Gesetz, über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften Vom 23. Juni 1909
Gesetz, über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften Vom 23. Juni 1909
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 176 Abs. 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz, über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 1
Ausländische juristische Personen bedürfen zum Erwerb von Bergwerkseigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen und selbständigen Abbaugerechtigkeiten der Genehmigung des Königs oder der durch Königliche Verordnung bestimmten Behörde.
§ 2
(1) Gewerkschaften, die in einem anderen Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen zum Erwerb von Grundstücken, Bergwerkseigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen und selbständigen Abbaugerechtigkeiten der Genehmigung des Königs oder der durch Königliche Verordnung bestimmten Behörde.
(2) ...
§ 3
(1) Gewerkschaften, die in einem anderen Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen zum Betrieb von Mineralgewinnungen, auf die die §§ 67 bis 70 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 61) und des Gesetzes vom 20. Dezember 1960 (GVBl. S. 238) Anwendung finden, sofern nicht durch Staatsverträge ein anderes bestimmt ist, der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. Bei Prüfung des Betriebsplans nach § 67 a.a.O. ist festzustellen, ob diese Genehmigung erteilt ist. Wird ein Betrieb ohne Genehmigung geführt, so findet § 70 a.a.O. Anwendung.
(2) Die Genehmigung zum Erwerb von Bergwerkseigentum und von selbständigen Abbaugerechtigkeiten ersetzt innerhalb des Umfangs dieser Berechtigungen die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung zum Betrieb.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung:
1.
auf Mineralgewinnungen, die bei Verkündung dieses Gesetzes betrieben werden, solange ein Wechsel in der Person des Betreibers nicht eintritt;
2.
auf die Ausübung von Berechtigungen zur Mineralgewinnung, die von dem Betreiber vor dem 1. April 1909 erworben worden sind.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Feedback