4 § 15 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SGD, soweit diese nach lfd. Nr. 3.9.3 zuständig ist
4 Heimarbeits-, Jugendarbeitsschutz-, Mutterschutz-, Elternzeit- und Pflegezeitrecht
4.1 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1 § 32 Abs. 1 und 2 und § 32 a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SGD
4.2 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist SGD/LGB
4.2.1 § 44 Abrechnung der Untersuchungskosten BÄK
4.2.2 § 55 Abs. 1, 3 und 4 Oberste Landesbehörde, bei der ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet wird das fachlich zuständige Ministerium
4.2.3 § 56 Abs. 3 Satz 1 Vorschlag einer Lehrerin oder eines Lehrers als Mitglied des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz ADD
4.2.4 § 56 Abs. 3 Satz 2 Genehmigung der Festsetzung der Entschädigung das fachlich zuständige Ministerium
4.3 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1 § 2 Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen GSV
4.3.2 § 3 Ausgabe von Erhebungsbögen GSV
4.4 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB
4.5 Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262) in der jeweils geltenden Fassung SGD
4.6 Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung
4.6.1 § 17 Abs. 2 Satz 1 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung SGD/LGB
4.6.2 § 27 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
4.6.3 § 28 Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr SGD/LGB
4.6.4 § 29 Abs. 1 bis 4 Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie weitere Zuständigkeiten und Befugnisse, soweit es sich nicht um die Ausführung der §§ 19 und 20 Abs. 3 handelt. SGD/LGB
4.6.5 § 32 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten SGD/LGB
4.7 (gestrichen)
4.8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
4.8.1 § 18 Abs. 1 Satz 5 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung SGD/LGB
4.9 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung
4.9.1 § 5 Abs. 2 Satz 1 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung SGD/LGB
4.10 Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung
4.10.1 § 2 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung SGD/LGB
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