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Landesverordnung zur Durchführung der Käseverordnung und über Qualitätsprüfungen von Käse Vom 24. Januar 1966

Landesverordnung zur Durchführung der Käseverordnung und über Qualitätsprüfungen von Käse Vom 24. Januar 1966
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der Käseverordnung und über Qualitätsprüfungen von Käse vom 24. Januar 196601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Bestimmung der Überwachungsstelle01.10.2001
§ 101.10.2001
Zweiter Abschnitt - Durchführungsvorschriften zu Artikel 1 der Anlage 4 zur Käseverordnung (Prüfung von Markenkäse)01.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
Dritter Abschnitt - Allgemeine Qualitätsprüfung von Käse01.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.10.2001
§ 1001.10.2001
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften01.10.2001
§ 1101.10.2001
Aufgrund der §§ 37 und 52 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012), und des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom 28. Juni 1965 (BGBl. I S. 529), in Verbindung mit § 23 Nr. 3 der Käseverordnung vom 24. Juni 1965 (BAnz. Nr. 118 vom 30. Juni 1965) und mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Milch- und Fettgesetzes vom 16. August 1960 (GVBl. S. 218, BS 7842-2), wird nach Anhören von Sachverständigen der Milchwirtschaft verordnet:

Erster Abschnitt Bestimmung der Überwachungsstelle

§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 der Käseverordnung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Überwachungsstelle).
(2) Die Überwachungsstelle ist auch zuständig für die Qualitätsprüfungen von Käse und Kochkäse nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung.

Zweiter Abschnitt Durchführungsvorschriften zu Artikel 1 der Anlage 4 zur Käseverordnung (Prüfung von Markenkäse)

§ 2

Zur Durchführung der Güteprüfungen nach § 11 der Käseverordnung beruft die Überwachungsstelle Sachverständige in der Regel für die Dauer eines Jahres.

§ 3

Die Überwachungsstelle ruft Proben der zu prüfenden Käse ab und führt die Güteprüfungen in der Zeit vom 2. bis 4. Tag nach dem Abruf der Proben durch.

§ 4

Proben, die nicht zu dem im Abruf angegebenen Termin abgesendet werden, oder die Bohrlöcher enthalten, werden von der Prüfung ausgeschlossen.

§ 5

(1) Zu den Prüfungen sind von allen Sorten der zu prüfenden Käse mit Ausnahme des Emmentaler Proben in folgenden Mengen einzusenden:
1. vom Hartkäse je 2 kg
2. vom Schnittkäse je 1 Stück
3. vom halbfesten Schnittkäse je 1 Stück
4. vom Weichkäse je 4 Stück
5. vom Frischkäse der Sorte
a) Speisequark je 2 Becher zu 250 g
b) Schichtkäse je 2 Becher zu 500 g
c) Rahmfrischkäse, Doppelrahmfrischkäse anderen Käsen dieser Art je 2 Becher zu 250 g
oder
bei kleineren Verpackungseinheiten je 6 Stück
6. vom Sauermilchkäse je 1 handelsübliches Kistchen (etwa 1,5 kg)
(2) Die einzusendenden Proben haben folgendes Mindestalter aufzuweisen:
1. bei Hartkäse 3 Monate
2. bei Schnittkäse 5 Wochen
3. bei halbfestem Schnittkäse 5 Wochen
4. bei Weichkäse und Sauermilchkäse mindestens zur Hälfte gereift.

Dritter Abschnitt Allgemeine Qualitätsprüfung von Käse

§ 6

(1) Die Überwachungsstelle prüft auch Käse und Kochkäse, für die Prüfungen nach § 11 der Käseverordnung nicht vorgesehen sind. An den Prüfungen haben sich alle Betriebe, die Käse und Kochkäse herstellen oder fertig lagern, auf ihre Kosten mit Proben der von ihnen hergestellten oder fertig gelagerten, in § 8 genannten Erzeugnisse zu beteiligen.
(2) Die Überwachungsstelle kann Käseproben auch auf ihre chemische und bakteriologische Beschaffenheit prüfen.

§ 7

Die Qualitätsprüfungen finden möglichst monatlich, mindestens aber zwölfmal innerhalb eines Jahres statt.

§ 8

(1) Zu den Qualitätsprüfungen sind die in § 5 Abs. 1 angegebenen Käse und Mengen und vom
1. Kochkäse 4 Becher
2. Sauermilchquark und Labquark als Proben einzusenden. 2 Becher (Beutel) zu je 250 g
(2) Bei Betrieben, die Emmentaler herstellen oder fertig lagern, ist jeder Käselaib durch Beauftragte der Überwachungsstelle zu prüfen.

§ 9

Für die Durchführung der Qualitätsprüfungen gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Artikel 1 bis 4 der Anlage 4 zur Käseverordnung und der §§ 2 bis 5 dieser Verordnung entsprechend.

§ 10

Die Überwachungsstelle und deren Beauftragte sind berechtigt, jederzeit Qualitätsprüfungen der in § 8 genannten Erzeugnisse ohne Abruf von Proben in den Betrieben vorzunehmen. Die Betriebe haben die Entnahme von Proben auf ihre Kosten zu dulden. Für die Durchführung dieser Prüfungen gelten die Bestimmungen des Artikels 3 der Anlage 4 zur Käseverordnung entsprechend.

Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 11

*
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Fußnoten
*)
§ 11 Abs. 1: Verkündet am 11. 2. 1966
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