HeimVO
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) Vom 7. Oktober 1969

Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen
(Heimverordnung - HeimVO -)
Vom 7. Oktober 1969
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 gestrichen durch § 12 Nr. 6 der Verordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) vom 7. Oktober 196901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Abschnitt I - Allgemeines01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
Abschnitt II - Mindestanforderungen an die Räume01.01.2004
( §§ 2 bis 7)01.01.2004
Abschnitt III - Mindestanforderungen für die im Betrieb Beschäftigten01.01.2004
§ 801.01.2004
Abschnitt IV - Abweichung von Mindestanforderungen01.01.2004
§ 901.01.2004
Abschnitt V - Überwachung01.01.2004
§ 10 - Buchführung01.01.2004
§ 11 - Inseratensammlung01.01.2004
§ 12 - Aufbewahrung01.01.2004
§ 13 - Auskunft und Nachschau01.01.2004
Abschnitt VI - Straf- und Schlußvorschriften01.01.2004
§ 14 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 1501.01.2004
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 10, Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung
in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Handels mit unedlen Metallen sowie zur Ausführung der
§§ 38 und 41 a der Gewerbeordnung
vom 11. Januar 1968 (GVBl. I S. 25) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Personen jeden Alters, soweit diese Heime nicht den Vorschriften des
Gaststättengesetzes unterliegen. Sie gilt nicht für
1.
Anstalten im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung
,
2.
Heime, die nach § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
der Heimaufsicht unterliegen.

Abschnitt II Mindestanforderungen an die Räume

( §§ 2 bis 7)

(gegenstandslos)

Abschnitt III Mindestanforderungen für die im Betrieb Beschäftigten

§ 8

(gestrichen)

Abschnitt IV Abweichung von Mindestanforderungen

§ 9

(gegenstandslos)

Abschnitt V Überwachung

§ 10 Buchführung

(1) Der Gewerbetreibende hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
1.
Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und letzte Wohnung der Heimbewohner, der Tag ihres Einzugs, ihres Auszugs oder ihres Todes sowie Name und Anschrift eines der nächsten Angehörigen,
2.
die hinsichtlich des Heimaufenthaltes getroffenen Vereinbarungen einschließlich nicht nur gelegentlicher Neben- oder Sonderleistungen sowie das hierfür vereinbarte Entgelt,
3.
die Zahlungen auf die in Nr. 2 genannten Leistungen nach Art, Betrag und Datum,
4.
die zur Verwahrung übergebenen Geldbeträge, Schmucksachen, Wertpapiere oder sonstigen Gegenstände sowie deren Verbleib,
5.
Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnung der im Heim Beschäftigten sowie der Ausbildungs- und Berufsweg des Pflegepersonals,
6.
die auf Grund von Rechtsvorschriften erforderlichen Gesundheitszeugnisse der im Betrieb Beschäftigten,
7.
die Heimordnung, soweit eine solche besteht.

§ 11 Inseratensammlung

Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere der Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende Leistungen der in
§ 1 bezeichneten Art ankündigt, ist in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten genügt als Beleg die erstmalige Veröffentlichung mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.

§ 12 Aufbewahrung

(1) Die Geschäftsunterlagen im Sinne der
§§ 10 und 11 sind bis zum Schluß des fünften auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend.
1.
für die in § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4
genannten Unterlagen fünf Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Heimaufenthalt endete,
2.
für die in § 10 Abs. 2 Nr. 5 und 6
genannten Unterlagen fünf Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete,
3.
für die Heimordnung ( § 10 Abs. 2 Nr. 7
) fünf Jahre nach dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Heimordnung gegenstandslos wurde.
(2) Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

§ 13 Auskunft und Nachschau

(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der zuständigen Behörde jede über seine Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, in den Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen und dort mit den Heimbewohnern in Verbindung zu treten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zu diesem Zweck den Beauftragten Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen zu gestatten und ihnen die Geschäftsunterlagen (
§§ 10 , 11 ), auf Verlangen auch in den Diensträumen der Behörde, vorzulegen.

Abschnitt VI Straf- und Schlußvorschriften

§ 14

(aufgehoben)

§ 15

(gegenstandslos)

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht