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Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamts sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach den §§ 45a, 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. Juli 2017

Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamts sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach den §§ 45a, 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. Juli 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 02.10.2020 (GVBl. S. 539)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamts sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach den §§ 45a, 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Juli 201701.01.2017
Inhaltsverzeichnis01.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2017
§ 1 - Angebote zur Unterstützung im Alltag01.01.2017
§ 1a - Angebote für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang10.10.2020
§ 2 - Initiativen des Ehrenamts01.01.2017
§ 3 - Modellvorhaben01.01.2017
§ 4 - Selbsthilfe01.01.2017
§ 5 - Leistungsort01.01.2017
§ 6 - Fachkräfte01.01.2017
§ 7 - Zuständige Behörde01.01.2017
Teil 2 - Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag01.01.2017
§ 8 - Voraussetzungen der Anerkennung10.10.2020
§ 9 - Konzept zur Qualitätssicherung01.01.2017
§ 10 - Anforderungen an zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung01.01.2017
§ 11 - Anerkennungsverfahren01.01.2017
§ 11a - Anerkennung von Angeboten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang10.10.2020
Teil 3 - Förderung01.01.2017
§ 12 - Zweck der Förderung01.01.2017
§ 13 - Grundsätze der Förderung01.01.2017
§ 14 - Förderverfahren01.01.2017
§ 15 - Aufbringung der Fördermittel10.10.2020
§ 16 - Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag01.01.2017
§ 17 - Förderung von Initiativen des Ehrenamts01.01.2017
§ 18 - Förderung von Modellvorhaben01.01.2017
§ 19 - Förderung der Selbsthilfe01.01.2017
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.01.2017
§ 20 - Übergangsbestimmungen01.01.2017
§ 21 - Inkrafttreten01.01.2017
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Angebote zur Unterstützung im Alltag
§ 2Initiativen des Ehrenamts
§ 3Modellvorhaben
§ 4Selbsthilfe
§ 5Leistungsort
§ 6Fachkräfte
§ 7Zuständige Behörde
Teil 2 Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
§ 8Voraussetzungen der Anerkennung
§ 9Konzept zur Qualitätssicherung
§ 10Anforderungen an zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung
§ 11Anerkennungsverfahren
Teil 3 Förderung
§ 12Zweck der Förderung
§ 13Grundsätze der Förderung
§ 14Förderverfahren
§ 15Aufbringung der Fördermittel
§ 16Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
§ 17Förderung von Initiativen des Ehrenamts
§ 18Förderung von Modellvorhaben
§ 19Förderung der Selbsthilfe
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 20Übergangsbestimmungen
§ 21Inkrafttreten
Aufgrund des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des 45d Satz 7 in Verbindung mit § 45c Abs. 7 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1015-), zuletzt geändert durch Artikel 1 c des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Angebote zur Unterstützung im Alltag

(1) Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag sind die in § 45a Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag, mit Ausnahme der Agenturen zur Vermittlung von Unterstützungsleistungen für pflegebedürftige Menschen und Pflegende. Angebote, die eine hauswirtschaftliche Dienstleistung zum Gegenstand haben, sind nur dann anerkennungsfähig, wenn sie der Unterstützung der pflegebedürftigen Menschen bei der Bewältigung der zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen dienen.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen einen konkreten Bezug zum Pflegealltag aufweisen und darauf ausgerichtet sein, dass die pflegebedürftigen Menschen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, soziale Kontakte aufrecht erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen können.
(3) Angebote zur Unterstützung im Alltag können auch von Einzelpersonen erbracht werden.

§ 1a Angebote für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang

(1) Angebote für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang sind Angebote zur Unterstützung im Alltag, die
1.
hauswirtschaftliche Dienstleistungen beinhalten,
2.
von einem nicht gewerblichen Anbieter ausgeführt werden,
3.
von den die Dienste leistenden Personen für ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung erbracht werden, die die Entgeltgrenze aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und
4.
bei denen die Dienste leistenden Personen jeweils höchstens für zwei pflegebedürftigen Personen tätig werden.
Bei der Entgeltgrenze nach Satz 1 Nr. 3 werden Entgelte und Aufwandsentschädigungen für alle Dienstleistungen, die eine Dienste leistende Person im Rahmen eines oder mehrerer Angebote für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang erbringt, zusammengezählt.
(2) Hauswirtschaftliche Dienstleistungen können Elemente anderer Dienstleistungen zur Unterstützung im Alltag enthalten, wenn letztere nicht die Tätigkeit prägen und nach ihrem Umfang nur von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Initiativen des Ehrenamts

Initiativen des Ehrenamts im Sinne des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von pflegebedürftigen Menschen und Pflegenden zum Ziel gesetzt haben.

