Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) Vom 19. Dezember 2018
Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) Vom 19. Dezember 2018
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 719) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AGBTHG) vom 19. Dezember 2018.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 | 01.01.2018 |
§ 1 - Träger der Eingliederungshilfe | 28.12.2018 |
§ 2 - Aufgabendurchführung durch die Landkreise und kreisfreien Städte | 22.12.2020 |
§ 3 - Heranziehung von großen kreisangehörigen Städten durch die Landkreise | 01.01.2020 |
§ 4 - Aufgaben des Landes | 01.01.2020 |
§ 5 - Arbeitsgemeinschaft | 01.01.2020 |
§ 6 - Aufgaben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung | 01.01.2020 |
§ 7 - Rahmenverträge | 28.12.2018 |
§ 8 - Kostenträgerschaft und Kostenbeteiligung | 22.12.2020 |
§ 8a - Strukturentwicklungskosten | 24.11.2020 |
§ 9 - Evaluation | 01.01.2020 |
§ 10 - Übermittlung von Daten | 01.01.2020 |
§ 11 - Modellvorhaben zur Erprobung neuer Formen der Leistungserbringung | 01.01.2020 |
§ 12 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | 01.01.2020 |
§ 13 - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen | 22.12.2020 |
§ 14 - Budget für Arbeit | 01.01.2018 |
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe
(1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Landkreise und die kreisfreien Städte als kommunale Träger der Eingliederungshilfe. Gleichgestellt wird der Altersbegrenzung nach Satz 1 der Zeitpunkt der Beendigung des Schulverhältnisses, falls dieser nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Leistungsberechtigten liegt.
(2) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres mit Ausnahme der dem Absatz 1 Satz 2 unterfallenden Leistungsberechtigten ist das Land. Satz 1 gilt auch für minderjährige Menschen mit Behinderungen für den Teilbereich der Teilhabe am Arbeitsleben nach Teil 1 Kapitel 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Beziehen Leistungsberechtigte sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe ihre Leistungen und stellen damit eine gemeinsame Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen sicher. Gleiches gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571, BS 86-30) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung der Aufgaben herangezogen ist. § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die ihnen nach Absatz 1 als kommunale Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(5) Die Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen.
(6) Zur Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 können sich die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe zu Planungsverbünden zusammenschließen. Dabei sind auch die Belange der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der Zusammenschluss sollte in Form einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Er ist dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.
§ 2 Aufgabendurchführung durch die Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Das Land zieht die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung der dem Land als Träger der Eingliederungshilfe bei den gesamten individuellen Leistungsangelegenheiten für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und für die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 obliegenden Aufgaben heran. Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden dabei in eigenem Namen; Widerspruchsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Für die Durchführung der nach Satz 1 bestimmten Aufgaben kann das Land im Rahmen der Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die überregionale Einrichtung „Cleantime Drogenhilfe“. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere überregionale Einrichtungen vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausnehmen, wenn dies wegen der besonderen psychosozialen Problemlagen, insbesondere bei akutem Bedarf an einer sofortigen Unterbringung der betroffenen Personen und zur psychischen und sozialen Stabilisierung, notwendig ist.
§ 3 Heranziehung von großen kreisangehörigen Städten durch die Landkreise
Die Landkreise können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bestimmen, dass große kreisangehörige Städte die den Landkreisen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden, sofern sie nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632, BS 216-1) in der jeweils geltenden Fassung zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmt wurden. Eine Rückübertragung ist nur mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums möglich. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen; die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.
§ 4 Aufgaben des Landes
(1) Das fachlich zuständige Ministerium hat auf flächendeckende, gemeindenahe, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags.
(2) Die Aufsicht über die Träger der Eingliederungshilfe liegt bei dem fachlich zuständigen Ministerium.
§ 5 Arbeitsgemeinschaft
(1) Für das Land Rheinland-Pfalz wird bei dem fachlich zuständigen Ministerium die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. Das fachlich zuständige Ministerium führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft tagt mindestens zweimal jährlich. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind neben dem fachlich zuständigen Ministerium
1.
der Städtetag Rheinland-Pfalz,
2.
der Landkreistag Rheinland-Pfalz,
3.
die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1,
4.
das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
5.
die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz,
6.
die Träger privatgewerblicher Angebote der Eingliederungshilfe,
7.
die Träger der öffentlich-rechtlichen Anbieter der Eingliederungshilfe,
8.
die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen,
9.
bei Fragen, die seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, das für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerium sowie
10.
bei Fragen, die die Angebotsplanung der Kindertagesbetreuung betreffen, das für die Kindertagesbetreuung zuständige Ministerium.
Das fachlich zuständige Ministerium sowie die in Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 genannten Mitglieder können jeweils einen, die in Satz 1 Nr. 3, 5 und 8 genannten Mitglieder können jeweils bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft ist zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern zu besetzen. Die entsendenden Stellen haben dem fachlich zuständigen Ministerium für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen. Das fachlich zuständige Ministerium trifft eine Auswahl nach einem vorher festgelegten objektiven Verfahren, um eine paritätische Besetzung der Arbeitsgemeinschaft mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtszeit eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Besteht die Arbeitsgemeinschaft aus einer ungeraden Anzahl von Sitzen, wird ein Sitz abwechselnd an Frauen und Männer vergeben. Von den Sätzen 2 bis 5 darf nur aus zwingenden Gründen gemäß § 31 Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes abgewichen werden.
