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Weinbergsaufbaugesetz Vom 12. Mai 1953

Weinbergsaufbaugesetz Vom 12. Mai 1953
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 200 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weinbergsaufbaugesetz vom 12. Mai 195301.10.2001
Erster Abschnitt - Wiederaufbaukasse01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 9 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 1001.10.2001
Zweiter Abschnitt - Aufbaugemeinschaften01.10.2001
§ 1101.10.2001
§ 1201.10.2001
§ 13 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 1401.10.2001
§ 1501.10.2001
§ 1601.10.2001
§ 17 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 1801.10.2001
§ 1901.10.2001
Dritter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen01.10.2001
§ 2001.10.2001
§ 2101.10.2001
§ 2201.10.2001
§ 2301.10.2001
§ 24 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 2501.10.2001
§ 2601.10.2001

Erster Abschnitt Wiederaufbaukasse

§ 1

(1) Zur Förderung des Weinbaues wird eine Wiederaufbaukasse für den Bereich des Landes gebildet.
(2) Die Wiederaufbaukasse hat die Aufgabe, zur Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Winzerbetriebe beizutragen und hierbei insbesondere den planmäßigen Wiederaufbau von Rebflächen vorzubereiten und zu fördern. Sie kann sich mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Absatzstruktur, insbesondere bei nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften für Wein, beteiligen. Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten kann der Wiederaufbaukasse mit ihrer Zustimmung weitere Aufgaben übertragen; dabei ist, soweit erforderlich, die Kostenerstattung zu regeln.
(3) Der planmäßige Wiederaufbau umfaßt die zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaues erforderlichen Maßnahmen der Umstellung von Rebflächen nach erzeugungs- und absatzwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der Wiederaufbau soll vornehmlich in Verbindung mit der Flurbereinigung oder auf flurbereinigten Rebflächen durchgeführt werden.
(4) Die Wiederaufbaukasse bedient sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Verwaltungshilfe der Landeskulturverwaltung, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung.

§ 2

(1) Die Wiederaufbaukasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie entsteht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Ihren Sitz bestimmt der Verwaltungsrat. Organe der Wiederaufbaukasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
(2) Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe, die Verwaltung und die Organisation der Wiederaufbaukasse sind, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, durch Satzung zu regeln.
(3) Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten beaufsichtigt die Tätigkeit der Wiederaufbaukasse in rechtlicher Hinsicht. Die für die Handhabung der Gemeindeaufsicht geltenden Bestimmungen der §§ 120 bis 124 sowie 126 Halbsatz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz finden entsprechende Anwendung. Die vorgesehenen Maßnahmen sind auch zur Sicherung des Zinsen- und Tilgungsdienstes der aufgenommenen Darlehen zulässig. Bei übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2 Satz 3) unterliegt die Tätigkeit der Wiederaufbaukasse der Aufsicht in rechtlicher und fachlicher Hinsicht.

§ 3

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern aus dem Weinbau und vier Mitgliedern aus der Fachwissenschaft und Aufbaupraxis. Darüber hinaus stellt jede Fraktion des Landtags ein Mitglied; diese Mitglieder sind vom Landtag zu benennen. Die Angehörigen des Verwaltungsrats werden vom Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten auf die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Mitglieder des Verwaltungsrats können aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich; die Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Bei der Berufung der Mitglieder aus dem Weinbau sind die Weinbaugebiete des Landes angemessen zu berücksichtigen. Vor der Berufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie der Mitglieder aus Weinbau, Fachwissenschaft und Aufbaupraxis hört der Minister die Arbeitsgemeinschaft der Weinbauverbände Rheinland-Pfalz und die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

§ 4

(1) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung und beschließt insbesondere über
1.
die Aufstellung des Haushaltsplanes,
2.
die Aufnahme von Darlehen,
3.
die Grundsätze zur Vergabe von Darlehen und Beihilfen,
4.
den jährlichen Geschäftsbericht,
5.
die Beteiligung der Wiederaufbaukasse an anderen Einrichtungen,
6.
die Aufstellung und Änderung der Satzungen sowie der Geschäftsordnung,
7.
den Erlaß von Mustersatzungen für die Aufbaugemeinschaften,
8.
eine Übernahme von weiteren Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 3.
(2) Über die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht beschließt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten.