§ 3 Modellvorhaben

Modellvorhaben im Sinne des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen einschließlich neuer Ansätze im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements oder der Selbsthilfe zum Ziel. Im Rahmen der Modellvorhaben sollen insbesondere Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte pflegebedürftige Menschen und andere Gruppen von pflegebedürftigen Menschen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, erprobt werden.

§ 4 Selbsthilfe

(1) Selbsthilfegruppen sind die in § 45d Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zusammenschlüsse von pflegebedürftigen Menschen oder Pflegenden.
(2) Selbsthilfeorganisationen im Sinne des § 45d Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden mit dem Ziel einer überregionalen Interessenvertretung.
(3) Selbsthilfekontaktstellen sind die in § 45d Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten professionellen Beratungseinrichtungen. Sie stehen auch den Initiativen des Ehrenamts (§ 2) als Ansprechpartner zur Verfügung.

§ 5 Leistungsort

Von dieser Verordnung werden nur Leistungen erfasst, die in Rheinland-Pfalz erbracht werden.

§ 6 Fachkräfte

(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen und über das in der Basisqualifizierung nach § 10 Abs. 2 vermittelte Wissen verfügen.
(2) Fachkräfte sind, abhängig von Inhalt und Konzeption des Angebots zur Unterstützung im Alltag, insbesondere die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 SGB XI genannten Berufsgruppen. Die zuständige Behörde kann eine verbindliche Liste der Berufsgruppen, die als Fachkräfte infrage kommen, erstellen.
(3) Den Fachkräften obliegt insbesondere die fachliche Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung der leistungserbringenden Personen, die nicht selbst Fachkraft im Sinne dieser Verordnung sind, sowie die Durchführung von regelmäßigen Fall- und Teambesprechungen für diese Personengruppe. Sie informieren darüber hinaus die pflegebedürftigen Menschen sowie die Pflegenden über die im Einzelfall geeigneten Unterstützungsleistungen.

§ 7 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Teil 2 Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

§ 8 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch setzt voraus, dass
1.
der zuständigen Behörde ein schriftliches Konzept zur Qualitätssicherung vorgelegt wird,
2.
das Angebot zur Unterstützung im Alltag regelmäßig und verlässlich zur Verfügung steht und auf Dauer angelegt ist,
3.
die zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung und regelmäßige Fortbildung der Fachkräfte sowie die fachliche Anleitung, Begleitung, Unterstützung und Fortbildung der leistungserbringenden Personen, die nicht selbst Fachkräfte im Sinne des § 6 sind, sichergestellt sind,
4.
Entgelte, soweit diese erhoben werden, angemessen sind,
5.
angemessene Räumlichkeiten, soweit erforderlich, zur Verfügung stehen,
6.
ein ausreichender Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte besteht,
7.
die Fachkräfte und die übrigen leistungserbringenden Personen persönlich geeignet sind, was durch die Vorlage eines höchstens drei Monate alten Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder im Fall der Betreuung von Minderjährigen eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG nachzuweisen ist; die Vorlage erfolgt bei Einzelpersonen im Sinne von § 1 Abs. 3 direkt gegenüber der zuständigen Behörde; von der persönlichen Eignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. März 2013 (GVBl. S. 43, BS 217-1-1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen,
8.
der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. April ein Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt wird und
9.
die nach § 7 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zur Übermittlung an die Pflegekassen bereitgestellt werden.
(2) Einzelpersonen dürfen mit den pflegebedürftigen Menschen weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein, noch mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
(3) Angebote zur Unterstützung im Alltag für Gruppen von pflegebedürftigen Menschen sollen in der Regel mindestens vier pflegebedürftige Menschen betreuen.
(4) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblich sind, sind diese Änderungen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, soweit sie nicht Bestandteil der Änderungsanzeige nach § 9 Abs. 2 sind.
(5) Als Entgeltbestandteile nach Absatz 1 Nr. 4 gelten bei Beschäftigungsverhältnissen auch vom Arbeitgeber zu tragende Teile der Sozialversicherungsbeiträge und weitere Lohnzusatzkosten, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat. Die Maßgabe der Angemessenheit bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Konzept zur Qualitätssicherung

