HeizkZuschGZustV RP 2022
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz Vom 19. Dezember 2022

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz Vom 19. Dezember 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz vom 19. Dezember 202224.12.2022
Eingangsformel24.12.2022
§ 124.12.2022
§ 224.12.2022
§ 324.12.2022
§ 424.12.2022
Aufgrund
des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018), in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-2,
verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
im Falle des § 1 Abs. 1 HeizkZuschG
die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als Wohngeldbehörde nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohngeldgesetz vom 11. September 1978 (GVBl. S. 643, BS 402-11) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG
die Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 759, BS 217-10) und der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Ämter für Ausbildungsförderung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 46, BS 217-10-2) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3.
im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG
die in den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte bestehenden Ämter für Ausbildungsförderung als zuständige Behörden zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 273, BS 217-13) in der jeweils geltenden Fassung.
Die nach Satz 1 zuständigen Stellen nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2

Örtlich zuständig für den ersten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die die Bewilligung über die in § 1 Abs. 1 und 2 HeizkZuschG genannten anspruchsbegründenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 vorgenommen hat. Örtlich zuständig für den zweiten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die die Bewilligung über die in § 1 Abs. 1 und 2 HeizkZuschG genannten anspruchsbegründenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 vorgenommen hat. Wurden für eine dieser Leistungen in dem jeweiligen Zeitraum mehrere zeitlich aufeinander folgende Entscheidungen unterschiedlicher Behörden ausgesprochen, ist
1.
im Falle des § 1 Abs. 1 HeizkZuschG
diejenige Behörde örtlich zuständig, die die Bewilligung für den letzten Monat in diesem Zeitraum, für den eine Bewilligung erfolgte, vorgenommen hat,
2.
im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG
diejenige Behörde örtlich zuständig, die die aktuellste Entscheidung vorgenommen hat,
3.
im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG
diejenige Behörde örtlich zuständig, die die erste Bewilligung für den anspruchsbegründenden Zeitraum vorgenommen hat.

§ 3

(1) Fachaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist:
1.
im Falle des § 1 Satz 1 Nr. 1
das für das Wohngeld zuständige Ministerium,
2.
im Falle des § 1 Satz 1 Nr. 2
das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium und
3.
im Falle des § 1 Satz 1 Nr. 3
das für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständige Ministerium.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 210, BS 86-50) außer Kraft.
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