§ 5

(1) Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 6

(1) Die Geschäftsführung besteht aus höchstens drei Personen. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates bestellt der Minister die Mitglieder der Geschäftsführung und deren Vertreter in der erforderlichen Zahl und setzt ihren Aufgabenbereich fest. Die Geschäftsführung ist an die Satzungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden.
(2) Die Geschäftsführung vertritt die Wiederaufbaukasse gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Ein Mitglied der Geschäftsführung darf ohne Einwilligung des Verwaltungsrates weder eine andere hauptberufliche Tätigkeit ausüben noch im Aufgabenbereich der Wiederaufbaukasse für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen.

§ 7

(1) Die Satzungen und die Haushaltspläne der Wiederaufbaukasse bedürfen der Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten.
(2) Für die Haushaltsführung und Rechnungslegung sind die für den Landeshaushalt maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 8

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs bedient sich die Wiederaufbaukasse folgender Finanzierungsmittel:
1.
Beiträge,
2.
Kredite,
3.
Zuwendungen und
4.
Gebühren.
(2) Die Beiträge werden von dem weinbaulich genutzten Grundeigentum erhoben. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der mehr als fünf Ar umfassenden Rebflächen. Die Erhebung erfolgt jährlich. Die Wiederaufbaukasse setzt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der Arbeitsgemeinschaft der Weinbauverbände Rheinland-Pfalz die Höhe des Beitragssatzes je Flächeneinheit fest. Die Festsetzung erfolgt durch Satzung zugleich mit der Aufstellung des Haushaltsplans. Die Beiträge werden in der Weise ermittelt, daß die Rebfläche mit dem Beitragssatz vervielfacht wird.
(3) Die Beitragsschuld entsteht mit der Grundsteuerschuld; sie verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Schuldner des Beitrages ist der Schuldner der Grundsteuer. Neben ihm haften die Personen, die für die Grundsteuer haften. Der Beitragspflichtige hat der Erhebungsbehörde die für die Errechnung und Erhebung der Beiträge erforderlichen Angaben über sein weinbaulich genutztes Grundeigentum zu machen.
(4) Die Beiträge werden mit der Grundsteuer fällig. Die §§ 28 bis 31 des Grundsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Beiträge ruhen auf dem Beitragsgegenstand als öffentliche Last; die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in Höhe der auf sie entfallenden Anteile. Die Beiträge werden von den Gemeinden, in denen die Beitragsfläche liegt, und bei Ortsgemeinden von der Verbandsgemeinde erhoben und unter Einhaltung eines Verwaltungskostenbeitrags von zwei vom Hundert an die Wiederaufbaukasse abgeführt.
(5) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn ihre Verzinsung und Tilgung im jeweiligen Haushaltsplan sichergestellt sind.
(6) Die Zuwendungen des Landes werden im Haushaltsplan festgesetzt.
(7) Die Wiederaufbaukasse ist befugt, Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen nach Maßgabe einer Satzung zu erheben.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

(1) Die Wiederaufbaukasse gewährt den Aufbaugemeinschaften (§§ 11 ff.) Darlehen und Zuschüsse.
(2) Die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen soll in der Regel nur erfolgen, wenn
1.
die Grundstücke vor dem planmäßigen Wiederaufbau zulässigerweise mit Reben bepflanzt waren oder Neuanpflanzungen nach § 4 des Weinwirtschaftsgesetzes genehmigt worden sind,
2.
im Zusammenhang mit dem planmäßigen Wiederaufbau eine Flurbereinigung durchgeführt wird, und
3.
bei der Neu- oder Wiederanpflanzung die Qualität, insbesondere durch entsprechende Sortenwahl, berücksichtigt wird.
(3) Das Nähere über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen regelt die Satzung.