(1) Das Konzept zur Qualitätssicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
Namen und Kontaktdaten der Anbieter,
2.
Zielgruppe des Angebots zur Unterstützung im Alltag,
3.
Beschreibung der angebotenen Leistung,
4.
regionale Verfügbarkeit,
5.
Höhe der von den pflegebedürftigen Menschen zu tragenden Kosten,
6.
bei Gruppenangeboten zur Unterstützung im Alltag das Verhältnis der Zahl der eingesetzten bürgerschaftlich engagierten und entgeltlich beschäftigten Kräfte zur Zahl der pflegebedürftigen Menschen,
7.
zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung und regelmäßige Fortbildung der Fachkräfte und der übrigen leistungserbringenden Personen sowie fachliche Begleitung,
8.
bestehende Kooperationen,
9.
Abwesenheits- und Krankheitsvertretungsregelungen und
10.
Regelungen zum Beschwerdemanagement und zu Kriseninterventionsmöglichkeiten.
(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Anforderungen an zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung

(1) Leistungserbringende Personen, die keine Einzelperson im Sinne des § 1 Abs. 3 und keine Fachkraft im Sinne des § 6 sind, haben die Teilnahme an einer Basisqualifizierung nach Absatz 2 im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden vorzuweisen; davon können höchstens zehn Unterrichtsstunden innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Einsatz durchgeführt werden. Weitergehende zielgruppengerechte und auf das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag bezogene Qualifikationen sind von den Anbietern sicherzustellen. Darüber hinaus müssen die leistungserbringenden Personen über eine gemeinsame sprachliche Kommunikationsebene mit den pflegebedürftigen Menschen verfügen.
(2) Die Basisqualifizierung nach Absatz 1 Satz 1 muss durch Fachkräfte im Sinne des § 6 erbracht werden und insbesondere die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln:
1.
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder und Umgang mit pflegebedürftigen Menschen der jeweiligen Zielgruppe,
2.
angemessenes Grund- und Notfallwissen im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen,
3.
Wahrnehmung des sozialen Umfelds und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
4.
Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen an die Kommunikation,
5.
Selbstmanagement und Reflexionskompetenz,
6.
Zusammenarbeit zwischen Hauptamtlichen, bürgerschaftlich Engagierten und Pflegepersonen,
7.
Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung, Unterstützung und Begleitung von pflegebedürftigen Menschen,
8.
Möglichkeiten der Konfliktlösung und
9.
zusätzliche hauswirtschaftliche Kenntnisse, soweit dies für das jeweilige Angebot erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann das Nähere zu den Inhalten der Qualifizierung festlegen.
(3) Einzelpersonen, die nicht bereits Fachkräfte im Sinne von § 6 sind, haben eine mindestens 160 Unterrichtsstunden umfassende Qualifizierung auf der Grundlage der Richtlinie nach § 53c SGB XI vorzuweisen. Sie müssen darüber hinaus eine Begleitung durch eine Fachkraft im Rahmen einer entsprechenden Kooperation sicherstellen.

§ 11 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des örtlich zuständigen Landkreises oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt im Rahmen der regionalen Pflegestrukturplanung beizufügen.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anerkennung ist das Datum des Antragseingangs, soweit zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind. Im Übrigen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Anerkennung das Datum des Anerkennungsbescheids.
(3) Die Anerkennung erfolgt unbefristet, soweit nicht aus besonderen Gründen eine Befristung erforderlich ist. Sie entfällt, wenn das Angebot nicht mehr vorgehalten wird. Sie ist zu widerrufen, wenn die in § 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn das Angebot nicht mehr qualitätsgesichert ist. Die zuständige Behörde kann anlassbezogene Prüfungen vornehmen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
(4) Die örtlich zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte, die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erhalten eine Abschrift des Anerkennungsbescheids.
(5) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Förderung.