(5) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören insbesondere die
1.
Analyse der landesweiten Entwicklung in der gesamten Eingliederungshilfe, insbesondere mit Blick auf die Herstellung und Beibehaltung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Land,
2.
Förderung und Weiterentwicklung von flächendeckenden, gemeindeintegrierten und inklusiven Angeboten und Strukturen in der Eingliederungshilfe,
3.
Überprüfung und notwendige Weiterentwicklung der Instrumente zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen und der Entwicklung der Kosten.
§ 6 Aufgaben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
(1) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unterstützt und berät die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe bei der Durchführung der Aufgaben nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere bezüglich des Erfahrungsaustausches zwischen den kommunalen Trägern der Eingliederungshilfe, der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Dabei sind die Erkenntnisse aus der Arbeitsgemeinschaft nach § 5 zu berücksichtigen.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung führt in Wahrnehmung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Angebot jeweils vorgehalten wird oder vorgehalten werden soll, eine sozialraumorientierte, an Inklusion und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen ausgerichtete Bedarfsplanung und Angebotssteuerung durch. Kommt das Einvernehmen nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der Bedarf bekannt wurde, zustande, entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Die Regelungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Regelungen der Sätze 1 und 2 unberührt.
(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung entwickelt im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium ein Finanzcontrolling auf Grundlage der nach § 10 von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu übermittelnden Daten. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erstellt hierzu für jedes abgelaufene Quartal einen Quartalsbericht; dieser Quartalsbericht ist spätestens zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar eines jeden Jahres dem fachlich zuständigen Ministerium vorzulegen. Daneben beteiligt sich das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung an überregionalen Kennzahlenvergleichen.
§ 7 Rahmenverträge
(1) Die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 schließen gemeinsam und einheitlich einen Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Landesebene ab.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nimmt für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unverzüglich Verhandlungen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer über Rahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf. Das fachlich zuständige Ministerium wird an den Verhandlungen beteiligt.
(3) Kommen diese Rahmenverträge nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, zustande, wird nach § 131 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Erlass einer Rechtsverordnung geprüft.
§ 8 Kostenträgerschaft und Kostenbeteiligung
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.
(2) Die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe beteiligen sich an den dem Land für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 entstehenden Leistungsaufwendungen nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen in Höhe von 50 v. H.. Zur Kostenbeteiligung ist der nach § 98 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch örtlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet.
(3) Werden Aufgaben nach § 2 Abs. 1 oder § 3 durchgeführt, hat der zuständige Träger der Eingliederungshilfe den kommunalen Trägern der Eingliederungshilfe die Aufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. Die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe weisen dem Land die entstandenen individuellen Leistungsaufwendungen für das jeweils abgeschlossene Halbjahr nach. Von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Das Nähere zur Abrechnung legt das fachlich zuständige Ministerium durch Rundschreiben fest.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 beteiligt das Land den nach § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des Absatzes 2.
§ 8a Strukturentwicklungskosten
(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2020 einmalig 22 500 000 EUR zur Entwicklung der Strukturen in der Eingliederungshilfe. Der Betrag wird prozentual anteilig und auf drei Nachkommastellen gerundet nach der Zahl der laut Bundesstatistik am 31. Dezember 2018 auf die Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verteilt.
(2) Zuständige Behörde für die Verteilung und Auszahlung des Betrages nach Absatz 1 ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
§ 9 Evaluation
Die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben und Verwaltungskosten, die den Kostenträgern nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz entstehen, wird durch das fachlich zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle erstmals im Jahre 2022 und ab dann alle fünf Jahre evaluiert.
§ 10 Übermittlung von Daten
Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln dem fachlich zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Sicherstellung der Aufgaben nach § 6 Abs. 3 monatlich Daten zu den nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen, insbesondere Angaben zum Personenkreis, zum Leistungsort und zur Höhe der Ausgaben und Einnahmen. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nur in anonymisierter Form zulässig. Das Nähere zur Übermittlung der Daten legt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.
§ 11 Modellvorhaben zur Erprobung neuer Formen der Leistungserbringung
Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Träger der Eingliederungshilfe ermächtigen, in Modellvorhaben neue Formen der Leistungserbringung zu erproben sowie das Nähere über die Voraussetzungen für die Teilnahme und über die Dauer, die Finanzierung und die Auswertung der Modellvorhaben zu regeln. Insbesondere werden Modellvorhaben gefördert, die eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe zum Ziel haben. Die Modellvorhaben dürfen insgesamt nicht zu Mehrausgaben des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften führen; das ist durch ein fortlaufendes Controlling sicherzustellen.
§ 12 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
Die Träger der Eingliederungshilfe prüfen nach § 128 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Sie können einen Dritten mit der Prüfung beauftragen.
§ 13 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
(1) Als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die von den Landesverbänden der unabhängigen Selbstvertretung und der Selbsthilfe im Benehmen mit dem Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bestimmten und entsandten Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen.
(2) Für die Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benennen die Vertretungen der Landesverbände der unabhängigen Selbstvertretung und der Selbsthilfe im Benehmen mit dem Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen drei Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertretungen zur Interessenvertretung, die jeweils für die Dauer der Amtszeit des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung mitwirkt.
§ 14 Budget für Arbeit
Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber für Menschen mit Behinderungen bis zu 60 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Erhöhung des Lohnkostenzuschusses erfolgt bis zur Höhe der individuell im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen tatsächlich entstehenden Kosten.
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