Zweiter Abschnitt Aufbaugemeinschaften

§ 11

(1) Träger des planmäßigen Wiederaufbaus ist die Aufbaugemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Organe der Aufbaugemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe sind, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, durch Satzung zu regeln.
(2) Mitglieder der Aufbaugemeinschaft sind die Eigentümer von Rebflächen im Aufbaugebiet sowie die Inhaber von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Rebflächen berechtigen. Die Aufbaugemeinschaft soll das Gebiet einer abgegrenzten Rebfläche umfassen (Aufbaugebiet). Das Aufbaugebiet kann in Aufbauabschnitte unterteilt werden. Die Aufbaugemeinschaft kann sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Soweit für die Anwendung dieses Gesetzes die Belegenheit des Aufbaugebiets im Gebiet einer Gemeinde maßgeblich ist, gilt das Aufbaugebiet als in der Gemeinde belegen, in der der größte Rebflächenanteil liegt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, beschließt über die Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans sowie über die Aufstellung und Änderung der Satzungen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Personen. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Dieser vertritt die Aufbaugemeinschaft nach Maßgabe der Satzung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitgliedschaft im Vorstand der Aufbaugemeinschaft ist ehrenamtlich.
(5) Die Satzungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Wiederaufbaukasse. Diese stellt dazu das Einvernehmen mit der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten mit der Stadtverwaltung, her. Die Satzungen und ihre Änderungen sind nach der Genehmigung mindestens 14 Tage bei der Verwaltung der Gemeinde zu jedermanns Einsicht auszulegen, in deren Gebiet sich das Aufbaugebiet befindet. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Das Verfahren der Auslegung und öffentlichen Bekanntmachung erfolgt nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Bestimmungen. Die notwendigen Kosten trägt die Aufbaugemeinschaft. Satzungen und Satzungsänderungen, die dem Muster nach § 12 Abs. 3 oder einer Mustersatzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 entsprechen, sind der Wiederaufbaukasse lediglich anzuzeigen; die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(6) Der Haushaltsplan der Aufbaugemeinschaft bedarf der Genehmigung der Wiederaufbaukasse. Im übrigen gelten die für die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinden geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 12

(1) Die Aufbaugemeinschaft wird auf Antrag der Wiederaufbaukasse, der die Abgrenzung des vorgesehenen Aufbaugebiets enthält, durch Entscheidung der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung, gebildet. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen. Der Antrag ist zu stellen, wenn ein Bedürfnis für den Wiederaufbau vorliegt, insbesondere wenn im Aufbaugebiet eine Maßnahme nach dem Flurbereinigungsgesetz bevorsteht. Steht eine solche Maßnahme bevor, so hat die untere Flurbereinigungsbehörde die Wiederaufbaukasse unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, lädt die Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach der Bildung der Aufbaugemeinschaft durch öffentliche Bekanntmachung zur Wahl des Vorstands und zur Verabschiedung der Satzung zu einer Gründungsversammlung ein und leitet diese.
(3) Die Gründungsversammlung beschließt die Satzung an Hand eines Satzungsmusters, das von der Wiederaufbaukasse im Einvernehmen mit der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten mit der Stadtverwaltung, erstellt wird. Das Satzungsmuster ist mindestens 14 Tage vor der Gründungsversammlung bei der Gemeindeverwaltung auszulegen, in deren Gebiet sich das Aufbaugebiet befindet. § 11 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend; die notwendigen Kosten trägt die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Kosten sind von der Aufbaugemeinschaft zu erstatten.
(4) Kommt ein Beschluß über die Satzung nicht innerhalb eines Jahres nach Bildung der Aufbaugemeinschaft zustande, so erläßt die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, die Satzung. § 11 Abs. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte der Aufbaugemeinschaft vom Bürgermeister auf deren Kosten geführt.