§ 11a Anerkennung von Angeboten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang

(1) Bei Angeboten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang gelten für die Voraussetzungen der Anerkennung, für das Konzept zur Qualitätssicherung, für die Anforderungen an eine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung und für das Anerkennungsverfahren erleichterte Bedingungen.
(2) Die Voraussetzungen für die Anerkennung umfassen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 8. § 8 Abs. 2, 4 und 5 finden Anwendung.
(3) Das Konzept zur Qualitätssicherung enthält mindestens die Elemente des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5. § 9 Abs. 2 findet Anwendung. Die zuständige Behörde erstellt ein Musterkonzept.
(4) Die Anforderungen einer zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifizierung sind erfüllt, wenn mindestens der Abschluss eines Erste Hilfe-Kurses nachgewiesen werden kann. Der Abschluss des Erste Hilfe-Kurses darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist spätestens alle fünf Jahre zu erneuern. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Registrierung Informationen zu Angeboten für eine weitergehende Qualifizierung und Fortbildung erteilen.
(5) Die Anerkennung des Angebots gilt als erteilt, wenn die Bestätigung der Registrierung durch die zuständige Behörde erfolgt ist. Die Registrierung setzt neben der Vorlage des Konzepts zur Qualitätssicherung voraus, dass die persönliche Eignung der die Dienste leistenden Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 7) gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist. Die zuständige Behörde bestätigt die Registrierung durch schriftliche Mitteilung. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 finden Anwendung. Die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erhalten zu Beginn eines jeden Kalendermonats eine aktuelle Liste der anerkannten Angebote für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang. Die örtlich zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erhalten auf Anfrage eine aktuelle Liste der Anerkennungen für das jeweilige Einzugsgebiet.

Teil 3 Förderung

§ 12 Zweck der Förderung

Durch die Förderung soll der Auf- und Ausbau sowie die Sicherstellung von bürgerschaftlich erbrachten Unterstützungsangeboten, der Selbsthilfe sowie von Initiativen des Ehrenamts unterstützt werden, um eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung im Umfeld der häuslichen Pflege sicherzustellen. Entsprechendes gilt für die Durchführung von Modellvorhaben, die darüber hinaus auch stationäre Betreuungsangebote einbeziehen können.

§ 13 Grundsätze der Förderung

(1) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Angebot bereits eine Förderung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Förderung wird für jeweils ein Kalenderjahr bewilligt.

§ 14 Förderverfahren

(1) Anträge auf Förderung sind schriftlich oder in elektronischer Form bis spätestens 30. April für das jeweilige Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über die Anträge im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Landkreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt, den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Die zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Förderentscheidung.
(3) Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. April im Rahmen des Verwendungsnachweises einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen, sofern sie hierzu nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 verpflichtet sind.
(4) Die örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte erteilen ihre Förderbescheide in eigener Zuständigkeit, soweit sie an der Aufbringung der Fördermittel beteiligt sind.

§ 15 Aufbringung der Fördermittel

(1) Das Land und der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt tragen die Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Initiativen des Ehrenamts und Modellvorhaben jeweils zur Hälfte. Die Förderung des Landes und der Landkreise und kreisfreien Städte ergänzt eine gleich hohe Förderung aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung. Eingesetzte Mittel der Arbeitsförderung werden jeweils zur Hälfte auf den Anteil des Landes und des örtlich zuständigen Landkreises oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt angerechnet.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können ihren Finanzierungsbeitrag im Einvernehmen mit allen Fördergebern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln erbringen.
(3) Die Förderung der Selbsthilfe erfolgt zu 25 v. H. aus Mitteln des Landes und zu 75 v. H. aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung.

§ 16 Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

(1) Die Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 1 setzt ihre Anerkennung nach Teil 2 voraus. Förderfähig sind ausschließlich Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch bürgerschaftliches Engagement erbracht werden und auf Dauer angelegt sind.
(2) Förderfähig sind insbesondere notwendige und angemessene Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der leistungserbringenden Personen durch Fachkräfte verbunden sind, soweit sie nicht durch Entgelte gedeckt sind.

