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Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Vom 4. März 2009

Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Vom 4. März 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 09.09.2022 (GVBl. S. 342)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vom 4. März 200925.03.2009
Eingangsformel25.03.2009
§ 1 - Zuständigkeit bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte und der Eignungsfeststellung sowie der Untersagung des Einstellens, des Ausbildens und der Berufsausbildungsvorbereitung22.09.2022
§ 2 - Zuständigkeit für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft25.03.2009
§ 3 - Zuständigkeit für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst25.03.2009
§ 4 - Landesausschuss für Berufsbildung25.03.2009
§ 5 - Berufsbildungsausschüsse25.03.2009
§ 6 - Entschädigungen22.09.2022
§ 7 - Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen22.09.2022
§ 8 - Kammer-Kooperation25.03.2009
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten22.09.2022
§ 10 - Übergangsregelung25.03.2009
§ 11 - Ermächtigungen22.09.2022
§ 12 - Inkrafttreten22.09.2022
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 43 Abs. 2 Satz 4, des § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und des § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
des § 27a Abs. 1 Satz 2, des § 36 Abs. 2 Satz 4 und des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
verordnet die Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerpräsidenten und den Ministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich verordnet:

§ 1 Zuständigkeit bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte und der Eignungsfeststellung sowie der Untersagung des Einstellens, des Ausbildens und der Berufsausbildungsvorbereitung

(1) Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 BBiG genannten Berufsbereich, die Landwirtschaftskammer für den in § 71 Abs. 3 BBiG genannten Berufsbereich, die Rechtsanwaltskammer, die Notarkammern und die Notarkasse für den in § 71 Abs. 4 BBiG jeweils genannten Berufsbereich, die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer für den in § 71 Abs. 5 BBiG jeweils genannten Berufsbereich, die Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landestierärztekammer und Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz für den in § 71 Abs. 6 BBiG jeweils genannten Berufsbereich folgende, den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr:
1.
die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBiG,
2.
die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6 BBiG und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (HwO),
3.
die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 23 Abs. 2 Satz 2 HwO,
4.
die Untersagung des Einstellens von Auszubildenden und des Ausbildens nach § 33 BBiG und § 24 HwO,
5.
die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 1 BBiG und § 42v Abs. 1 HwO.
Soweit für die Berufsbereiche mehrere Kammern errichtet wurden, ist die Kammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. § 71 Abs. 9 BBiG bleibt unberührt.
(2) Für den Berufsbereich des öffentlichen Dienstes nimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben wahr.

§ 2 Zuständigkeit für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft

Zuständige Behörde und zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 3 Zuständigkeit für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst

Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 und § 74 BBiG für
1.
die Berufsbildung im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
2.
die Berufsbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird,
ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 4 Landesausschuss für Berufsbildung

Zuständige Behörde für
1.
die Führung der Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BBiG,
2.
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses und der Unterausschüsse nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 BBiG,
3.
die Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BBiG
ist das für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständige Ministerium.

§ 5 Berufsbildungsausschüsse

(1) Zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle gemäß § 77 Abs. 2 BBiG und die Berufung der Mitglieder der Unterausschüsse gemäß § 80 Satz 2 und 3 BBiG ist
1.
das für die Arbeitsmarktpolitik zuständige Ministerium, soweit die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft ist,
2.
das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium, soweit die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 3 zuständige Stelle für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst ist; die Berufung der Mitglieder erfolgt im Einvernehmen mit den übrigen fachlich berührten obersten Landesbehörden,
3.
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde in allen übrigen Fällen.
(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und § 44b Satz 3 HwO für die Berufung der dem Berufsbildungsausschuss der Handwerkskammer und dessen Unterausschüssen angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen ist das für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständige Ministerium.
(3) Die dem Berufsbildungsausschuss und dessen Unterausschüssen angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion berufen.

§ 6 Entschädigungen

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Abs. 6 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 BBiG sowie nach § 34 Abs. 9 Satz 2 und § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 9 Satz 2 HwO ist das Ministerium, das die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei der der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird. Die Genehmigung der Höhe einer Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungs- und Berufsbildungsausschüsse erfolgt im Benehmen mit dem für die außerschulische berufliche Aus-und Weiterbildung zuständigen Ministerium.

§ 7 Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Prüfungsordnung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 38 Abs. 1 Satz 2 HwO ist das Ministerium, das die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, die die Prüfungsordnung erlässt. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erteilt.
(2) Die der Landesregierung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BBiG erteilte Ermächtigung zum Erlass der Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung wird auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen.
(3) Die der Landesregierung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 8 BBiG erteilte Ermächtigung zum Erlass der Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung im Bereich der Hauswirtschaft, ausgenommen der ländlichen Hauswirtschaft, wird auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen.
(4) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung der Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 3 BBiG und § 42f Abs. 3 HwO ist das für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständige Ministerium.

§ 8 Kammer-Kooperation

Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung einer Vereinbarung zur Kammerzuständigkeit nach § 71 Abs. 9 Satz 2 BBiG ist das Ministerium, das die Aufsicht über die Kammer führt, der aufgrund der Vereinbarung die Aufgabenwahrnehmung obliegt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 Abs. 1 BBiG und § 118 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 HwO ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 10 Übergangsregelung

Anträge und Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenbereiche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf die zuständige Stelle übergehen würde, bleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der bisher zuständigen Behörde.

§ 11 Ermächtigungen

Die der Landesregierung durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BBiG und § 27a Abs. 1 Satz 1 HwO erteilte Ermächtigung, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird auf das für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministerium erlassen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vom 13. Januar 1987 (GVBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 251 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 800-2, außer Kraft.
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