§ 13

(aufgehoben)

§ 14

(1) Durch die Beitragssatzung werden entsprechend dem Wirtschaftsplan und dem Haushaltsplan die Geld-, Sach- und Dienstleistungen festgesetzt, welche die Mitglieder zu erbringen haben. Der Geldwert der Sach- und Dienstleistungen ist zu errechnen und auf die Mitglieder entsprechend ihrer im Aufbaugebiet oder im Aufbauabschnitt befindlichen Rebflächen zu verteilen.
(2) Wird als Beitragsleistung die Abräumung von bestockten Rebflächen innerhalb des Aufbaugebiets oder, soweit Aufbauabschnitte gebildet sind, innerhalb des Aufbauabschnitts festgesetzt, so sind in der Beitragssatzung die Bewertungssätze für die zu entfernenden Rebstöcke und Unterstützungsvorrichtungen zu bestimmen. Die Aufbaugemeinschaft hat den Mitgliedern einen Wertausgleich für die entfernten Rebstöcke und Unterstützungsvorrichtungen zu leisten. Die Kosten für den Wertausgleich sind von den Mitgliedern entsprechend ihrer im Aufbaugebiet oder, soweit Aufbauabschnitte gebildet sind, im Aufbauabschnitt befindlichen Rebfläche zu tragen.
(3) Vor der Genehmigung der Beitragssatzung ist der Kommissar für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau (Reblauskommissar) zu hören. § 11 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Die Beiträge werden mit der Anforderung durch die Aufbaugemeinschaft, frühestens eine Woche nach Bekanntmachung der Auslegung der Beitragssatzung, fällig. Das Abräumen der bestockten Rebflächen muß bis zum festgesetzten Termin erfolgt sein. Mit der Abräumung darf erst begonnen werden, wenn die untere Flurbereinigungsbehörde zugestimmt hat.
(5) Der Wert der Beitragsverpflichtungen ruht als öffentliche Last auf den im Aufbaugebiet befindlichen Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge.
(6) Ansprüche, die aufgrund des Abräumens von bestockten Rebflächen entstehen, erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach dem festgesetzten Abräumungstermin geltend gemacht werden.

§ 15

Soweit Aufbaugemeinschaften die erforderlichen Maßnahmen unterlassen, können diese von der Wiederaufbaukasse getroffen werden. Die Wiederaufbaukasse kann insbesondere eine Beitragssatzung erlassen oder anordnen, daß bestimmte Wiederaufbauarbeiten durchzuführen sind.

§ 16

Leistungen im Sinne des § 14 werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz beigetrieben. Die Beitreibung erfolgt aus einem von der Aufbaugemeinschaft auszufertigenden Verzeichnis der Leistungsrückstände. Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der die Aufbaugemeinschaft ihren Sitz hat.

§ 17

(aufgehoben)

§ 18

Für die Durchführung des planmäßigen Wiederaufbau stellt die Aufbaugemeinschaft für das Aufbaugebiet oder für jeden Aufbauabschnitt im Einvernehmen mit dem Reblauskommissar einen Wirtschaftsplan auf. Dieser bedarf der Genehmigung der Wiederaufbaukasse.

§ 19

(1) Die Wiederaufbaukasse beaufsichtigt die Tätigkeit der Aufbaugemeinschaft in rechtlicher Hinsicht. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Wiederaufbaukasse entscheidet über Widersprüche von Mitgliedern der Aufbaugemeinschaft.

Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 20

(1) Die Aufbaugemeinschaften legen der Wiederaufbaukasse, die Wiederaufbaukasse legt dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten Rechnung.
(2) Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungshof.

§ 21

Die Aufbaugemeinschaften werden auf Antrag der Wiederaufbaukasse durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, aufgelöst. Sie regeln die Durchführung, die Liquidation und die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vermögens, soweit die Satzung hierüber keine Bestimmungen enthält.

§ 22

(1) Die Wiederaufbaukasse wird durch die Landesregierung nach Anhörung des Verwaltungsrats und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgelöst.
(2) Das Vermögen der Wiederaufbaukasse darf nur für Zwecke des Weinbaues verwandt werden.

§ 23

Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 24

(aufgehoben)

§ 25

(1) Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten erläßt durch Rechtsverordnung die für die technische Leitung und Durchführung des planmäßigen Wiederaufbaus erforderlichen Vorschriften.
(2) Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten erläßt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 26

*
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 20. 5. 1953
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