§ 17 Förderung von Initiativen des Ehrenamts

(1) Mit der Förderung von Initiativen des Ehrenamts im Sinne des § 2 soll vorrangig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit Initiativen von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen einschließlich der damit verbundenen ehrenamtlichen Strukturen auf- und ausgebaut werden.
(2) Förderfähig sind angemessene Kosten für die Schulungen bürgerschaftlich Engagierter, die Koordination und Organisation der Hilfen sowie gegebenenfalls Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz der bürgerschaftlich Engagierten, soweit sie nicht durch Entgelte gedeckt sind.
(3) Dem Antrag auf Förderung ist ein schriftliches Konzept beizufügen, das die angebotene Leistung beschreibt und insbesondere Aussagen zur Fortbildung enthält.

§ 18 Förderung von Modellvorhaben

(1) Die Förderung von Modellvorhaben im Sinne des § 3 erfolgt vorrangig für Modellvorhaben, die im Hinblick auf neue Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen der Erprobung einer integrativ ausgerichteten Versorgung pflegebedürftiger Menschen sowie einer wirksamen Vernetzung aller für die pflegebedürftigen Menschen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation, auch unter Einbeziehung stationärer Betreuungsangebote, dienen.
(2) Die Förderung von Modellvorhaben setzt voraus, dass
1.
der Antrag auf Förderung vor Beginn des Modellvorhabens gestellt worden ist,
2.
eine Beschreibung des Modellvorhabens mit einer Darstellung der beabsichtigten Durchführung, der Kosten, des innovativen Charakters und der Besonderheiten gegenüber anderen Konzepten vorgelegt wird und
3.
eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung unter Mitwirkung der Projektträgerin oder des Projektträgers vorgesehen ist, die den allgemein anerkannten Standards der Wissenschaft entspricht und insbesondere Auskunft gibt, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind, welche Auswirkungen sich auf die Qualität und die Kosten der Versorgung ergeben und wie der Modellansatz dauerhaft in die Fläche übertragen werden kann.
(3) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre.

§ 19 Förderung der Selbsthilfe

(1) Mit der Förderung der Selbsthilfe im Sinne des § 4 sollen insbesondere Möglichkeiten zur Verbesserung der persönlichen Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen und zur Entlastung pflegender Personen durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch im Hinblick auf die Pflegesituation unterstützt werden.
(2) Die Förderung einer Selbsthilfegruppe im Sinne des § 4 Abs. 1 soll nur erfolgen, wenn sie aus mindestens sechs Personen besteht.
(3) Hinsichtlich weiterer grundlegender Anforderungen an die Organisation der Selbsthilfearbeit und die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen sind die beschlossenen Grundsätze nach § 20h Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(4) Förderfähig sind originäre, auf die Selbsthilfearbeit entfallende angemessene Kosten, insbesondere für Schulungen, Medien sowie sonstige Sachausgaben. Bei Selbsthilfekontaktstellen im Sinne des § 4 Abs. 3 sind auch angemessene Personalkosten förderfähig.
(5) Dem Antrag ist ein schriftliches Konzept beizufügen, das die Tätigkeit auf dem Gebiet der Selbsthilfe beschreibt und die Finanzierung darlegt.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierte Qualifizierung nach § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 508, BS 82-23) gilt als gleichwertig mit einer Basisqualifizierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45 b des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 508, BS 82-23) erteilte Anerkennung bleibt bestehen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 ist der zuständigen Behörde bis zum 30. September 2017 nachzuweisen.
(3) Anerkennungsfähigen Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die bereits vor der Verkündung dieser Verordnung bestanden haben, kann die Anerkennung auf Antrag rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt waren, frühestens jedoch zum 1. Januar 2017, erteilt werden, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung dieser Verordnung gestellt wird.

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelungen in § 20, außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 508, BS 82-23),
2.
die Landesverordnung über die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und von Modellvorhaben nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 23, BS 82-24).
Mainz, den 12. Juli 2017 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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